die mieterin hat das übergabeprotokoll mit den mängeln unterschrieben.
die neue adresse wollten sie nicht preisgeben, natürlich aus " gutem Grund".
heute habe ich erfahren, dass sie nach teneriffa auswandern. die neue adresse habe ich mittlerweile auch. kann man dort auch vollstrecken?
an wen muss man sich wenden ? gruss
Antwort geschrieben am 03.05.2011 21:12:39 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht
Bewertungen: 358
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gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Wenn Sie einen Vollstreckungstitel haben, der die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 erfüllt, so können Sie einen europäischen Vollstreckungstitel beantragen. Voraussetzung ist aber, dass es sich um eine unbestrittene Forderung handelt. Der Titel müsste also durch Anerkenntnis oder Vergleich vor Gericht, Versäumnis (Nichterscheinen) nach Widerspruch oder deswegen ergangen sein, weil der Schuldner nicht im gerichtlichen Verfahren widersprochen hat. Auch für notarielle Schuldanerkenntnisse greift die Verordnung. Der europäische Vollstreckungstitel wird beim Ursprungsgericht beantragt.
Trotzdem muss für die Vollstreckung in Spanien dort ein gesondertes Vollstreckungsverfahren in Gang gesetzt werden. Dies bedeutet, dass ein Anwalt in Spanien beauftragt werden muss, der das Verfahren auf der Grundlage des europäischen Titels und einer Klage führt. Alle Unterlagen müssen in die spanische Sprache übersetzt werden. Trotz dieses aufwändigen Verfahrens ist das Verfahren mit einem europäischen Vollstreckungstitel zügiger als das Zwischenverfahren zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer gerichtlichen Entscheidung auf Grundlage der Verordnung (EG) 44/2001.
Wenn Sie also einen Titel innehaben der nicht die Voraussetzungen für einen europäischen Vollstreckungstitel erfüllt, dann müssen Sie den Titel in Spanien vollstreckbar erklären lassen. Auch hierzu muss ein spanischer Anwalt ein Verfahren in Gang setzen und eine Klage einreichen. Dieses Verfahren ist zeitintensiver und aufwändiger.
Es ist in jedem Fall zu empfehlen, dass Sie eine Kanzlei beauftragen, die sowohl in Deutschland als auch in Spanien tätig ist. Auch wenn die Umschreibung des Titels in Spanien erfolgt ist, so ist die Vollstreckung dort oftmals schwieriger als hierzulande.
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