gerade bin ich beim Ausfüllen des Antragsformulars für die Ausländerbehörde, um mein visum für Deutschland zu verlängern und stöße auf die Frage "Sind sie vorbestraft?" Was versteht man darunter? Gilt als Vorstrafe nur was ins Führungszeugnis aufgenommen wird? Ich wurde einmal vor 8 Jahren und dreimal innerhalb der letzten 2 Jahre beim Ladendiebstahl erwischt, die letzteren 3 Male waren es "Kleinigkeiten" unter 15 Euro. Zweimal wurde eine Geldstrafe unter 90 Tagessätzen verhängt. Soll ich das als Vorstrafen im Antragsformular vermerken? Ich habe mir selber ein Eid gegeben, dass so was nie wieder vorkommt, aber welche Folgen hat das Angerichtete für meinen weiteren Lebenslauf?
Danke und Gruß
Antwort geschrieben am 09.02.2012 22:31:59 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Paulistraße 10, 31061 Alfeld, Tel: 05181/5013, Fax: 05181/24163
Vertragsrecht, allgemein, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 585
Paulistraße 10, 31061 Alfeld, Tel: 05181/5013, Fax: 05181/24163
Vertragsrecht, allgemein, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 585
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Das Gesetz macht keinen Unterschied nach der Höhe der Strafe.
Eine Vorstrafe ist jede rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung.
Im Bundeszentralregister werden alle Verurteilungen eingetragen. Im sog. polizeilichen Führungszeugnis, also der Auskunft für Behörden und Private, werden nur Geldstrafen über 90 Tagessätze oder Freiheitsstrafen über 3 Monate aufgenommen. Das gilt aber nur, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist gem. § 32 II Nr. 5 BZRG. Die Strafe von vor 8 Jahren ist bereits gelöscht. Die beiden Verurteilungen der letzten 2 Jahre, stehen beide im Register und daher greift § 32 II Nr. 5 BZRG nicht ein. Beide Verurteilungen stehen also im Führungszeugnis.
Sie gelten in jedem Fall als vorbestraft. Dies wäre aber auch dann der Fall, wenn es nicht zwei Verurteilungen gäbe, weil jede rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung eine Vorstrafe ist.
Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten Beurteilung führen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
Paulistr. 10
31061 Alfeld
Tel.05181/5013
Fax 24163
mail:anwaltwoehler@googlemail.com
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Wöhler direkt

