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Vollständiger Zahlungseinbehalt wg. Gewährleistungsanspruch rechtens?


05.07.2010 13:19 |
Preis: ***,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Vogt


| in unter 2 Stunden

Folgender Fall: Kunde (Kaufmann, kein Verbraucher) hat bei uns Möbel im Wert von rd. 1.000 Euro bestellt und auch geliefert bekommen. Nun reklamiert er kleinere Mängel (Schübe schwergängig, Lackierung mit kleinen optischen Fehlern).

Wir werden diese Mängel im Rahmen seines Anspruchs beheben, die Frage ist jedoch: darf er vollständig die Zahlung verweigern, solange die Mängel nicht behoben sind?

Da diese Frage bei uns sehr häufig Relevanz hat, einmal ganz allgemein: darf ein Käufer (vorwiegend KEINE VERBRAUCHER) sobald er einen Gewährleistungsanspruch anmeldet die Zahlung komplett verweigern?
Falls nicht, könnten wir unseren Zahlungsanspruch einklagen, auch wenn die Behebung der Mängel noch nicht abgeschlossen ist?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 12 weitere Antworten zum Thema:
wg. Gewährleistungsanspruch
05.07.2010 | 14:38

Antwort

von

Rechtsanwalt Michael Vogt
449 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Ausgangspunkt zur Beantwortung Ihrer Frage ist die gesetzliche Regelung des § 320 BGB.

Demnach kann die vertragliche Leistung grundsätzlich so lange verweigert werden, bis die Gegenleistung vollständig erbracht wurde. Zu den bestehenden Leistungspflichten des Verkäufers gehören auch die Nacherfüllungsansprüche des Käufers aus § 439 BGB. Diese gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gelten auch für Unternehmer.

Das bedeutet, dass so lange die Nacherfüllung nicht vollständig erbracht wurde die Gegenleistung komplett verweigert werden kann.

Wie Sie der Formulierung des § 320 BGB „es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist" entnehmen können, kann vertraglich eine Vorauszahlungspflicht mit Ihrem Kunden vereinbart werden.

Falls sich also derartige Fälle häufen, sollten Sie eine Vorkassevereinbarung in Betracht ziehen.

Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Nachmittag und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Michael Vogt
Rechtsanwalt

Payerstrasse 82
72764 Reutlingen
Tel.: 07121 128221
Fax: 07121 128223

info@anwalt-vogt.de

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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Michael Vogt
Reutlingen

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