Frage geschrieben am 30.01.2006 12:27:00

Betreff: Vollstreckung: Rechte & Pflichten?


Rechtsgebiet: Generelle Themen
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 7951
Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe einen Prozess (Mietminderung) zu 40% verloren und darf nun 1.800 Euro nachzahlen. Vollstreckung wurde bereits eingeleitet!

Sachverhalt bisher:

Der Gerichtsvollzieher war da (niemanden angetroffen). Im Telefongespräch mit ihm haben wir um Ratenzahlung der ausstehenden Summe (4 Monate) und um den exakten Restbetrag gebeten, da ein kleinerer Betrag vom RA der Gegenseite bereits zu unserem Gunsten vor Einleitung der Vollstreckung aufgerechnet wurde. Ferner teilten wir mit, daß der von ihm angesetzte nächste Termin (morgens) aus beruflichen Gründen nicht möglich ist, er könne aber jederzeit einen passenden Termin mit uns vereinbaren. Ferner wurde dauch der Gesambetrag bereits durch Überzahlung der verrechnungsfähigen Umlagen bezahlt. Dieser Betrag währe mit der Forderung aufrechnungsfähig. Seine Aussage: "interessiert mich alles nicht, ich komme und pfände..., punkt".

Sachverhalt aktuell:

Uns war eine Klage auf Aufhebung des vollstreckbaren Urteiles (da ersatzweise durch Überzahlung der Umlagen beglichen) in der kurzen Zeit zu stressig, deshalb haben wir diesem zugestimmt und werden die überzahlten Umlagen (erst nach Urteilsverkündung festgestellt und großteils auch gezahlt) mit künftigen Mieten verrechnen.

Gerichtsvollzieher meldete telefonisch (!), daß er "keiner" Ratenzahlung zustimmen kann, dies könne nur der Gläubiger. Uns fiel aber auch auf, daß der RA des Gläubigers die ursprünglich titulierte Summe und nicht den tatsächlichen Restbetrag zur Vollstreckung gemeldet hat. Wir haben 50% der Summe nun bereits an den Gerichtsvollzieher überwiesen und bisher 3 x schriftlich die Nennung der exakten Restsumme zwecks Regulierung der Forderung erbeten. Unsere Zahlungswilligkeit ist somit vollends erwiesen. Bis zum heutigen Tage erfolgte weder eine Antwort, noch die Nennung der tatsächlichen Restsumme (Hauptforderung, Zinsen, Kosten). Statt dessen kommt er nun einmal in der Woche am gleichen Wochentag, zur gleichen Uhrzeit und geht wieder unverriochteter Dinge!?!

Nun meine Frage(n):

1.) Ist die Aussage richtig, daß der Gerichtsvollzieher eine angebotene Ratenzahlung nicht annehmen muß? Ich glaube mich zu erinnern, daß bis zu 6 Monaten generell immer möglich sind..? Falls dem nicht so ist, müsste er nach ZPO nicht den Gläubiger fragen ob dieser einer Ratenzahlung nicht evtl. doch zustimmt, bevor er wieder zum Vollstrecken kommt? Die Zahlungsbereitschaft liegt doch vor...
2.) Ist das Verhalten des GV hier überhaupt richtig? Müsste er die Forderung nicht zunächst prüfen? Darf er weiter vollstrecken, wenn ihm die Unrichtigkeit der Forderung durch uns nachgewiesen wurde, oder wird die Sache zunächst Mal nichtig? Ist das nicht bereits Rechnungsbetrug durch den RA des Gläubigers, wenn er eine zu hohe Forderung zur Vollstreckung gibt und ist es nicht Kostenbetrug durch den Gerichtsvollzieher, wenn er aufgrund zu hoher Forderung seine Kosten berechnet?
3.) Darf er weiter unangemeldet zur gleichen morgentlichen Zeit kommen und dies später gar als Wegegeld abrechnen, obwohl ihm klar und deutlich mitgeteilt wurde, daß wir berufstätig sind, einem passenden Termin jedoch gerne vereinbaren können? Ist dieses persönliche Kommen überhaupt notwendig, wenn wir zahlungsbereit sind und bereits online überweisen? Die Fragen kann er doch auch schriftlich oder per Fax beantworten!


Antwort geschrieben am 30.01.2006 14:52:43
Rechtsanwältin Gabriele Haeske
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Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

die Aussage, dass der Gerichtsvollzieher eine angebotene Ratenzahlung nicht annehmen muss, ist richtig. Eine Ratenzahlung kommt erst nachrangig in Betracht, wenn bei dem Vollstreckungsversuch pfändbare körperliche Sachen nicht vorgefunden werden (vgl. § 114a GVGA). Der Gerichtsvollzieher muss auch den Gläubiger vor einem weiteren Vollstreckungsversuch nicht erst fragen, ob dieser einer Ratenzahlung zustimmt, da dieser ihn mit der Zwangsvollstreckung und nicht mit der Vereinbarung einer Ratenzahlung beauftragt hat und er insoweit an dessen Weisungen gebunden ist.

Der Gerichtsvollzieher ist rechtlich auch nicht verpflichtet, mit Ihnen einen Termin zu vereinbaren. Er kann seinerseits selbst einen Termin festsetzen. Die Frage, ob er überhaupt verpflichtet ist, dem Schuldner vorher einen Termin zu nennen, ist rechtlich umstritten. Hierzu gibt es keine einheitliche Rechtsprechung.
Unter Umständen darf der Gerichtsvollzieher die Wohnung sogar zwangsweise öffnen lassen und sie auch gegen den Willen des Schuldner durchsuchen.

Einen Betrug kann ich nach Ihren Angaben hier nicht erkennen, dies würde voraussetzen, dass man versucht Sie über das Bestehen der Forderung des Gläubigers zu täuschen. Möglicherweise teilt der gegnerische Anwalt nicht Ihre Rechtsauffassung in Hinsicht auf das Erlöschen der Forderung durch die Überzahlung der Umlagen.

Der Gerichtsvollzieher selbst darf das Bestehen der titulierten Forderung auch nicht prüfen, da dies bereits durch das Gericht geschehen ist. Für Einwendungen gegen die titulierte Forderung wäre die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO gegeben.

Nach § 775 ZPO muss der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung u.a. aber einstellen oder beschränken:

- wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat
oder
- wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

Ein Kontoauszug, eine bloße Kopie des Überweisungsauftrags oder eine selbstausgedruckter Nachweis über eine getätigte Online-Überweisung reichen hier nicht, die Ausführung des Überweisungsauftrags muss durch die Bank oder Sparkasse bestätigt werden.

Ich hoffe, ich habe Ihnen hiermit zunächst weitergeholfen. Gerne beantworte ich eine Nachfrage.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Haeske
Rechtsanwältin

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