zunächst zur Vorgeschichte:
Im Juli 2011 fand ein Gerichtstermin statt, in welchem vier verschiedene Verfahren in einem Abwasch gleichzeitig besprochen wurden: Alleinsorgeantrag des Vaters, Aufenthaltsbestimmungsrecht-Eilantrag des Vaters, Ordnungsgeld-Antrag des Vaters, Umgangsbeschlussänderungsantrag der Mutter. Der Vater musste aus rund 500km für die Verhandlung anreisen und beauftragte eine RAin aus seinem Wohnort in 500km Entfernung für alle oben genannten Verfahren.
Nun gab es einen Kostenfestsetzungsbeschluss beantragt von der RAin des Vaters gegen die Mutter im der Umgangssache. Der Umgangsbeschluss wurde zwar wie von der Mutter beantragt abgeändert, aber der Mutter wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Für ihren eigenen Kostenanteil erhielt sie später vom OLG die beantragte PKH, aber die Anwaltskosten des Vaters muss die Mutter dennoch bezahlen, da gegen den Umgangsbeschluss und die darin enthaltene Kostenentscheidung keine Beschwerde eingelegt wurde. Der Umgangsbeschluss ist rechtskräftig.
Ursprünglich beantragte die RAin des Vaters für ddas Verfahren zur Abänderung des Umgangsbeschlusses rund 1100 Euro, listete dabei auch auf, welche Kosten sie geltend macht. Sie forderte darunter 300 Euro (exkl. Umsatzsteuer).
Das Gericht hat nunmehr entschieden, dass die Mutter 693,18 plus 5%-Punkte über dem Basissatz Zinsen zahlen muss. Die erstattungsfähigen Fahrtkosten wurden auf 107,10 Euro (inkl. Umsatzsteuer) festgelegt. Weitere Kostenblöcke werden nicht benannt, auch keine Rechtsgrundlagen, aus welchen sich die Gesamtsumme von rund 700 Euro ergeben.
Meine Frage ist nun:
1. Ist der Kostenfestsetzungsbeschluss in seiner Form tatsächlich vollstreckbar, und ist er noch anfechtbar (Zugang war am 4.10.2011)?
2. Wer ist der Anspruchsinhaber (RAin des Vaters oder der Vaters selbst)?
3. Kann eine Abtretung einer Forderung iHv rund 1000 Euro der Mutter gegen ihre eigene RAin als Sicherheit zur Abwendung der Vollstreckung geleistet werden?
Um die Vollstreckbarkeit des Beschlusses beurteilen zu können, gebe ich den Inhalt wieder. Meiner eigenen Vermutung nach ist nicht hinreichend bestimmbar, woraus sich die Forderung ergibt, da nur von den Fahrtkosten die Rede ist, aber möchte mich hier informieren, ob ich der Annahme hier richtig gehe.
Anonymisierte Fassung des Beschlusses - Zitat ab hier:
Ausfertigung
Amtsgericht xxx
Geschäftsnummer: xxx
Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.9.2011 in der Familiensache
Mutter - Antragstellerin -
Proz.-Bev.: xxx
Vater - Antragsgegner -
Proz.-Bev.: xxx
wegen Regelung des Umgang mit dem Kind
Auf Grund des vollstreckbaren Beschlusses des Amtsgerichts in xxx vom 6.7.2011 sind an Kosten zu erstatten:
693,18 EUR
nebst Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach dem § 247 BGB seit 29.8.2011
von der Antragstellerin an den Antragsgegner.
Gründe:
Die geltend gemachten Kosten sind in der nunmehr festgesetzten Höhe entstanden, fällig und erstattungsfähig. Die berücksichtigten Anwaltsreisekosten (107,10 EUR einschl. anteiliger Umsatzsteuer) sind mit den Kosten zu vergleichen, die die PARTEI nach den Bestimmungen des JVEG hätte geltend machen können, falls sie einen hier residierenden Anwalt mandatiert hätte (§ 91 I 2 ZPO). Es ist offensichtlich, dass letztere angeichts der räumlichen Entfernung höher gewesen wären.
Die Entscheidung ergeht aufgrund von §§ 85 FamFG, 103, 104 ZPO.
xxx
Rechtspfleger
Ausgefertigt
xxx
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
(Eine Rechtsbelehrung über eine mögliche Beschwerde erfolgte nicht. Es erfolgten nur noch Hinweise an den Zahlungspflichtigen darüber, dass der geschuldete Betrag an den Berechtigten selbst und nicht an die Landeskasse zu leisten sei. Und dass die Annahme einer Sicherheitsleistung zu beantragen sei etc. Außerdem dass die Vollstreckung ab zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses möglich ist, wenn nicht vorher gezahlt wurde.)
Antwort geschrieben am 13.10.2011 13:30:00 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Patrick Hermes
Luisenstr.25, 80333 München, Tel: 089-592033, Fax: 089-594187
Erbrecht, Steuerrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 165
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
1. Dem Kostenfestsetzungsbeschluss liegt der Kostenfestsetzungsantrag der RAin des Vaters zugrunde. Dieser müsste Ihnen zugegangen sein; aus diesem ergeben sich auch die Gebührenvorschrifte. Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ist das Vorliegen von 3 Voraussetzungen: Titel, Klausel, Zustellung und ergänzend darf die Vollstreckung erst 2 Wochen nach Zugang des Kfb, also hier erst am 18.10.2011, eingeleitet werden.Gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss sind zwei Rechtsmittel möglich. Welches, hängt von der Höhe der Beschwer ab (Beschwer = der Betrag, mit dem man durch die Entscheidung belastet wird).
§ 567 Abs. 2 ZPO:
Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Das bedeutet, dass Beschwerde nur erhoben werden kann, wenn die Beschwer mindestens 200,01 € beträgt. Will man also Beschwerde wegen eines Betrages von z. B. 120,- € einlegen, so ist das nicht möglich. Über die Beschwerde entscheidet das Beschwerdegericht. Das Beschwerdegericht ist das nächst höhere Gericht.
Ist einem der Weg der Beschwerde wegen der geringen Beschwer verbaut, so kann gem. § 573 Abs. 1 ZPO Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegt werden. Gegen diese Entscheidung wiederum kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.
§ 573 ZPO
Erinnerung
(1) Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden (Erinnerung). Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und die §§ 570 und 572 gelten entsprechend.
(2) Gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung findet die sofortige Beschwerde statt.
(3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof.
Die Erinnerung ist nicht an eine bestimmte Beschwer gebunden, sie kann auch wegen eines geringen Betrages eingelegt werden.
Es ist letztendlich sogar so, dass man bei einer geringen Beschwer (also unter 200,-€) zwei Möglichkeiten hat, den Beschluss überprüfen zu lassen: zum einen durch die Erinnerung, zum anderen durch das anschließend eingelegte Rechtsmittel der Beschwerde. Über die Erinnerung entscheidet das Gericht, welches den Beschluss erlassen hat. Über die daraufhin evtl. eingelegte Beschwerde entscheidet wieder das Beschwerdegericht - diesmal jedoch ohne Mindestbeschwer.
2. Anspruchsinhaber ist der Mandant, also der Vater, wenn keine Abtretung erfolgt ist.
3. Nein, da Sie Schuldner sind.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes
Rechtsanwalt
auch Fachanwalt für Steuerrecht
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80333 München
Tel.: 089-592033
Telefax: 089-594187
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.10.2011 13:41:15
Vielen Dank zunächst für Ihre Antwort.
Es gab zwar einen Antrag der RAin, in welchem sie auflistete, welche Kosten sie geltend macht. Die Gesamtsumme betrug rund 1100 Euro inkl USt. Darin enthalten waren 300 Euro Fahrkosten exkl USt.
Nun liegen die bewilligten Fahrtkosten bei 107 Euro inkl USt. Es wurden also 200 Euro weniger bewilligt als in der Auflistung der RAin angegeben.
Bis zum Betrag von 1100 Euro, der ursprünglich geltend gemacht wurde, fehlen mir jetzt noch weitere 200 Euro, die auf dem Weg der Berechnung "verloren gegangen" sein müssen.
Wie es dazu kommt, ist für mich unklar, da ich keine abgeänderte Auflistung erhalten habe, aus welcher erkennbar für mich wäre, was ich woraus zahlen muss.
Im Übrigen ist bisher lediglich meiner RAin der Beschluss zugegangen (vermutlich per Post ohne Zustellungsurkunde). Ob die Zustellung den notwendigen Erfordernissen entspricht, ist unklar.
Ist dennoch dieser Beschluss sicher vollstreckbar? Oder müsste erst an mich per Urkunde zugestellt werden? Und müsste ich eine neue Auflistung über die berechneten Kosten enthalten, wenn offensichtlich der Antrag des RAs nicht vollständig berücksichtigt wurde? Immerhin sind 400 Euro nicht bewilligt worden, wovo 200 Euro ganz unklar sind.
Vielen Dank zunächst für Ihre Antwort.
Es gab zwar einen Antrag der RAin, in welchem sie auflistete, welche Kosten sie geltend macht. Die Gesamtsumme betrug rund 1100 Euro inkl USt. Darin enthalten waren 300 Euro Fahrkosten exkl USt.
Nun liegen die bewilligten Fahrtkosten bei 107 Euro inkl USt. Es wurden also 200 Euro weniger bewilligt als in der Auflistung der RAin angegeben.
Bis zum Betrag von 1100 Euro, der ursprünglich geltend gemacht wurde, fehlen mir jetzt noch weitere 200 Euro, die auf dem Weg der Berechnung "verloren gegangen" sein müssen.
Wie es dazu kommt, ist für mich unklar, da ich keine abgeänderte Auflistung erhalten habe, aus welcher erkennbar für mich wäre, was ich woraus zahlen muss.
Im Übrigen ist bisher lediglich meiner RAin der Beschluss zugegangen (vermutlich per Post ohne Zustellungsurkunde). Ob die Zustellung den notwendigen Erfordernissen entspricht, ist unklar.
Ist dennoch dieser Beschluss sicher vollstreckbar? Oder müsste erst an mich per Urkunde zugestellt werden? Und müsste ich eine neue Auflistung über die berechneten Kosten enthalten, wenn offensichtlich der Antrag des RAs nicht vollständig berücksichtigt wurde? Immerhin sind 400 Euro nicht bewilligt worden, wovo 200 Euro ganz unklar sind.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.10.2011 15:10:48
Falls Sie Ihre Anwältin bevollmächtigt haben, kann der Kostenbeschluss an diese wirksam zugestellt weerden. Dies reicht aus.
Bezüglich der Differenz sollten Sie bei dem Rechtspfleger nachfragen.
Falls Sie Ihre Anwältin bevollmächtigt haben, kann der Kostenbeschluss an diese wirksam zugestellt weerden. Dies reicht aus.
Bezüglich der Differenz sollten Sie bei dem Rechtspfleger nachfragen.
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