Der Vollstreckungsbescheid jedoch konnte nicht an die mir bekannte Adresse des Schuldners zugestellt werden.
Die Post teilte mit, das die Mutter des Schuldners gesagt hätte, er wäre verzogen.
Der Vollstreckungsbescheid ging nun an das Gericht, mit dem Vermerk nicht zustellbar, zurück.
Eine Adressabfrage einschl. Abfrage bei dem Einwohnermeldeamt, ergab keine neuen Erkentnisse.
Daher stellt sich die Frage, kann der Vollstreckungsbescheid auch öffentlich zugestellt werden, wie sind die Voraussetzungen und wie wird das bei Gericht beantragt?
Ist es unter diesen umständen sinnvoll, den Vollstreckungsbescheid selbst durch den Gerichtsvollzieher an die letzte bekannte Adresse zustellen zu lassen?
Kann der Vollstreckungsbescheid ggf. an die Mutter des Schuldners zugestellt werden?
Vielen Dank für die Antwort.
Antwort geschrieben am 03.08.2011 23:24:48 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Nele Trenner
Fehrbelliner Str. 50, 10119 Berlin, Tel: 030/81893843, Fax: 030/89648121
Vertragsrecht, allgemein, Internet und Computerrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 93
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben sowie des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Eine öffentliche Zustellung nach § 185 ZPO kommt in Betracht, wenn der Aufenthalt einer Person unbekannt ist. Ihren Angaben entnehme ich, dass die Melderegisteranfrage als Wohnort noch immer die Anschrift aus dem Mahnbescheid ergeben hat. Dennoch verweigert die Mutter des Schuldners offensichtlich die Annahme, da der Sohn verzogen sein soll.
Damit ist es Ihnen mit zumutbarem Aufwand nicht möglich, den Aufenthaltsort des Schuldners zu ermitteln, so dass nach den bisherigen Schilderungen jedenfalls Raum für die öffentliche Zustellung wäre.
Diese beantragen Sie zusammen mit dem Nachweis der Melderegisterauskunft beim zuständigen Gericht unter Verweis auf die Auskunft der Mutter des Schuldners.
Allerdings ist auch die sog. Ersatzzustellung in der Wohnung gem. § 178 ZPO anzudenken. Bei dieser wird das zuzustellende Schriftstück an einen erwachsenen Familienangehörigen in der Wohnung des Adressaten übergeben. Da die Melderegisterauskunft den bisherigen Wohnort ergibt, sollte grundsätzlich diese Ersatzzustellung möglich sein - der Schuldner gibt sich durch die nicht erfolgte Ummeldung den Anschein, dass er dort weiterhin wohnt. Dies genügt als Voraussetzung für die Ersatzzustellung. Die Post hätte entsprechend das Schreiben an die Mutter übergeben können.
Auch bei der parteibetriebenen Zustellung muss der beauftragte Gerichtsvollzieher sich an die Regelungen für die Zustellung von Amts wegen halten. Das bedeutet hier, dass er ebenfalls die Ersatzzustellung nach § 178 ZPO vornehmen könnte.
Ich empfehle Ihnen, in einem Schriftsatz an das zuständige Gericht die öffentliche Zustellung unter Vorlage der Melderegisterauskunft zu beantragen. Hilfsweise können Sie eine erneute Zustellung unter Hinweis auf die Ersatzzustellung an die Mutter beantragen, da der Sohn nach außen hin den Anschein aufrecht erhält, dort eine Wohnung zu unterhalten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieses Forum keine persönliche Rechtsberatung ersetzen kann und dass durch Hinzufügen oder Weglassen wichtiger Informationen die rechtliche Bewertung anders ausfallen kann.
Bei Nachfragen nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich wünsche Ihnen eine schöne Woche!
Mit freundlichen Grüßen
Nele Trenner
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