10.06.2012 | 13:52
Antwort
von
Rechtsanwältin Marion Deinzer
292 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
zu 1. Liegt der Selbstbehalt vom Kindesunterhalt trotz Teilzeitjob bei 950€? Oder ist der Selbstbehalt höher wegen Fahrtkosten zur Arbeit oder ect. anzusetzten? Der
Unterhalt wurde ja nicht mutwillig runtergesetzt somit dürfte kein fiktives Einkommen zugerechnet werden?
Der Selbstbehalt liegt bei einem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen bei 950 €, unabhängig davon, ob Voll- oder Teilzeit gearbeitet wird. Fahrtkosten sind vom Nettoeinkommen abzuziehen, werden aber bei Vorliegen eines Mangelfalls von machen Gerichten nicht oder nicht in voller Höhe anerkannt.
zu 2. Kann der Arbeitgeber mich Kündigen wegen der Krankheit? Oder muss er mir eine Teilzeitstelle anbieten? Arbeitgeber ist die Deutsche **** AG
Eine
Kündigung wegen einer Erkrankung ist eine sog. personenbedingte Kündigung, die nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Es muss eine negative Prognose hinsichtlich des Gesundheitszustandes gegeben sein. Die betrieblichen Interessen müssen erheblich beeinträchtigt sein und es muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Das heißt, es muss erhebliche Beeinträchtigungen geben, die zu einer nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist der Arbeitgeber gehalten, Ihnen einen Arbeitsplatz anzubieten, der Ihrer Leistungsfähigkeit entspricht. Ist kein solcher Arbeitsplatz vorhanden, kann eine
Kündigung ausgesprochen werden.
zu 3. Kann mir Kreditbetrug vorgeworfen werden?
Nein, wenn Sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zur Zahlung fähig und willig waren.
Zur weiteren Vertretung Ihrer Interessen steht Ihnen meine Kanzlei gern zur Verfügung.
---------------------------------------------------------------------------------------------------
Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion. Wenn Sie eine weitere Vertretung über die hier erteilte Erstberatung hinaus wünschen, bitte ich Sie, mich zunächst per E-Mail zu kontaktieren.
Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
Tel.: 0911 - 95 33 85 67
Fax: 0911 - 95 33 85 68
Zweigstelle:
Am Hochstein 12
97337 Dettelbach
Tel.: 09324 - 98 14 467
Fax: 09324 - 98 14 468
Mail: info@kanzlei-deinzer.de
Internet: www.kanzlei-deinzer.de
Nachfrage vom Fragesteller
10.06.2012 | 14:24
also zu 2
Die Arbeitsleistung ist gleich mit anderen AN s gleich zu setzten. Eine Teilzeitstelle in so einem großen Betrieb müsste auch vorhanden sein zwar nicht an diesem Standort aber woanders. Daher ist es eher unwahrscheinlich das man gekündigt wird? Das Arbeitsverhältnis besteht erst 3 Jahre.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
10.06.2012 | 15:26
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Ob eine Kündigung eher wahrscheinlich oder unwahrscheinlich ist, hängt allein von den Strukturen bei Ihrem Arbeitgeber ab. Diese Frage kann ich daher nicht beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin