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Frage geschrieben am 17.03.2010 21:00:46

Vorübergehende Verwahrung Zoll

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2437
Sehr geehrte Damen und Herren,
Im Rahmen einer Zollbeschau wurde eine Lieferung von China an mich vom Zoll in Deutschland vorübergehend in Verwahrung genommen mit dem Hinweis, es lägen Zweifel vor, ob Beschränkungen oder Verbote für diese Waren bestehen. Ich hatte für mich und ein paar Freunde zwei verschiedene Handys (je 7 bzw. 3 Stück) sowie MP3 player (5 Stück) für den rein privaten Gebrauch schicken lassen.
Laut Zoll wurde die Ware an den Rechteinhaber weitergeleitet, auf dessen Reaktion ich jetzt warte.
Eine Bewerbung oder sogar ein Verkauf war zu keiner Zeit geplant, auch habe ich in der Vergangenheit zu keiner Zeit solche Geräte gekauft/verkauft.
Um keine bösen Überraschungen zu erleben, möchte ich mich rechtzeitig über die möglichen Konsequenzen sowie über die weitere Vorgehensweise erkundigen.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 17.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 17.03.2010 22:26:30
Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
Am Kabutzenhof 22, 18055 Rostock, Tel: 0381 25296970, Fax: 0381 25296971
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Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:


In Betracht kommen für Ihren Fall zunächst Verstöße gegen zollrechtliche Bestimmungen bei Vorliegen der Missachtung von Verboten und Beschränkungen.


Diese liegen dann, vor, wenn es sich bei dem Vorfall um einen markenrechtlichen oder namensrechtlichen Verstoß handelt.


Art. 9 GMVO bzw. § 15 MarkenG schützen den Markenrechtsinhaber umfassend vor Beeinträchtigungen. Es können Schadensersatzansprüche, Auskunftsansprüche und die Inanspruchnahme auf zukünftige Unterlassung einer solchen Handlung drohen.
Derartigen Ansprüchen wird nicht selten ein Gegenstandswert von bis zu 300.000,00 EUR zu Grunde gelegt. (nach dem sich Gerichts- und Anwaltsgebühren berechnen würden)



Bei den Handys und MP3-Playern wird es sich um Produkte handeln, welche durch eine Gemeinschaftsmarke i. S. v. Art. 9 Abs. 1 GMVO (EU-Verordnung über Gemeinschaftsmarke) geschützt sind.

Ein Verstoß liegt nur dann vor, wenn Sie im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben. Geschäftliches Handeln und privates Handeln lassen sich jedoch nicht so leicht voneinander abgrenzen.

Ihren Angaben zufolge war kein Verkauf geplant, sondern es lag lediglich eine Sammelbestellung unter Freunden vor.
Dies erfüllte natürlich nicht die Kriterien eines geschäftlichen Verkehrs.

Aber ich denke nicht, dass sich Nokia mit so einer Antwort einfach zufrieden gibt.
Drastisch gesehen, könnte ein Richter in dem Umstand, dass 10 Handys und 5 MP3-Player in Rede stehen, hierin schon einen Beweis des ersten Anscheins dafür sehen, dass Geschäftlichkeit vorlag.
Dann wären Sie in der Beweislast, dass dem so nicht ist. (etwa durch zeugenschaftliche Aussage der mitbestellenden Freunde)


Dies wäre der erste Anknüpfungspunkt für die Abwehr einer Inanspruchnahme.

Der nächste Punkt ist, dass eine Inanspruchnahme nur bei Vorsatz oder dem Vorliegen einer Störereigenschaft in Frage kommt.

Dass Sie nicht vorsätzlich gehandelt haben wird unschwer darzulegen sein.

Die Annahme der Störereigenschaft setzt zunächst voraus, dass jemand willentlich und adäquat-kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat (BGH GRUR 2001,1038,1039).

Hinzu muss derjenige die ihm obliegenden Prüfungspflichten verletzt haben.

Der Umfang der Prüfpflicht richtet sich danach, in wie fern im konkreten Fall eine Prüfung zuzumuten war (so BGH GRUR 2001, 1038,1039).

Dies müssten Sie mit Leben füllen. Da Sie die Produkte, wenn dann nur auf Bildern anschauen und so prüfen konnten, wird man keine sehr intensive Prüfpflicht annehmen können.

Auf den ersten Anschein werden die Geräte einen „echten“ Eindruck gemacht haben, so dass Sie Ihrer Pflicht nachgekommen sind. Auch kann ja nicht angenommen werden, dass aus China nur Fälschungen herrühren, so dass Ihnen die Störereigenschaft auch nicht allgemein aufgrund des Herkunftslandes „aufgedrückt“ werden kann.

Sodann besteht kein Raum mehr für einen (gemeinschafts)markenrechtlichen Verstoß und damit auch nicht für den Verstoß gegen Zollvorschriften.


Sollten sich die jeweiligen Firmen mit Ihnen nach der Prüfung in Verbindung setzen und bestätigen, dass es sich um Fälschungen handelt, dann sollten Sie der Einbehaltung der Waren durch das Unternehmen trotzdem nicht widersprechen und sämtliche Rechte an den Gräten übertragen. (als Ihre Mitwirkungspflicht)


Insgesamt kann ich Ihnen empfehlen den Kontakt mit Nokia durch anwaltlichen Beistand zu führen.


Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung weitergeholfen zu haben.

An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.

Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.


Mathias Drewelow
-Rechtsanwalt-

Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock

fon: 0381 25296970
fax: 0381 25296971
mail: drewelow@mv-recht.de
web: http://www.mv-recht.de

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