Die Rohstoffe werden wir bei Großhändlern in Deutschland erwerben.
Gibt es neben der Pflicht dies in unserer Gewerbeanmeldung / HRB aufzuführen weitere Anforderungen an Mitarbeiter und Räumlichkeiten um die Erlaubnis hierfür zu erlangen?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 10.5.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 10.05.2010 15:51:37 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
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die Parfümherstellung gehört nicht in die Kategorie der erlaubnispflichtigen Gewerbe. Das bedeutet, dass Sie lediglich das Gewerbe anmelden müssen und die Produktion (sachliche und personelle Mittel) sicherzustellen haben.
Hinsichtlich des Produktes selbst haben Sie verschiedene Rechtsvorschriften zu beachten, als wichtigste u.a. die "KosmetikV", die die Stoffe vorschreibt, die als nicht zugelassene Stoffe innerhalb der Produktion nicht verwendet werden dürfen.
Außerdem haben Sie nach § 5d Abs. ! KosmetikV die zuständige Übersachungsbehörde über die Produktionsaufnahme vor dem erstmaligen Inverkehrbringen zu informieren.
Auch ist von Ihnen das Bundesamt für Verrbaucherschutz zu informieren über den Handelsnamen, Zusammensetzung und Produktbezeichnung (§ 5d II KosmetikV).
Hinsichtlich von Personen gibt es keine speziellen Vorschriften, die zu beachten sind, wenn sie den arbeitsvertraglichen Bestimmungen genügen.
Im sachlichen Bereich muss sichergestellt sein, dass ordnungsgemäße Mittel zur Herstellung bereit stehen, die eine hygienische Produktion gewährleistet (z.B. Anmietung von Gewerberaum, Bereitstellung von Produktionsmaschinen).
Wenn Sie noch Fragen haben, dann können Sie diese gern stellen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
Helenenstr. 42
30519 Hannover
Tel: 0511 86699888
Fax: 0511 86699899
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.05.2010 16:06:15
Sehr geehrter Herr Hoffmeyer,
genau so habe ich mir eine hilfreiche Antwort vorgestellt. Direkt, präzise und eben: hilfreich.
Vielen Dank,
Daniel Knapp.
Sehr geehrter Herr Hoffmeyer,
genau so habe ich mir eine hilfreiche Antwort vorgestellt. Direkt, präzise und eben: hilfreich.
Vielen Dank,
Daniel Knapp.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.05.2010 16:39:36
Sehr geehrter Herr Knapp,
vielen Dank und viel Erfolg für Ihren Geschäftsbetrieb.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
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Felix Hoffmeyer
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