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Von PKV zurück in GKV als Freiwillig Versicherte


19.01.2011 18:04 |
Preis: ***,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg


| in unter 1 Stunde

Guten Abend,

ich bin 33 Jahre alt und Studentin im 4. Semester.
Ich war bis zum 30.6.2009 freiwillig versichert bei der Deutschen BKK. Ab dem 1.7.09 bin ich dann Mitglied der Central in der Studentischen Versicherung geworden. Ich werde im März 34 und ab diesem Lebensalter gilt die Studentische Versicherung in der PKV nicht mehr.
Da die Central die Beiträge erhöht hat, kann ich meinen Vertrag widerrufen und würde gern zurück in die GKV als freiwillig Versicherte, heute aber nachdem ich bei einer GKV war, sagte man mir, es gäbe keine Möglichkeit für mich zu wechseln, da ich vorher schon freiwillig Versicherte war.
Was gibt es jetzt für mich für Möglichkeiten außer Arbeitnehmerin zu werden um in die GKV zu wechseln.
Über Ihre Antwort freue ich mich.

Mit freundlichem Gruß

Helene Adam


Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 126 weitere Antworten zum Thema:
GKV PKV Versicherte freiwillig zurück
19.01.2011 | 18:32

Antwort

von

Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
307 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Studenten sind Versicherunspflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V) jedoch nur bis zum Abschluß des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres.
Hier wäre aber zu prüfen, ob die in der Vorschrift genannte Ausnahme bei Ihnen zutrifft, nämlich: Studenten nach Abschluß des vierzehnten Fachsemesters oder nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen.

Wenn dies der Fall wäre, sind Sie versicherungspflichtig.

Auch zu prüfen ist, ob Sie auf die Versicherungsfreiheit für die Dauer des Studiums verzichten haben, denn dann wäre ein Rückkehr ohnehin nicht möglich.

Als freiwillige Versicherte sehe ich wohl keine Chance: nach Prüfung von § 9 SGB V sehe ich kein Anhaltspunkte dafür. Der Beitritt könnte des Weiteren grundsätzlich nach Ablauf der Frist (in der Regel 3 Monate nach Ansprüchsbegründung) nicht mehr wirksam angezeigt werden.

Andere Möglichkeit wäre Familienversicherung, wenn Sie Ehegatte oder Lebenspartner von Mitgliedern einer GKV wären und die Voraussetzungen des § 10 SGB V erfüllen.

Sonst werden Sie nur Mitglied, wenn Versicherungspflicht gegeben ist. Sie sollten die in § 5 SGB V aufgelisteten Personengruppen (Arbeitnehmer die wichtigste Gruppe) lesen und prüfen, ob Sie darunter fallen.

Sonst ist eine Rückkehr in die GKV nicht möglich.

Ich bedaure, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können, hoffe jedoch, Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen


Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern

ANTWORT VON
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Berlin

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Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht