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Guten Tag,
ich bin zurzeit in der PKV versichert, werde aber zum 1.5.11 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung eingehen damit ich aus der PKV raus komme und bin damit ja GKV versichert. Die Beschäftigung ist meinerseits nur auf 2-3 Monate befristet, da ich ein Praktikum machen werde.
Ich würde dann gern weiter als freiwillig Versicherte in der GKV bleiben, ist das möglich oder gibt es eine Einschränkung bzgl. der Anzahl der Monate die ich nur wieder in der GKV war.
Freue mich über Ihre Antwort.
Antwort geschrieben am 15.04.2011 13:43:25 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Krause, LL.M.
Lüdemannstr. 54, 24114 Kiel + Rendsburg (M&P Herrenstr. 3), Tel: 04311284453, Fax: 04311283060
Versicherungsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialversicherung
Bewertungen: 57
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt summarisch beantworten möchte:
Voraussetzung für die freiwillige Weiterversicherung in der GKV nach Beendigung der Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V wegen Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis ist die Erfüllung einer Vorversicherungszeit in eigener Person. Sie kann entweder durch eine Vorversicherungszeit in der GKV von 24 Monaten in den letzten 5 Jahren oder eine ununterbrochene Vorversicherungszeit von 12 Monaten erfüllt werden. Ob Sie diese Voraussetzungen erfüllen, kann von hier aus leider nicht beurteilt werden. Wenn Sie jedoch die letzten 5 Jahre privat versichert waren, scheidet eine freiwillige Versicherung in der GKV aus. Diese Personen haben dann gemäß § 5 Abs. 9 SGB V einen Anspruch auf erneuten Abschluss des alten Vertrages bei Ihrem letzten Privatversicherer zu den alten Bedingungen. Denkbar wäre dann noch die weitere Mitgliedschaft in der GKV aufgrund anschließender Arbeitslosigkeit.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung gerne zur Verfügung. Sollten noch Unklarheiten im Hinblick auf Ihre Frage bestehen, bitte ich Sie, von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch zu machen.
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Ich möchte abschießend darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden.
Auch führt das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen unter Umständen zu einer völlig anderen rechtliche Beurteilung.
Thomas Krause, LL.M.
Rechtsanwalt
www.ra-krause-kiel.de
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 15.04.2011 15:00:38
ergänzend möchte ich noch hinzufügen: Die Ausführungen oben beziehen sich auf die Möglichkeit, gemäß § 9 SGB V freiwillig der gesetzlichen Krankenkasse beizutreten. In Ihrem Fall kommt, neben der Weiterversicherung aufgrund von Arbeitslosigkeit, nach Ende des Praktikums zudem auch noch eine Weiterversicherung in der GKV nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in Betracht, die dann unabhängig von der erforderlichen Vorversicherungszeit für eine freiwillige Krankenversicherung möglich wäre. Voraussetzung hierzu wäre dann aber, dass zu diesem Zeitpunkt weder Ihre private Krankenversicherung noch ein anderer Krankenversicherungsschutz mehr besteht, d.h. Ihre private Krankenversicherung muss bis dahin wirksam gekündigt sein.
Bei der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 GKV handelt es sich dann nicht um eine freiwillige Krankenversicherung nach § 9 SGB V sondern um eine Pflichtversicherung, die solange weiterbesteht, bis etwa eine neue private Krankenversicherung abgeschlossen wird.Sie sollten daher Ihre gesetzliche Krankenkasse zum Ende des Praktikums daher auf eine Weiterversicherung über die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V hinweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Krause, LL.M.
Rechtsanwalt
ergänzend möchte ich noch hinzufügen: Die Ausführungen oben beziehen sich auf die Möglichkeit, gemäß § 9 SGB V freiwillig der gesetzlichen Krankenkasse beizutreten. In Ihrem Fall kommt, neben der Weiterversicherung aufgrund von Arbeitslosigkeit, nach Ende des Praktikums zudem auch noch eine Weiterversicherung in der GKV nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in Betracht, die dann unabhängig von der erforderlichen Vorversicherungszeit für eine freiwillige Krankenversicherung möglich wäre. Voraussetzung hierzu wäre dann aber, dass zu diesem Zeitpunkt weder Ihre private Krankenversicherung noch ein anderer Krankenversicherungsschutz mehr besteht, d.h. Ihre private Krankenversicherung muss bis dahin wirksam gekündigt sein.
Bei der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 GKV handelt es sich dann nicht um eine freiwillige Krankenversicherung nach § 9 SGB V sondern um eine Pflichtversicherung, die solange weiterbesteht, bis etwa eine neue private Krankenversicherung abgeschlossen wird.Sie sollten daher Ihre gesetzliche Krankenkasse zum Ende des Praktikums daher auf eine Weiterversicherung über die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V hinweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Krause, LL.M.
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.04.2011 16:12:28
Sehr geehrter Herr Krause,
herzlichen Dank für das ausführliche Beantworten meiner Frage.
Ich werde Ihnen mein Problem etwas ausführlicher schildern.
Ich bin Studentin und 34 Jahre alt geworden, da in der PKV die Studentische Privatversicherung nur bis zum 34 Lebensjahr gilt bin ich jetzt zum 1.4.11 in einen Tarif umgestuft worden der für mich als Studentin kaum zu bezahlen ist und der Selbsbehalt ist auch sehr hoch.
Aufgrunddessen werde ich ab dem 1.5.11 wohl eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung eingehen um aus der PKV raus zu kommen.
Da ich nur ca. 2-3 Monate arbeiten kann, möchte ich mich dann nach dieser Zeit als freiwillig Versicherte in der GKV anmelden, da ich ab August ein Praktikum absolviere( wo ich ja auch selbst die KV bezahle). Nach den 3 Monaten Praktikum habe ich ja weiter meinen Studentenstatus. Arbeitslos bin ich ja dann nicht und in die PKV möchte ich auch nicht mehr.
Meine Frage ist das möglich? Ich habe auch nachgerechnet, ich war in den letzten 5 Jahren 12 Monate in der GKV.
Ich hoffe Sie haben noch eine abschließende Antwort für mich.
Vielen Dank und verbleibe
mit freeundlichem Gruß
Sehr geehrter Herr Krause,
herzlichen Dank für das ausführliche Beantworten meiner Frage.
Ich werde Ihnen mein Problem etwas ausführlicher schildern.
Ich bin Studentin und 34 Jahre alt geworden, da in der PKV die Studentische Privatversicherung nur bis zum 34 Lebensjahr gilt bin ich jetzt zum 1.4.11 in einen Tarif umgestuft worden der für mich als Studentin kaum zu bezahlen ist und der Selbsbehalt ist auch sehr hoch.
Aufgrunddessen werde ich ab dem 1.5.11 wohl eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung eingehen um aus der PKV raus zu kommen.
Da ich nur ca. 2-3 Monate arbeiten kann, möchte ich mich dann nach dieser Zeit als freiwillig Versicherte in der GKV anmelden, da ich ab August ein Praktikum absolviere( wo ich ja auch selbst die KV bezahle). Nach den 3 Monaten Praktikum habe ich ja weiter meinen Studentenstatus. Arbeitslos bin ich ja dann nicht und in die PKV möchte ich auch nicht mehr.
Meine Frage ist das möglich? Ich habe auch nachgerechnet, ich war in den letzten 5 Jahren 12 Monate in der GKV.
Ich hoffe Sie haben noch eine abschließende Antwort für mich.
Vielen Dank und verbleibe
mit freeundlichem Gruß
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.04.2011 17:02:56
ja es ist möglich, sofern es sich bei Ihrem Praktikum um ein Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitslohn über 400 Euro handelt. Denn dann besteht, wie oben bereits erwähnt, für Sie Versicherungspflicht und somit Mitgliedschaft in der GKV nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Diese Versicherungspflicht (und somit auch die weitere Mitgliedschaft in der GKV) bleibt dann auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V weiter bestehen, solange kein anderweitiger Krankenversicherungsschutz besteht. Der freiwillige Beitritt zur gesetzlichen Krankenkasse gemäß § 9 SGB V dürfte für Sie jedoch ausscheiden, da Sie weder die letzten 12 Monate ununterbrochen, noch innerhalb der letzten 5 Jahre mind. 24 Monate gesetzlich krankenversichert waren.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Krause, LL.M.
Rechtsanwalt
ja es ist möglich, sofern es sich bei Ihrem Praktikum um ein Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitslohn über 400 Euro handelt. Denn dann besteht, wie oben bereits erwähnt, für Sie Versicherungspflicht und somit Mitgliedschaft in der GKV nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Diese Versicherungspflicht (und somit auch die weitere Mitgliedschaft in der GKV) bleibt dann auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V weiter bestehen, solange kein anderweitiger Krankenversicherungsschutz besteht. Der freiwillige Beitritt zur gesetzlichen Krankenkasse gemäß § 9 SGB V dürfte für Sie jedoch ausscheiden, da Sie weder die letzten 12 Monate ununterbrochen, noch innerhalb der letzten 5 Jahre mind. 24 Monate gesetzlich krankenversichert waren.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Krause, LL.M.
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