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Frage geschrieben am 04.06.2010 10:13:45

Vorbescheid Bauvorhaben (2 benachbarte Grundstücke) - Erbe - einzelner Verkauf?

Rechtsgebiet: Baurecht, Architektenrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1146
Sehr geehrte Anwältin,
sehr geehrter Anwalt,

folgende Situation:

Nach einem Erbe sind zwei benachbarte Grundstücke mit Altbestand vorhanden.

Vom Erblasser wurde ein Vorbescheid zum Bau zweier Häuser auf dieser Fläche abgegeben und von den zuständigen Behörden genehmigt, hierfür werden die Grundstücke neu aufgeteilt.

1.: Verfällt die Gültigkeit dieses Vorbescheides, wenn nun beide Grundstücke getrennt behandelt werden, z.B. eines, mit dem Verweis auf den genehmigten Vorbescheid, veräußert wird?

2.: Kann der Käufer in diesem Fall entsprechend dem Vorbescheid bauen oder muss ein komplett neues Antragsverfaren, inkl. Vorbescheid, eingeleitet werden?

Im Voraus vielen Dank für ihre Antwort!


Antwort geschrieben am 04.06.2010 10:35:18
Rechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Ratsuchender,



hier greift Art. 75 BayBO, wonach mit Erlass des Bauvorbescheides die Baurechtsbehörde inhaltlich bei der Erteilung einer Baugenehmigung an die im Vorbescheid entschiedenen Fragen gebunden ist. Eine Baugenehmigung darf also nicht aus Gründen, über die schon im Vorbescheid entschieden worden ist, versagt werden.

Da nach Ihrer Sachverhaltsschilderung die Grundstücke bei der Frage des Bauvorbescheides neu aufgeteilt worden sind, verfällt die Bindungswirkung dieses Bescheides nicht bei Veräußerung, SOFERN nicht eine erneute, geänderte Aufteilung gleichzeitig erfolgt, da diese dann sicherlich vom Vorbescheid nicht erfasst worden ist.

Lediglich durch Widerruf oder Rücknahme des Vorbescheids kann die Bauaufsichtsbehörde diese Bindungswirkung aufheben.



Allerdings kann nicht etwas "aufgrund eines Vorbescheides" nun "losgebaut" werden; es bedarf - sofern nicht genehmigungsfreies Bauen in Betracht kommt - einer Baugenehmigung, die aber dann eben unter Berücksichtigung des Vorbescheides leichter zu erlangen ist.



Beachtet werden sollte weiter, dass, sofern eine Verlängerung nicht beantragt worden ist, diese Bindungswirkung des Vorbestandes nur drei Jahre Gültigkeit hat, sofern er nicht auf eine kürzere Dauer angelegt ist; insoweit sollte der Vorbescheid überprüft werden..



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


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