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Vorbescheidsverfahren/Nachbarbeteiligung


| 13.04.2010 10:25 |
Preis: ***,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Cord Hendrik Schröder


| in unter 1 Stunde

Habe von der Baubehörde Hamburg Mitteilung bekommen
auf einem Nchbargrundstück soll ein Einzelhaus mit
4 Wohneinheiten gebaut werden, hierzu wurde ein
Vorbescheidsantrag gestellt ; für das Überschreiten
der zulässig bebaubaren Fläche um 0,04 auf 0,24
Was bedeutet das für mich als Nachbar?
13.04.2010 | 10:42

Antwort

von

Rechtsanwalt Cord Hendrik Schröder
34 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:


Der potentielle neue Nachbar hat bei der zuständigen Baubehörde einen Vorbescheidsantrag gestellt, um konkrete Einzelfragen im Vorfeld des Baugenehmigungsverfahrens zu klären.

Es muss in Ihrem konkreten Fall seitens des neuen Nachbarn vorab geklärt werden, ob die zulässige bebaubare Fläche mit den genannten Zahlen überschritten werden kann.

Es ist davon auszugehen, dass es sich um eine Überschreitung handelt, die letztendlich die gesetzlich geregelten Abstandsflächen verkürzen wird. Da dies grundsätzlich baurechtswidrig ist, kann im Vorfeld mit dem Vorabbescheid seitens des Bauherrn mit der Baubehörde geklärt werden, ob dennoch eine Baugenehmigung in Betracht kommt.

Die Vorabbescheid berechtigt den neuen Nachbar aber noch nicht zum Bauen. Es bedarf darüber hinaus natürlich noch der Baugenehmigung.

Sie als Nachbar müssen in das Verfahren einbezogen werden. Wenn Sie Bedenken haben, dass äußern Sie sich dazu gegenüber dem Bauherrn oder der Baubehörde.

Stimmen Sie dem Vorbescheidsantrag nicht zu oder werden Sie von dem Bauherrn nicht in das Verfahren einbezogen, können Sie gegen den Vorabbescheid rechtlich vorgehen.

In Ihrem Fall sind Sie durch die Mitteilung der Baubehörde schon in das Verfahren einbezogen worden. Sie haben nunmehr die Möglichkeit, dem Vorhaben zu widersprechen. Insbesondere was die Überschreitung der zulässigen bebaubaren Fläche betrifft, sollten Sie sich mit dem Bauamt in Verbindung setzen und Ihre Bedenken darlegen – sofern welche bestehen.


Um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen, empfehle ich die Einschaltung eines Anwalts vor Ort – den Sie über unser Portal problemlos finden können.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Abschließend möchte ich Sie bitten die Bewertungsfunktion zu nutzen, um dieses Forum für andere Nutzer transparenter zu gestalten.


Bewertung des Fragestellers 2010-04-13 | 10:57


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"die Antwort war für mich sehr hilfreich,da ich nunmehr schon einen gewissen Anhalt habe - wie Abstand - und dem ent- sprechend reagieren kann, weiterhin hat der Hinweis einen Anwalt vor Ort einzuschalten zum handeln angeregt. mfg "
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2010-04-13
5/5.0

die Antwort war für mich sehr hilfreich,da ich nunmehr schon einen gewissen Anhalt habe - wie Abstand - und dem ent- sprechend reagieren kann, weiterhin hat der Hinweis einen Anwalt vor Ort einzuschalten zum handeln angeregt. mfg


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Cord Hendrik Schröder
Jena

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Arbeitsrecht, Baurecht, Familienrecht, Mietrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Sozialrecht, Gesellschaftsrecht