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Vollstreckungsbescheid im Führungszeugnis


| 12.06.2009 18:30 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch


| in unter 1 Stunde

Hallo,

ich habe mich bei einer Behörde um ein Arbeitsplatz beworben, welche jetzt ein Führungszeignis (Belegart O zur Vorlage bei Behörden nach §30 Abs. 5 BZRG) haben möchte.

Meine Frage ist dazu, da ich leider einen großen Fehler gemacht habe, woraus ein Vollstreckungsbescheid resultier ist, steht dieser im Führungszeugnis drin, welches die Behörde bekommt?

Also ganz einfach, seht im einem Führungszeugnis der Belegart O Vollstreckungsbescheide und unter welchen voraussetzungen/wie lange?

Da das Führungszeugnis ja leider direkt dort hin geschickt wird, kann ich es ja leider vorher nicht einsehen.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 13 weitere Antworten zum Thema:
Vollstreckungsbescheid Führungszeugnis
12.06.2009 | 18:34

Antwort

von

Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
221 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:


In einem Führungszeugnis werden lediglich gewisse Einträge aus dem Bundeszentralregister aufgeführt, insbesondere Verurteilungen wegen Straftaten.

Bei einem Vollstreckungsbescheid handelt es sich lediglich um eine zivilrechtliche Verurteilung. Diese, insbesondere bei Vollstreckungsmaßnahmen, werden in die Schuldnerregister bei den Amtsgerichten aufgenommen jedoch nicht in das Bundeszentralregister, somit auch nicht in ein Führungszeugnis.

Der Vollständigkeit halber sei mitgeteilt, dass die Behörde keine Einsicht in die Schuldnerkartei erhalten wird, da diese hierzu kein berechtigtes Interesse haben.


Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht

Tel. 0761/2967880

Fax 0761/29678810

Haberbosch@hs-rechtsanwaelte.de

www.erbfall.eu
www.doppelbesteuerung.eu
www.rentnerbesteuerung.eu
www.umsatzsteuerkanzlei.de
www.hs-rechtsanwaelte.de

Bewertung des Fragestellers 2009-06-12 | 19:10


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Stellungnahme vom Anwalt: "Es ist nicht ganz verständlich warum die Bewertung so negativ ausfällt, wenn die Frage so umfassend beantwortet wird, dass nicht einmal eine Nachfrage besteht. Zudem sollte der Fragesteller an die Bezahlung der Frage denken, da ansonsten demnächst noch Beratungsbedarf im Bereich Betrug entsteht.
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Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
Freiburg

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