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Frage geschrieben am 24.01.2012 15:40:02

Voraussetzungen für Visumerteilung für Einreise nach Deutschland

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 607
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ich bitte um Hilfestellung und Beratung zur nachstehenden Fragen:

Ich bin deutsche Staatsbürgerin und habe seit über 2 Jahren einen Verlobten in Marokko. Wir planen im nächsten Jahr in Marokko zu heiraten und dass er danach zu mir nach Deutschland kommt damit wir hier zusammen leben können. Leider bin ich im Internet nicht wirklich schlau geworden, im Gegenteil, es hat mich mehr verunsichert, was die Voraussetzungen bezüglich der Visumerteilung angeht.

Meine Fragen sind folgende:

1. Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit der Visumsantrag bewilligt wird?

2. Stimmt es, dass ich ein Mindesteinkommen von 1500 EUR/monatlich vorweisen muss, damit der Antrag von meinem Verlobten auf Visum bewilligt wird? Gibt es ggf eine Sonderregelung wenn man dieses Mindesteinkommen nicht nachweisen kann?

3. Muss ich eine angemessene Wohnung für 2 Personen nachweisen?

4. Wenn wir verheiratet sind und er das Visum bekommt, muss er eine Krankenversicherung nachweisen?

Was sind die grundliegenden §§ für sämtliche Voraussetzungen?


Vielen Dank für Rückmeldung!


Antwort geschrieben am 24.01.2012 17:20:32
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

zu 1.:

Zunächst einmal müssen die allgemeine Erteilungsvoraussetzungen gegeben sein: Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsgrund vorliegt,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht erfüllt wird.

Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG voraus, dass der Ausländer
1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.

Auch angemessener Wohnraum muss nachgewiesen werden.

Bei Ehegattennachzug wird in der Regel die Sicherung des Lebensunterhaltes nicht geprüft.

Spezifisch für den Ehegattennachzug muss des weiteren eine gültige Ehe nachgewiesen werden und Sie müssen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in BRD haben. Ihr Ehemann muss auch nachweisen, dass er sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann (Niveau A1)


Zu 2.
Nein, siehe 1.

Nach § 27 Abs. 3 AufenthG kann aber die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

Zu 3.

Ja.


Zu 4.

§ 5, 6, 27, 28, 30 AufenthG.

Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen

Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid

Köthener Straße 44
10963 Berlin

info@kanzlei-potsdamerplatz.de
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Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 27.01.2012 13:47:24

Sehr geehrter Herr Grueneberg,

vielen Dank für Ihre Beratung. Leider ist die Frage bezüglich der Krankenversicherung unbeantwortet geblieben. Muss eine Krankenversicherung für meinen Verlobten nachgewiesen werden oder ist er nach der Heirat automatisch über mich versichert? Vielen lieben Dank für Ihre Rückmeldung!

Mit freundlichen Grüssen


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 27.01.2012 14:42:21

Wenn Sie krankenversichert wird, dann darf er als Familienversichert aufgenommen werden, wenn eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird
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