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Vollstreckung von Steuerschulden / Antrag gem. § 268 AO


09.03.2009 19:55 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marlies Zerban




Es geht hier um folgenden Sachverhalt:

Für das Jahr 2007 hat das an meinem Wohnort zuständige Finanzamt noch eine Forderung in Höhe von rund 700 Euro gegen mich (Umsatzsteuer).

Vollstreckungsmassnahmen sind zwischenzeitlich angelaufen (Pfändung eines alten ungenutzten Kontos), da ich die Summe auf Grund der derzeit schlechten Einnahmen nicht zahlen konnte.

Ratenanträge und andere Versuche, die Angelegnheit irgendwie zu regeln, scheiterten leider.

Am Montag der vergangenen Woche zahlte ich nun, wie ich es dem Finanzamt auch angekündigt hatte, einen ersten Teilbetrag in Höhe von 350,00 Euro. mehr war leider nicht möglich.

Den Einzahlungsbeleg faxte ich der zuständigen Sachbearbeiterin mit dem Hinweis, dass ich den Rest am 16.03.2009 zahlen werde. Zeitgleich bat ich um den Verzicht auf weitere Vollstreckungsmassnahmen.

Mitte der vergangenen Woche erhielt ich dann jedoch ein Schreiben des Finanzamtes, in dem zum Einen noch der ursprüngliche Betrag aufgelistet war und zum Anderen ein Besuch eines Vollstreckungsbeamten angekündigt wurde (Donnerstag dieser Woche zwischen 8 und 16 Uhr).

Der Absatz bezüglich des "..habe ich Sie nicht angetroffen..." und "...werde ich Sie erneut aufsuchen..." wurden schwarz übergemalt.

Am Ende des Schreibens wird dann noch darauf hingewiesen, dass ein Vollstreckungsersuchen des Finanzamtes Bottrop vorliegt. Hier geht es laut Rückstandsaufstellung um Einkommensteuer aus den Jahren 2000 & 2001. Insgesamt werden 2.645,12 Euro Steuerschulden und 1.887,50 Euro Säumniszuschläge angegeben.

Nun ist es wohl so, dass mein Mann und ich damals zusammen veranlagt wurden. Ich war allerdings während dieser Zeit weder berufstätig, noch übte ich ein Gewerbe aus. Die Schulden müssen somit also durch das Gewerbe meines Mannes aufgelaufen sein, der in diesen Jahren ein Gewerbe betrieben hat.

Ich beantragte heute also beim Finanzamt Bottrop die Aufteilung der Steuerschuld gem. §268 AO, da mein Mann und ich in Gütertrennung leben und ich nicht für seine Schulden aufkommen möchte.

Zeitgleich teilte ich dem aktuellen und vollstreckenden Finanzamt mit, dass ich diesen Antrag gestellt habe. Ich bat um Verschiebung des Besuchtsermins bis zur Klärung der Sache bzw. bis zum Erhalt eines entsprechenden Bescheids des Finanzamtes Bottrop.

Ein weiterer Grund für eine Verschiebung des Termins ist meine Schwangerschaft (33. Woche). Heute Vormittag erklärte mir meine Frauenärztin nach weiteren Untersuchungen, dass mein Risiko gestiegen sei. Zugleich erhielt ich diverse Überweisungen zu anderen Ärzten sowie auch zur Uni-Klinik. Einer dieser Termine ist am Donnerstag um 14 Uhr und lässt sich leider auch nicht verschieben. Also genau in der Zeit, in der sich der Vollstreckungsbeamte angemeldet hat.

Auch diese Sachverhalte teilte ich dem hiesigen Finanzamt mit und bat auch aus diesen Gründen um eine Verschiebung des Termins. Schließlich erachte ich meine Gesundheit und die Gesundheit meines Babys als sehr wichtig. Zumal mir die Ärztin deutlich gemacht hat, wie wichtig die Termine sind und wie wichtig es ist, dass ich mich schone und nicht weiterem Stress aussetze.

Heute Nachmittag erhielt ich sodann ein Fax eines anderen Sachbearbeiters, der mir mitteilte, dass der Besuchstermin nicht ohne einen Zahlungsnachweis (Umsatzsteuer aktuelles Finanzamt (ca. 350 Euro)) aufgehoben werden kann. Wie gesagt ist der Termin am 12.03. und ich habe eine Zahlung zum 16.03. zugesagt.

Bezüglich der Steuerrückstände des Finanzamtes Bottrop kann der Termin ebenfalls nicht aufgehoben werden. Dies ginge nur dann, wenn das hiesige Finanzamt eine Rücknahme des Vollstreckungsersuchens aus Bottrop erhält.

Nun der Hammer:
Wenn also bis Mittwoch (11.03) keine Vorlage des Zahlungsnachweises und Rücknahme des Vollstreckungsersuchens vorliegt, bleibt der Termin für Donnerstag bestehen.

Nun ist es so, dass der Antrag beim Finanzamt Bottrop heute mit der Post versendet wurde und somit unmöglich eine Rücknahme bis Mittwoch erfolgen wird. Da ich aber den Arzttermin habe, den ich auf jeden Fall wahrnehmen muss und will, kann ich nicht zum Termin anwesend sein. Hierfür wird aber ja schon im Vorfeld angedroht, dass man dann eine Durchsuchungsanordnung erwirken werde (obwohl es der erste geplatzte Termin wäre).

Meine Fragen nun also:
Was kann ich tun, damit der Sachbearbeiter zum Einen versteht, was ich ihm schreibe (Arzttermine & Anträge in Bottrop).

Kann man irgendwie eine vorläufige Einstellungen der Vollstreckung erwirken, bis die Anträge in Bottrop bearbeitet wurden ? Die aktuelle Sache wird ja am kommenden Montag beglichen und ist damit erledigt.

Wie kann ich eine Terminverschiebung erreichen, ohne dass ernste Nachteile (Durchsuchung / zwangsweise Türöffnung) und Kosten für mich entstehen ?

Für eine Antwort danke ich Ihnen schon jetzt.

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 7 weitere Antworten zum Thema:
Steuerschulden Antrag AO Vollstreckung
09.03.2009 | 22:19

Antwort

von

Rechtsanwältin Marlies Zerban
169 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Eiinsatzes und den Vorgaben dieses Forums:

Gemäß § 258 AO liegt es im Ermessen der Finanzbehörde, die Zwangsvollstreckung vorläufig einzustellen. Die Vorschrift lautet:

Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.

Die Unbilligkeit der Handhabung des Finanzamts liegt in Ihrem Fall aus zweifacher Hinsicht nahe:

1. In Ihrem Fall besteht wegen der fortgeschritten Schwangerschaft eine akute Gesundheitsgefährdung für Sie und das Kind, dies ist durch ärztliche Bescheinigung bestätigt. Dann besteht nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen eine Ermessensreduzierung auf Null, d.h. die Finanzverwaltung muss die Vollstreckung einstellen. Eine recht aktuelle Entscheidung in der Rechtsprechung findet sich beim FG Saarland 2 V 44/06 mit weiteren Nachweisen.

2 Unbillig ist die Maßnahme der Finanzverwaltung auch deshalb, weil sie nicht dargelegt hat, dass die angebotene Ratenzahlung nicht erfolgen wird. Dabei wird von der Rechtsprechung ein Zeitraum von 12 Monaten als angemessener Zeitraum angesehen, für den eine Ratenzahlung akzeptiert werden soll. Erst wenn eine bereits gewährte Ratenzahlung nicht eingehalten wurde, kann dieser Einwand entfallen.

SIe sollten also die Gesamtschuld darstellen und den Zeitraum, in dem Sie die Schulden tilgen wollen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einige erste Hinweise geben,

Für eine weitere Beauftragung oder einer Nachfrage im Rahmen der Vorgaben dieses Forums stehe ich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Marlies Zerban
Ingelheim

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