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Sehr geehrte RA,
meine Frau, Erzieherin hatte vor ihrem Mutterschutz eine Vollzeit Stelle, möchte nach dem Mutterschutz eine Halbtagsstelle welche ihr auch bereits zugesagt wurde.
Hätte Sie ein Anrecht darauf , Z.B. wenn meinerseits Arbeitslosigkeit entstehen würde,nach z.B einem Jahr wieder Vollzeit arbeiten zu gehen?
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 19.11.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 19.11.2007 13:10:38 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Reiserecht
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einen derartigen Anspruch regelt § 9 TzBfG, der besagt:
Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.
Die Verlängerung der Arbeitszeit ist dabei unter anderem davon abhängig, dass auch ein entsprechender freier Arbeitsplatz besteht. Ist dies nicht der Fall, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, einen derartigen Arbeitsplatz zu schaffen. Sie können daher nicht mit Sicherheit darauf vertrauen, dass Ihre Frau jederzeit wieder in Vollzeit arbeiten kann.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.03.2008 13:53:53
Sehr geehrter Herr Matthes,
vielen Dank für Ihre Antwort. Die Zusage über die Teilzeitbeschäftigung hat meine Frau nun erhalten.Bei Beginn der Teilzeitbeschäftigung wird auch unser Sohn einen Kindergarten besuchen, ggf. sogar den Kindergarten wo meine Frau beschäftigt ist.
Muss der Arbeitgeber meiner Frau auf die Wunscharbeitszeiten meiner Frau Rücksicht nehmen, damit Sie unseren Sohn in den Kindergarten bringen kann? Bei z.B. Nachmittagsarbeitszeiten wäre keine Betreuung vorhanden, welche unser Kind vom Kindergarten abholen könnte. Außerdem könnten die Kurse z.B. Musikschule nicht mehr besucht werden.
Sehr geehrter Herr Matthes,
vielen Dank für Ihre Antwort. Die Zusage über die Teilzeitbeschäftigung hat meine Frau nun erhalten.Bei Beginn der Teilzeitbeschäftigung wird auch unser Sohn einen Kindergarten besuchen, ggf. sogar den Kindergarten wo meine Frau beschäftigt ist.
Muss der Arbeitgeber meiner Frau auf die Wunscharbeitszeiten meiner Frau Rücksicht nehmen, damit Sie unseren Sohn in den Kindergarten bringen kann? Bei z.B. Nachmittagsarbeitszeiten wäre keine Betreuung vorhanden, welche unser Kind vom Kindergarten abholen könnte. Außerdem könnten die Kurse z.B. Musikschule nicht mehr besucht werden.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.03.2008 14:20:56
Stellen Sie die Nachfrage bitte gesondert ein. Eine Nachfrage nach vier Monaten bei Auslobung des Mindesteinsatzes sprengt den Rahmen der Nutzung bei weitem.
Mit freundlichen Grüßen
Stellen Sie die Nachfrage bitte gesondert ein. Eine Nachfrage nach vier Monaten bei Auslobung des Mindesteinsatzes sprengt den Rahmen der Nutzung bei weitem.
Mit freundlichen Grüßen
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 18.03.2008 11:31:37
Vielen Dank für Ihre Bewertung.
Ich verweise auf die Seite http://www.frag-einen-anwalt.de/info/index.php?faq
dort:
"Wenn Sie mit der Antwort nicht zufrieden sind, können Sie eine kostenlose Nachfrage stellen, um etwaige Unklarheiten auszuräumen. Beachten Sie bitte auch hier: Weitergehende Details gehören nicht zur Beantwortung der Frage, es handelt sich dann um neue Fragen."
Derartige weitergehende Details erfragen Sie hier mit der ergänzenden Arbeitszeitregelung.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Bewertung.
Ich verweise auf die Seite http://www.frag-einen-anwalt.de/info/index.php?faq
dort:
"Wenn Sie mit der Antwort nicht zufrieden sind, können Sie eine kostenlose Nachfrage stellen, um etwaige Unklarheiten auszuräumen. Beachten Sie bitte auch hier: Weitergehende Details gehören nicht zur Beantwortung der Frage, es handelt sich dann um neue Fragen."
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