Frage geschrieben am 29.04.2007 17:08:00

Betreff: Vom Kaufvertrag zurückgetreten und Trotzdem Schadensersatzanspruch?


Rechtsgebiet: Internetauktionen
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1534
Guten Tag, ich habe am 27.01.2007 einer Frau Freia G. über Ebay eine Louis Vuitton Tasche für 256,90€ verkauft. Als sie die Tasche erhielt, stellte sich heraus, dass es ein Plagiat war. Danach habe ich ihr dann den Kaufpreis erstattet und wir beide sind dann sozusagen vom Kaufvertrag zurückgetreten falls ich mich nicht täusche. Nun habe ich einen Anwaltsbrief bekommen. Das schrieb mir ihre Anwältin: "Die Tasche kostet im Laden 780 Euro. Meine Mandantin hatte mit ihnen einen wirksamen Kaufertrag über die Original Louis Vuitton Tasche, wie vorbeschrieben, abgeschlossen. Da sie zur Erfüllung des Kaufvertrages nicht in der Lage sind, schluden sie meiner Mandantin entsprechenden Schadensersatz. Dieser beziffert sich auf den Kaufpreis für die Original Tasche. Ich habe Sie deshalb namens und im Auftrage meiner Mandantin zur Erstattung des Kaufpreises in Höhe von 780 Euro abzüglich des an meine Mandantin erstatten Kaufpreises, also 523,10 Euro aufzufordern." Jedoch bin ich doch schon von dem Kaufvertrag zurückgetreten oder nicht?, da ich ihr den Kaufpreis erstattet habe. Ausserdem habe ich keine neue Tasche verkauft, die im Laden 780 Euro wert wäre, sondern eine gebrauchte, wofür man im Laden sicherlich keine 780 Euro bezahlt. Muss ich denn jetzt wirklich bezahlen? Ich hoffe sie können mir helfen.

Mit freundlichen Grüßen
Duc Anh Dang


Antwort geschrieben am 29.04.2007 17:22:48
Rechtsanwalt Michael Böhler
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Grundsätzlich ist es möglich, dass die Käuferseite, die vorliegend vom Kaufvertrag zurückgetreten ist (ob eine einvernehmliche Vertragsauflösung stattgefunden hat, kann mangels Detailkenntnis Ihres Falles nicht beurteilt werden), bei Erwerb eines Plagiats Schadenersatzansprüche stellen kann. Hier wird es darauf ankommen, ob laut Artikelbeschreibung auf eine gebrauchte oder neue Tasche geboten worden ist. Bei einem gebrauchten Artikel sind natürlich Abzüge vorzunehmen (Abzug neue für alt), da dieser nicht den Neupreis wert gewesen wäre. Im Hinblick auf die Höhe des Ladenpreises der Tasche ist die Gegenseite darlegungs- und beweispflichtig.

Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort einzuschalten und mit der Abwehr der Ansprüche zu beauftragen – diesem ist es ggf. möglich, den Schadenersatz zumindest deutlich zu reduzieren. Alternativ können Sie sich auch selbst an die Gegenseite wenden und unter Verweis auf den Abzug neu für alt eine wesentlich niedrigere Summe anbieten, mit der die Sache beendet wäre.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

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