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Vollzug des Aufenthaltsgesetzes


12.02.2010 01:38 |
Preis: ***,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Isabelle Wachter




Hallo,
ich bin serbischer Staatsbürger aber in Deutschland geboren und Aufgewachsen.
Habe die Fachhochschulreife, eine gute Ausbildung und arbeite momentan in einem festen Vertrag.
Da ich zum wiederholten Mal straffällig geworden bin, steht jetzt meine Aufenthaltserlaubnis auf dem Spiel.
Es waren lediglich einige harmlose Schlägereien, bei denen ich meine Strafen immer Verbüßt habe.
Es gibt leute die viel öfter (z.b. wegen Raubüberfällen, Schwere Körperverltzungen ect. ) straffällig gewesen sind und nie so eine drohung bekommen haben ( auch keine Deutsche Staatsbürger).

Kann mir das Amt einfach die Aufenthaltserlaubnis entziehen ?
Bei der Entziehung der Aufenthaltserlaubnis werde ich abgeschoben oder was passiert da henau ?

Bitte um Rat

Mit freundlichen Grüßen
12.02.2010 | 09:41

Antwort

von

Rechtsanwältin Isabelle Wachter
107 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

in welchen Fällen eine Ausweisung erfolgen kann, ist im Aufenthaltsgesetz genau geregelt. Es muss einer der im Gesetz genannten Ausweisungstatbestände erfüllt sein.

In § 53 AufenthG ist die sogenannte Ist-Ausweisung geregelt. Das bedeutet, dass wenn die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sind, die Ausweisung aus Deutschland zwingend erfolgen muss. Dies ist dann der Fall, wenn Sie zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren verurteilt worden sind ODER wenn Sie innerhalb von 5 Jahre zu mehreren kurzen Freiheitsstrafen verurteilt worden sind, die zusammen eine Dauer von 3 Jahren erreichen (§ 53 Nr. 1 AufenthG).

Ferner erfolgt eine Ausweisung zwingend, wenn Sie wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz, wegen schweren Landfriedensbruchs (§ 125 a StGB), wegen Landfriedensbruchs im Rahmen einer verbotenen öffentlichen Versammlung/Aufzug oder wegen Einschleusens von Ausländern (§§ 96, 97 AufenthG) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, § 53 Nr. 2, 3 AufenthG. Bitte beachten Sie, dass es im Rahmen einer Ausweisung nach § 53 Nr. 2, 3 AufenthG NICHT auf die Länge der Freiheitsstrafe ankommt, sondern darauf, dass diese NICHT zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Abgesehen von der Ist-Ausweisung nach § 53 AufenthG gibt es noch eine Regelausweisung nach § 54 AufenthG und eine Ermessensausweisung nach § 55 AufenthG.

Nach § 54 Nr. 1 AufenthG erfolgt eine Ausweisung im Regelfall, wenn Sie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind und diese nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Da Sie erwähnten, bereits mehrere Strafen verbüßt zu haben, gehe ich davon aus, dass dieser Ausweisungstatbestand bei Ihnen erfüllt ist.

Bei Erfüllen der Voraussetzungen für eine Regelausweisung weist die Ausländerbehörde aus, wenn in der Person des Betroffenen nicht besondere Umstände vorliegen, die seinen Fall zu einem atypischen machen. Hier müsste man gegebenenfalls überlegen, welche besonderen Lebensumstände man vortragen kann, um eine Abweichung vom Regelfall darzulegen. Wichtig sind in diesem Fall die Art Ihrer Verfehlungen (zeigt sich in diesem z.B. dass Sie „unverbesserlich" sind, oder handelt es sich bei Ihrem letzten Vergehen um eine vergleichsweise leichte Verfehlung??), ferner die familiären Bindungen in Deutschland (z.B. Frau, Kinder, denen Sie zum Unterhalt verpflichtet sind).

§ 55 AufenthG normiert einige Tatbestände, in denen die Ausländerbehörde eine Ausweisung verfügen kann. Im Rahmen dieser Vorschrift erfolgt eine Abwägung der Interessen des Betroffenen an einem Verbleib in Deutschland und der Interessen des Staates an der Ausweisung. Es sind jedoch nach § 55 Abs. 3 AufenthG bestimmte Umstände, wie zum Beispiel die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland, bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Wenn Sie in Deutschland geboren sind und alle Ihre sozialen und familiären Bindungen hier haben, dann müssten Ihr Verfehlungen schon erheblich sein, um eine Ausweisung nach § 55 AufenthG von Seiten der Ausländerbehörde begründen zu können.

Leider sind Ihre Angaben nicht ausreichend, um sagen zu können, welche Ausweisungsgründe bei Ihnen erfüllt sind. Auch geht aus Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht hervor, wie alt Sie sind. Wenn bei Ihnen noch Jugendstrafrecht anzuwenden ist, was bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs möglich ist, dann gelten etwas andere Voraussetzungen für eine Ausweisung.

Wenn die Ausländerbehörde eine Ausweisung verfügt, dann führt dies zur Beendigung der Rechtmäßigkeit Ihres Aufenthalts, § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG. Sie sind dann ausreisepflichtig, § 50 Abs. 1 AufenthG. Die Ausländerbehörde setzt im Regelfall eine Ausreisefrist und droht Ihnen zugleich die Abschiebung an., § 59 AufenthG. Die Abschiebung ist die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht durch die Behörde.

Ausweisung und Abschiebungsandrohung sind belastende Verwaltungsakte, gegen die Ihnen der Rechtsweg offen steht. Sie können gegen die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen, insbesondere einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht stellen. Bis zur Entscheidung über den Eilantrag dürfen Sie nicht abgeschoben werden, § 84 Abs. 2 S. 2 AufenthG.

Es ist zu empfehlen, dass Sie sich anwaltlich beraten lassen. Sie müssen zunächst einmal alle wichtigen Fakten mitteilen, damit abgeschätzt werden kann, wie wahrscheinlich eine Ausweisung in Ihrem Fall ist. Gerne stehe ich Ihnen zur Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.


Taunusstrasse 10
63067 Offenbach a.M.
Tel: (069) 85003383
Fax: (069) 83003543

Zweigstelle Wiesbaden

Weidenbornstrasse 8 a (direkt hinter dem Justizzentrum)
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Fax: (03212) 8500333

Nachfrage vom Fragesteller 12.02.2010 | 09:50

Also ich bin 23 Jahre alt.
Ich wurde bisher nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt auch nie zur Bewährung.
Einmal wurde ich verurteilt zu 900€ Geldstrafe wegen Fahrraddiebstahl (Dezember 2006),
dann einmal ( ohne Gerichtsverhandlung) zu 1000€ wegen Körperverletzung ( Sommer 2008), 1500€ Strafe weil ich nachts im Betrunkenen Zustand die Parole " Sieg heil " gerufen habe ( ohne Gerichtsverhandlung) ( Sommer 2008) , 1800€ wegen Körperverletzung ( ohne Gerichtsverhandlung) September 09,
im Moment wird gegen mich noch ermittelt wegen schwerer Körperverletzung. Bisher gab es noch keine Gerichtsverhandlung.

Vielen Dank für Ihre Hilfe

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 12.02.2010 | 12:08

Sehr geehrter Fragesteller,

bei einer schweren Körperverletzung nach § 226 StGB handelt es sich um ein Verbrechen, welchs im Mindesmaß mit einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr bedroht ist. Wenn Sie die in § 226 Abs. 1 StGB bezeichneten schweren Folgen bei dem Opfer absichtlich oder wissentlich herbeigeführt haben, dann ist auf Freiheitsstrafe von nicht unter 3 Jahren zu erkennen, § 226 Abs. 2 StGB.

Zur Bewährung dürfen nur Freiheitsstrafen bis zu maximal 2 Jahren ausgesetzt werden, § 56 Abs. 2 StGB.

Um eine Ausweisung in Ihrem Fall zu verhindern, muss man in dem laufenden Strafverfahren erreichen, dass Sie hier mit einer Bewährungsstrafe davonkommen. Sie benötigen einen Strafverteidiger, der für Sie Akteneinsicht in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte nimmt. Aus der Akte kann man ersehen, wie die Beweislage ist und kann sich eine Strategie überlegen, wie man das Verfahren für Sie glimpflich zu Ende bringen kann.

Wenn Sie eine Vertretung Ihrer Interessen durch mich wünschen, kontaktieren Sie mich über meine E-Mail Adresse oder telefonisch in meiner Kanzlei.

Mit freundlichen Grüßen,

Isabelle Wachter
(Rechtsanwältin)

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Isabelle Wachter
Offenbach

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