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Frage geschrieben am 19.02.2011 19:48:41

Vollstreckung

Rechtsgebiet: Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1539
Folgende Situation:

Wir haben gegen einen gewerblichen Schuldner einen Vollstreckungsbescheid. Der Schuldner war bis vor kurzem Einzelunternehmer also waren Vollstreckungsmassnahmen in den "Firmenbereich" kein Problem.

Jetzt hat der Schuldner eine UG & Co.Kg.

Laut Wortlaut seiner HP ist sein Einzelunternehmen seit dem ...... Bestandteil dieser UG & Co Kg ( Schuldner ist alleiniger GF und Inhaber). Wenn wir jetzt Vollstrecken wollen gegen wen vollstrecken wir z.B. wollten wir jetzt das Firmenkonto angreifen aber durch die geänderte Rechtsform wird dieses wohl verhindert oder wie sehe ich das.
Wir wissen zwar wie wir einen PfÜbeschl.oder ein vorl. ZV erstellen sind uns aber jetzt etwas unsicher, da er sagt das Einzelunternehmen ist Bestandteil der UG & Co Kg.


Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:

Schuldner im Vollstreckungstitel und die "natürliche Person" ,nicht die Gesellschaft. Sie sind daher auch ausschliesslich befugt, in das Vermögen des Schuldners zu vollstrecken.

Bei der UG & Co. KG handelst es sich um eine Kommanditgesellschaft. Hier haften die Kommanditisten grundsätzlich nur mit Ihrer Einlage. Die persönliche Haftung trifft den Komplementär, was hier die UG ist. Da die UG haftungsbeschränkt ist, hilft Ihnen dies voraussichtlich nicht weiter. Eine Vollstreckung in ein Konto der Gesellschaft wäre unzulässig.

Dagegen können Sie aber den Geschäftsanteil des Schuldners ebenso wie den Kommanditanteil pfänden.

Auch das weitere persönliche Vermögen des Schulnders haftet selbstverständlich auch weiterhin und kann im Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Titel beigetrieben werden. Sie sollten den Schulner zunächst zur Abgabe der EB zwingen - soweit noch nicht geschehen- ,denn aus dem Vermögensverzeichnis mussen dann Angaben zum Geschäftsanteil ersichtlich sein.

Gern bin ich Ihnen beim weiteren Verfahren behilflich. Die ZV- Kosten gehen ebenfalls zu Lasten des Schulnders. Sie müssten allerdings dafür eintreten, wenn beim Schuldner trotz aller Versuche nichts zu holen sein sollte.

Ich hoffe, Ihre Anfrage damit im Rahmen dieser Erstberatungsplattform zufriedenstellend beantwortet zu haben.


Mit freundlichem Gruß

S.Steidel
Rechtsanwalt

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