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Frage geschrieben am 18.06.2010 02:02:01

Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in 3 unterschiedlichen Verfahren

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1494
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 18 weitere Antworten zum Thema Verfahren.
Ich wurde aktuell zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Bedingt durch diese Verurteilung wurden meine Bewährungen aus zwei anderen Verfahren nunmehr widerrufen, so dass die Strafen der beiden Verfahren zu jeweils 7 Monaten ebenfalls zu vollstrecken sind.
Ich habe auch bereits 3 unterschiedliche Ladungen zum Strafantritt erhalten, wie bereits o. g. einmal zu 4 Monaten und zweimal zu 7 Monaten.

Meine Frage dazu besteht darin, ob ich die Strafen, wie auch durch die Ladungen offeriert parallel verbüßen werde, also den Strafvollzug nach maximal 7 Monaten wieder verlassen werde oder ob die drei unterschiedlichen Strafen addiert aufgerechnet werden, so dass ich letztendlich maximal 18 Monate im Strafvollzug verbleiben muss.
Ergänzend möchte ich noch erwähnen, dass ich außer den Ladungen zum Strafantritt keine weiteren Beschlüsse o. ä. erhalten habe, was Bezug auf den Inhalt meiner Frage nimmt.

Für Ihre Bemühungen danke ich vielmals und sehe Ihrer Antwort erwartungsvoll entgegen.

Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 20.06.2010 07:12:29
Guten Morgen lieber Ratsuchender,

die durch Sie gestellte Frage beantworte ich gerne anhand der durch Sie eingestellten Informationen.
Für die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist § 454 b Abs. 1 StPO (Strafprozessordnung) zunächst maßgeblich.
Dieser lautet:
§ 454b StPO -- Vollstreckung von Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen

(1) Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen sollen unmittelbar nacheinander vollstreckt werden.
(2) ….

Weiterhin maßgeblich ist § 43 Strafvollstreckungsordnung

§ 43 StVollstrO -- Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen

(1) Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen, aus denen keine Gesamtstrafe gebildet werden kann, sind grundsätzlich unmittelbar nacheinander zu vollstrecken (§ 454b Abs. 1 StPO).

(2) Die Reihenfolge der Vollstreckung bestimmt sich wie folgt:

1. Beim Zusammentreffen mehrerer Freiheitsstrafen werden kürzere Freiheitsstrafen vor den längeren und gleich lange in der Reihenfolge, in der die Rechtskraft eingetreten ist, vollstreckt. Vorab werden Freiheitsstrafen von nicht mehr als zwei Monaten und nach diesen Strafreste vollstreckt, deren Vollstreckung bereits nach § 57 StGB oder im Gnadenwege zur Bewährung ausgesetzt war.
2. Ersatzfreiheitsstrafen werden nach Freiheitsstrafen vollstreckt; für die Vollstreckung mehrerer Ersatzfreiheitsstrafen gilt Nummer 1 Satz 1 entsprechend.

Anhand Ihrer Informationen gehe ich davon aus, dass keine Gesamtstrafe gebildet wurde. Inwiefern bei den vorliegenden eine Gesamtstrafenfähigkeit vorliegt, lässt sich leider ohne tiefergehende Informationen nicht sagen. Dies würde allerdings auch den Rahmen der Anfrage sprengen.
Leider ist es nicht so, wie den vorstehenden Regelungen zu entnehmen ist, dass hier aus 2X7 Monaten lediglich 1X7 Monate werden. Dann machte die Vollstreckung keinen Sinn. Insbesondere gibt hier § 43 Abs. 2 StVollstrO Aufschluss. Denn danach ist die kürzere vor der längeren zu vollstrecken. Die beiden zu je 7 Monaten werden in der Reihenfolge der eingetretenen Rechtskraft vollstreckt.
Soweit Ihre Ladungen zum Strafantritt 3 Justizvollzugsanstalten betrifft, würde ich mich an Ihrer Stelle an die zuständige Vollstreckungsbehörde wenden und um Aufklärung bzw. entsprechende Veranlassung nachsuchen, so dass vor Strafantritt entsprechend alles geklärt ist. Aus der JVA heraus wird es für Sie etwas schwierig mit der Kommunikation bzw. Antragstellung.
In der Quintessenz heißt es also für Sie, dass Sie hier leider nicht lediglich 7 Monate in die JVA müssen, sondern insgesamt 18 Monate, wie von Ihnen bereits ausgerechnet.

Mit freundlichen Grüßen

Lars Dippel
Rechtsanwalt






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