ich arbeitete 10 Jahre im elterlichen Betrieb und war auch maßgeblich mit am Aufbau beteiligt. Mein Verdienst lag im Standartbereich, da meine Eltern sparen wollten, immer mit dem Hinweis später würde mir das ja sowieso mal alles zugute kommen. Mit der Zeit kamen mir Zweifel an meines Vaters Betriebsführung, ich sah die Zukunft der Firma gefährdet und damit auch meine Existenz. Nach einem kurzen selbst finanzierten Studium baute ich mir schnell weit entfernt von zu Hause eine neue Existenz auf. Mein Vater musste den Betrieb zwei Jahre später schließen, das komplette Anwesen wurde verkauft, das Geld in sein Hobby einen großen Bauernhof gesteckt. Das leben meiner Eltern war nicht luxuriös aber uneffektiv und kostenintensiv. Der große Bauerhof musste gepflegt werden, das Einfamilienhaus instand gehalten werden.
Man fasste also den Plan den verlorenen Sohn wieder zurück zu holen und auch die Enkel wieder in der Nähe zu haben, dazu wurde alle mögliche Überredungskunst verwendet, alles sollte solide geregelt werden, alle meine Einwände wurden zerstreut, warum woanders investieren wenn doch im Elternhaus alles schon vorhanden ist und man damit den Eltern noch aus einer Notsituation helfen könnte. Auch mit meinem Bruder einem ewigen Studenten, der bis heute in seinem ganzen Leben noch nichts gearbeitet hat, sollte alles geklärt und strukturiert werden.
Eine passende Stelle war schnell gefunden, der Umzug bewerkstelligt.
Aber dann kam alles anders, die Eltern wollten sich plötzlich nicht mehr an Ihre Versprechen erinnern, Mein Vater investierte zu viel Geld in seinen Hof, der einfach nicht fertig wurde.
Hals über Kopf wurde der Hof verkauft, das (wertvolle) Inventar das später mal der Absicherung der Kinder dienen soll wurde fast verschenkt, das Restinventar der Firma, das im Hof – mit der Hoffnung auf Wertsteigerung¬– zwischen gelagert wurde, kam zum Schrott.
Meine Mutter lebte bis dahin in guter Gemeinsamkeit bei uns im Haus in einer kleinen Einliegerwohnung. Mein Vater, ein äußerst schwieriger Mensch musste nun zu meiner Mutter in die eigentlich zu kleine Einliegerwohnung ziehen. Die Wohnung musste auf Wunsch meines Vaters extra klein gebaut werden, weil für ihn ein Wohnen in diesem Haus grundsätzlich nicht in Frage kam, für ihn gab es nur seinen
Bauernhof. Aus Frust über seinen verlorenen Hof gestaltete sich das Zusammenleben mit meinem Vater äußerst schwierig. Mein Bruder geriet auch durch seine Lebensweise mit seiner Familie zunehmend in Bedrängnis, dafür wurde mir immer mehr die Schuld zu gewiesen, ich wohne schließlich in dem Haus und das ist ungerecht gegenüber meinem Bruder. Mein Bruder hatte damals das Haus zuerst
angeboten bekommen, wäre aber ohne Einkommen von meinem Vater total
abhängig gewesen und lehnte ab. Nach einem Schlaganfall meiner Mutter, möglicherweise durch das schwierige Zusammenleben mit meinem Vater ausgelöst, kam mein Vater erst kurz zur Besinnung, wollte wieder alles regeln, die Vorsätze waren aber schnell vergessen.
Die Situation heute: Bedingt durch die lange Schwerbehinderung meiner Mutter
haben wir eine polnische Pflegeperson im Haus, die Pflegeperson wird auch die Nachfolgerin meiner Mutter sein. Mein Vater hat Angst alleine zu sein weil das Verhältnis zu seiner Familie als katastrophal zu bezeichnen ist. Mein Vater will uns aus dem Haus klagen, weil er das Haus allein mit seiner Pflegeperson und dessen Schwester und deren Sohn bewohnen will. Das Auto meiner Mutter hat er schon nach Polen verschenkt.
Besitzverhältnisse
Haus: je ein Viertel meinem Bruder und ich, die Hälfte meiner Mutter
Vermögen: Meine Mutter musste immer Unterschriften geben für Bankabwicklungen
ob Ihr das Geld auch gehört weiß ich nicht.
Mein Vater hatte frührer ständig Umschreibungen von Grundstücken und Vermögen
vorgenommen, weil er Angst hatte seine Mutter könnte ihm auf der Tasche liegen,
Sein Vater hatte Ihn verpflichtet bei Erbantritt seiner Mutter Unterhalt zu zahlen, was er aber nicht tat. Es war immer alles so strukturiert das er nichts besaß, aber an Gebäuden stets Nießbrauch hatte. Am Haus hatte er mal Nießbrauch, möglicherweise wurde das auch wieder entfernt, weil steuerlich teuer.
- Zwischen meinen Eltern existiert ein Berliner Testament
- Mein Vater wird 81 Jahre
Fragen:
- das Vermögen meines Vaters/Mutter besteht aus dem Verkauf seiner Firma
die ich auch mit aufgebaut habe, besteht da noch ein Anspruch?
- Kann mein Vater als Pflegevormund meiner Mutter nach dem Testament noch nachträglich Änderungen für seinen Vorteil vornehmen?
- Kann ich mein Voraberbe beim Tod meiner Mutter verlangen, wie hoch ist der
Prozentsatz, besteht danach noch ein Erbanspruch?
- Kann mein Vater uns aus dem Haus klagen? Wir haben das Haus unterhalten
und nicht nur Geld hineingesteckt, sondern auch jede Menge Energie, Viele
Dinge wurden auch in Eigenleistung erbracht, wir sind 20 Jahre nicht mehr in Urlaub
gefahren?
- wenn alles schief läuft und die Pflegepersonen an das Vermögen meines
Vaters kommen und sich ihm dann entledigen, was so ziemlich sicher ist, muss ich dann mit meinem Hausanteil für seinen Unterhalt/Pflege aufkommen, gibt es eine Möglichkeit das zu verhindern?
- Kann mein Vater mit 81 Jahren die Existenz seiner Kinder zerstören, auch in jüngeren Jahre war Verantwortung ein Fremdwort für ihn. Für uns wäre die ganze Lebensplanung auf den Kopf gestellt.
Ein Gespräch mit meinem Vater ist fast unmöglich, er ist in seinem Alter noch relativ
rüstig, aber als verrückt (schizophren) zu bezeichnen, das war schon immer so, hat sich aber durch den Verlust seiner Firma, seines Hofes und durch die Krankheit meiner Mutter schwer verstärkt. Im Prinzip hat man ihn zu lange gewähren lassen
aber wir wurden von unseren Eltern für ihre Bequemlichkeit erzogen – es gab einfach zu viele Versprechungen – , so das einem jetzt erst die ganze Situation bewusst wird.
Mit freundlichem Gruß
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 4.7.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 04.07.2008 00:48:58
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
- Hier könnte Ihnen ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, §§ 812 ff. BGB, gegeben sein. Falls Ihre Eltern Ihnen Geld oder eine Zuwendung für Ihre Arbeitsleistung versprochen haben, ohne dass ein Vertrag vorliegt.
- Das "Berliner Testament" kann grundsätzlich nur zu Lebzeiten beider Ehegatten und nur durch notarielle Erklärungen gegenüber dem anderen Ehegatten oder einvernehmlich widerrufen werden. Eine heimliche Abänderung ist also nicht möglich. Mit dem Tod eines Ehegatten erlischt außerdem das Widerrufsrecht, d.h. der überlebende Ehegatte ist zB an eine erfolgte Schlusserbeneinsetzung (z.B. der gemeinsamen Kinder) in aller Regel gebunden und eine Abänderung ist nicht mehr möglich. Etwas anderes gilt dann, wenn ein Änderungsvorbehalt aufgenommen wurde. Da ich den Wortlaut des Berliner Testaments nicht kenne, ist es schwierig eine genaue Empfehlung abzugeben. Ich gehe aber davon aus, dass sich Ihre Eltern gegenseitig zu erben eingesetzt haben und die Abkömmlinge Schlusserben sein sollen. Es kann sich deshalb empfehlen, nicht bis zum Tod Ihres Vaters abzuwarten, sondern bereits bei dem Tod der Mutter Pflichtteilsansprüche hinsichtlich des von ihrer Mutter hinterlassenen Vermögens geltend zu machen.
- Da Ihnen 1/4 des Hauses gehört bzw. besitzen, wenn Sie richtig verstanden habe, kann ein Miteigentümer nur die Teilungsversteigerung beantragen. Aus dem Haus klagen, kann Sie Ihr Vater.
-Als Kind haben Sie auch gegenüber Ihrem Vater Unterhaltspflichten, § 1601 BGB. Hiervon ist Ihnen ua. ein Schonvermögen zu belassen und ein Selbstbehalt zu belassen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
auch Fachanwalt für Steuerrecht
www.kanzlei-hermes.com
Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!
Nachteile können sich dann ergeben, wenn in dem Berliner Testament eine sog. Strafklausel enthalten ist, wonach ein Abkömmling, der beim Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil verlangt, auch beim Tod des Überlebenden nur den Pflichtteil erhält. Enthält das Testament keine Strafklausel sind Sie nach dem Ableben Ihres Vaters hinsichtlich des Vermögen erbberechtigt. Der Pflichtteilsanpsruch besteht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteiles.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.07.2008 09:43:05
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen dank für die Antwort, unbeantwortet blieb der Prozentsatz des Erbteils beim Voraberbe oder wird die Höhe des Erbteils anders bemessen. Falls mein Bruder auch sein Voraberbe geltend macht muss ich dann den Prozentsatz mit Ihm teilen?
Ist die Änderung des Berliner Testaments auch möglich wenn meine Mutter weder sprechen noch unterschreiben kann, sondern sich nur noch durch Kopfnicken verständigen kann, wobei man ihr dabei alles mögliche in den Mund legen kann. Kann es sein das durch den Tod meiner Mutter der Nießbrauch meines Vaters ungültig wird.
Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen dank für die Antwort, unbeantwortet blieb der Prozentsatz des Erbteils beim Voraberbe oder wird die Höhe des Erbteils anders bemessen. Falls mein Bruder auch sein Voraberbe geltend macht muss ich dann den Prozentsatz mit Ihm teilen?
Ist die Änderung des Berliner Testaments auch möglich wenn meine Mutter weder sprechen noch unterschreiben kann, sondern sich nur noch durch Kopfnicken verständigen kann, wobei man ihr dabei alles mögliche in den Mund legen kann. Kann es sein das durch den Tod meiner Mutter der Nießbrauch meines Vaters ungültig wird.
Mit freundlichem Gruß
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.07.2008 12:15:20
Nach den gegebenen Umständen sind Sie erb- und pflichtteilsberechtigt als Erbe 1. Ordnung (mit Ihrem Bruder und Ihrem Vater). Soweit zwischen Ihren Eltern der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft besteht, sind Sie zu einem 1/4 erbberechtigt; der Pflichtteil würde 1/8 betragen.
Nach den gegebenen Umständen sind Sie erb- und pflichtteilsberechtigt als Erbe 1. Ordnung (mit Ihrem Bruder und Ihrem Vater). Soweit zwischen Ihren Eltern der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft besteht, sind Sie zu einem 1/4 erbberechtigt; der Pflichtteil würde 1/8 betragen.
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