19.10.2009 | 14:12
Antwort
von
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
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Sehr geehrter Ratsuchender,
auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Fragen hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Grundsätzlich ist eine rückwirkende Anwendung eines Vollstreckungsabkommens nicht möglich. So regelt auch
Artikel 17 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, dass Artikel 9 (Vollstreckungshilfe) nicht auf Geldstrafen oder Geldbußen anzuwenden ist, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags verhängt oder festgesetzt worden sind.
Jenes bilaterale Abkommen ist aber bereits vom 31.05.1988 und am 01.10.1990 - und damit lange vor Ihrem Verfahren - in Kraft getreten und insoweit auf Ihren Fall anwendbar.
Amts- und Rechtshilfe wird aber nach jenem Abkommen dennoch nicht geleistet, wenn ein Verfahren mit deutschen Verfassungsgrundsätzen nicht vereinbar wäre. Bei österreichischen Verwaltungsverfahren wegen Verkehrverstößen wird von den deutschen Behörden in der Regel aber davon ausgegangen, dass dies nicht der Fall ist. Deshalb werden Vollstreckungsersuchen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten regelmäßig auch nicht überprüft.
In Österreich ist anders als in Deutschland meist nur eine Radarmessung zugleich mit Foto vom Heck des gemessenen Fahrzeuges üblich. In Österreich ist insoweit geregelt, dass ein Kfz-Halter gem. § 103 Kraftfahrgesetz der Behörde auf Anfrage schriftlich binnen 14 Tagen den Lenker des betreffenden Kfz unter Angabe seines vollen Namens, der gültigen Adresse und seiner Führerscheindaten zu benennen hat. In Österreich besteht gegebenenfalls auch die Pflicht, sich selbst zu benennen. Bei Nichtbeantwortung oder nicht für eine Verfolgung eines anderen hinreichende Beantwortung der Frage, erhält grundsätzlich der Kfz-Halter nach § 103 Abs. 2 des österreichischen Kraftfahrgesetzes (KFG) eine Verwaltungsstrafverfügung.
Dieses Verfahren steht aber in Widerspruch zu verfassungsrechtlich wesentlichen Elementen nach deutschem Recht. Denn in Deutschland ist niemand verpflichtet und kann von niemandem verlangt werden, sich selbst zu beschuldigen und außerdem besteht eine Zeugnisverweigerungsrecht zugunsten von Angehörigen. Diesen Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrechten steht das österreichische Verfahren nach überwiegender Auffassung entgegen.
Da die Behörde, welche von der österreichischen Stelle um Vollstreckungshilfe ersucht wurde, aber von sich aus nicht überprüft, ob eine Vollstreckung wegen einer Verfügung nach § 103 KFG gegeben ist, ist die Behörde darauf hinzuweisen, damit die Vollstreckungshilfe eingestellt wird. Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung scheint es sich bei Ihnen um eine entsprechende Verfügung zu handeln. Sie sollten den Einwand insoweit der deutschen Vollstreckungsstelle entsprechend mitteilen.
Allerdings bleibt die rechtskräftige Strafverfügung dennoch wirksam. Es besteht eine Zahlungsverpflichtung nach österreichischen Recht, welche lediglich nicht in Deutschland vollstreckbar ist.
Die meisten Innenministerien vertreten insoweit inzwischen vorstehende Auffassung, dass eine Vollstreckungshilfe bei solchen Strafverfügungen unzulässig ist.
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) musste sich bereits mit der Bestimmung § 103 KFG Österreich befassen. Der EGMR betonte, dass das Recht zu schweigen und das Recht, sich nicht selbst bezichtigen zu müssen, obwohl nicht besonders in
Art. 6 EMRK erwähnt, einen anerkannten internationalen Standard bildeten, welcher ein Herzstück des Konzepts eines fairen Verfahrens nach Art. 6 darstelle. Allerdings verstoße eine Verfügung gegen den Halter nach § 103 Abs. 2 KFG nicht gegen die EMRK, da eine Bestrafung nicht wegen des Verkehrsdelikts, sondern wegen Verletzung von Halterpflichten erfolge (EGMR, Urteil vom 8. April 2004, Weh gegen Österreich, Appl
38544/97).
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin
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