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Frage geschrieben am 01.02.2011 09:24:34

Vollstreckungsabkommen

Rechtsgebiet: Internationales Recht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1099
Guten Tag,
Ein Deutscher Staatsbürger, der in der Schweiz lebt erfüllt einen in Deutschland nach deutschem Recht geschlossenen Vertrag nicht und muss somit eine Vertragsstrafe zahlen.
Gibt es ein Abkommen mit der Schweiz, dass diese Strafe auch in der Schweiz eingetrieben werden kann und ändert sich die Rechtslage, wenn der Vertragsbrüchige Schweizer Staatsbürger ist?


Antwort geschrieben am 01.02.2011 10:35:55
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
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Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
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Sehr geehrter Fragesteller:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Hier einschlägig ist das Luganer Übereinkommen (LugÜ).

Ohne Durchsicht des Vertrages kann keine abschließende Prüfung vorgenommen werden. Es ist aber davon auszugehen, dass vor deutschen Gerichten zu klagen ist, dies aber wie gesagt, vorbehaltlich einer Prüfung des Vertrages. Ich unterstelle, es handelt sich um einen zivilrechtlichen Anspruch.-

Art. 5 LugÜ regelt dazu:

Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden,

1. wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre (nach Sachverhalt liegt nahe Deutschland).-

Das nach Klage in D ergangene rechtskräftige Urteil kann dann in der Schweiz nach Maßgabe der Art. 31 ff. vollstreckt werden, wenn dies notwendig wird. Dazu bedarf es eines Antrages, dieses in D vollstreckbare Urteil in der Schweiz für vollstreckbar zu erklären.

Der Antrag für Entscheidungen, die zu einer Geldleistung verpflichten, ist in der Schweiz an den Rechtsöffnungsrichter/juge de la mainlevée/giudice competente a pronunciare sul rigetto dell'opposizione im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens nach den Artikeln 80 und 81 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs/loi féderale sur la poursuite pour dettes et la faillite/legge federale sulla esecuzione e sul fallimento zu richten.

Dazu werden Sie einen Kollegen vor Ort beauftragen müssen.

Die Staatsangehörigkeit spielt in dem Zusammenhang keine Rolle, denn Art. 2 LugÜ regelt, dass auf Personen, die nicht dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, angehören, sind die für Inländer maßgebenden Zuständigkeitsvorschriften anzuwenden.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.

Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern

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