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Guten Tag,
ich habe vor ca. 4 Wochen einen Vertrag bei einem Bildungsträger unterschrieben.
Seid 2 Wochen läuft der Kurs. Da ich am Montag erfahren habe, dass dieser Forbereitungskurs
und die darauffolgende Kammerprüfung nicht auf meinen angestrebten Titel anrechenbar ist, möchte ich diesen gerne Kündigen.
Folgendes ist enthalten:
1)Rücktrittsrecht:
In den ersten 14 Tagen nach Vertragsabschluß wird ein Rücktrittsrecht eingeräumt. Bei einem Rücktritt innerhalb der angegebenen Frist (vor Beginn des Lehrganges) entstehen für den Teilnehmer keine Kosten.
2)Kündigungsbedingungen:
Schriftliche Kündigungen während des Lehrgangs sind nach § 4 der Anordnung der Bundesanstalt für Arbeit - Fortbildung und Umschulung vom 23.03.1976,1. Änderungsanordnung vom 24.03.1977 - möglich, jedoch nur für Fortbildungsmaßnahmen, die 6 Monate und länger dauern, erstmalig mit einer Frist von 6 Wochen vor Ablauf der ersten 6 Monate, sodann jeweils zum Ende der nächsten 3 Monate. Bei einer Kündigung werden nur die anteiligen Kosten bis zum geltenden Kündigungstermin berechnet.
Eine Kündigung zu den Vereinbarten Kündigungsbedingungen, würde die volle Kursgebühr bedeuten. Ca. 900,-€.
Gesamte Kursgebühr ist Zahlbar in 2 Raten.
Da ich dem Bildungsträger desöfteren darauf hingewiesen habe, welchen Titel ich anstrebe und ich nunmehr erfahren habe, dass dieser Kurs und die anstehende Prüfung mich nicht weiterbringt muss ich diesen doch Kündigen können nach den §§ 313, 314 BGB?!?!?
Wie sehe Sie die Sachlage? Welche alternativen habe ich?
Mit freundlichen Grüßen
Petersen
Antwort geschrieben am 25.01.2012 21:39:32 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Dratwa
Königsallee 14, 40212 Düsseldorf, Tel: 0211 3559080, Fax: 0211 35590810
Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Verkehrszivilrecht, Inkassorecht, Strafrecht, Baurecht, Kaufrecht
Bewertungen: 188
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zunächst vielen Dank für Ihre Frage.
Das bei Dauerschuldverhältnissen, nichts anders stellt ein Fortbildungskurs über einen längeren Zeitraum dar, bestehende Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gem. § 314 BGB verdrängt grundsätzlich § 313 BGB, soweit es um die Auflösung des Vertrages geht ( BGH ZIP 97, 257/59). Demzufolge ist in Ihrem Fall nur zu prüfen, ob gem. § 314 Abs. 1 BGB ein wichtiger Grund zur Kündigung des Vertrages besteht.
Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt dann vor, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrages für den Kündigenden unzumutbar machen ( BGH NJW 99, 1177). Ein Verschulden des einen oder anderen Teils ist nicht erforderlich ( BGH DB 72, 2054).
Setzt man diese Maßstäbe in Ihrem Fall an, so spricht vieles dafür, dass eine Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich ist und Sie damit Erfolg haben. Denn der Bildungsträger hätte Sie darauf hinweisen müssen, zumal Sie ihn diesbezüglich mehrfach danach gefragt haben, dass der Kurs und die anstehende Prüfung Sie hinsichtlich des von Ihnen angestrebten Titels nicht weiterbringt, der Kurs für Sie also ohne Nutzen ist.
Prozessual gesehen müssten Sie allerdings, falls anschließend ein gerichtliches Verfahren vom Bildungsträger anhängig gemacht wird, nachweisen, dass Sie insoweit den Bildungsträger auf den von Ihnen angestrebten Titel hingewiesen haben. Können Sie das, haben Sie gute Chancen mit der fristlosen Kündigung des Fortbildungskurses aus wichtigem Grund durchzudringen. Allerdings sollten Sie unverzüglich die Kündigung aussprechen, denn diese ist nur innerhalb einer angemessen Frist ab Kenntnis des Kündigungsgrundes möglich gem. § 314 Abs. 3 BGB. Der wichtige Grund, also die Nutzlosigkeit des Kurses für Sie, muss in der Kündigung aufgeführt und kurz erläutert werden.
Gern stehe ich bei Unklarheit für eine Nachfrage zur Verfügung.
Mit ferundlichem Gruß
Peter Dratwa
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