vor drei Monaten unterschrieb ich bei einer WG einen Vorvertrag zur anmietung eines Zimmers als Untermieter.
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Vorvertrag: "Vorvertrag zwischen den Mietparteien"
Hiermit bestätige ich :_______(Name), geboren am: _______, den Einzug in die Wohngemeinschaft: _______(Adresse), zum 01.09.2010.
Ich wurde über Kosten und den allgemeinen Umgang mit der Wohnung in Kenntniss gesetzt und übernehme das zu vermietende Zimmer in seinem jetzigen Zustand. Den Kautionsbetrag werde ich an meinen Vormieter, wie besprochen fristgerecht überweisen.
Laut § 232 Abs. 2 BGB willige ich in den nachkommenden Mietvertrag ein.
Zusatz: (Handschriftlich hinzugefügt)
Als Hauptmieter wurde Frau _____(Name) ausgewählt. Und Frau_____ und ______ ziehen als Untermieter ein.
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Seit 05.09.2010 bin ich nun vor Ort. Mein angemietetes Zimmer ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beziehbar da es noch bewohnt ist. Im Moment kann ich jedoch im Nachbarzimmer unterkommen.
In den letzten Tagen sind mir mängel an der Wohnung aufgefallen, die mir bei der Unterzeichnung des Vorvertrags nicht mitgeteilt wurden: -In der Küche ist Schimmel, -Die Eingangstür des MFH ist seit Monaten defekt (ohne Schlüssel zu öffnen). Hier wurde mir die Information gegeben, dass dies bei Einzug behoben sei. -Die qm-Angaben des Zimmers entsprechen nicht der angegebenen qm-Zahl des Anzeigentextes.
Kurz nach Unterzeichnung des Vorvertrages ist die Hauptmieterin von dem Vorvertrag zurückgetreten, was ich sehr bedauerte.
Wie ich schon schrieb bin ich nun vor Ort und kann mich mit der Situation nicht arrangieren und fühle mich überhaupt nicht wohl. Demnach möchte ich gerne wegen im letzten Abschnitt genannter Gegebenheiten auch vom Vorvertrag zurücktreten. Ist dies möglich ?
Wie könnte ich das weitere Vorgehen gestallten im Falle des Rücktritts?
Falls ich den Mietvertag dennoch unterschreiben muss habe ich Bedenken meine Kaution bei Auszug zurück zuerhalten da der ausziehende die Kaution vom neu Einziehenden erhält (ist dies überhaupt zulässig?). Die Wohnung ist aber in einem recht schlechten zustand, dass ich fürchte keinen Nachmieter zu finden.
Habe ich mit Konsequenzen zu rechnen und
Im Vorraus herzlichen Dank für die Beantwortung meiner Frage.
Antwort geschrieben am 10.09.2010 09:14:59 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Astrid Hein
Ludwig-Thoma-Strasse 47, 85232 Unterbachern , Tel: 08131/3339361, Fax: 08131/2715184
Arbeitsrecht, Familienrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 165
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hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:
Wenn sich die Umstände geändert haben, dann sind Sie nicht verpflichtet den Mietvertrag zu unterzeichnen. Der Vorvertrag stellt quasi „nur" eine Verpflichtung zur Verpflichtung dar. Ein Rücktritt ist meines Erachtens nicht erforderlich. Inwieweit sich die geänderte Quadratmeterzahl auswirkt kann ich ohne weitere Angaben nicht beurteilen. Diese können Sie gerne im Rahmen der Nachfragefunktion ergänzen. Um welche Abweichung handelt es sich denn?
Wenn Sie die Kaution im Hinblick auf den Abschluss des Mietvertrages bezahlt haben, dieser aber nicht zustande kommt, dann können Sie die Kaution wieder von dem ehemaligen Mieter fordern. Grundsätzlich sind solche Vereinbarungen zulässig.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
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