25.08.2009 | 23:48
Antwort
von
Rechtsanwalt Marco Liebmann
341 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Frage 1)
Der Kontoinhaber (Ihre verstorbene Großmutter) kann eine Vollmacht in der Weise erteilen, dass sie es dem Bevollmächtigten (Ihrer Mutter) ermöglicht, auch nach dem Tode des Kontoinhabers Rechtsgeschäfte mit Rechtswirkungen für die
erben vorzunehmen.
Dies kann in der Form der Vollmacht über den Tod hinaus (transmortale Vollmacht) und in der Form der Vollmacht auf den Todesfall (postmortale Vollmacht) geschehen.
Bei der Vollmacht über den Tod hinaus bleibt die Vollmacht kraft ausdrücklicher Bestimmung oder nach Maßgabe des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses über den Tod des Vollmachtgebers hinaus bestehen.
Der Bevollmächtigte (Ihre Mutter) hat nunmehr Vertretungsmacht für die Erben, jedoch beschränkt auf den Nachlass (BGH FamRZ 83, 477).
Darüber kann Ihre Mutter nunmehr für die Erben auch ohne Erbschein verfügen, vor allem also Nachlassverbindlichkeiten (u.a. Beerdigungskosten) tilgen.
Diese bezieht sich jedoch nur auf den Nachlass und nicht auf das persönliche Vermögen des Erben.
Die Miterben haben grundsätzlich ein Ankunftsanspruch, so dass Ausgaben auf Verlangen nachgewiesen werden müssen.
Frage 2)
Die Kosten der Beerdigung trägt grundsätzlich der Erbe,
§ 1968 BGB.
Die Beerdigungskosten sind aus dem Nachlass zu tilgen.
Fahrtkosten von Angehörigen zur Beerdigung sind nicht aus dem Nachlass zu tilgen. Davon zu unterscheiden sind jedoch Fahrtkosten, die zur Vorbereitung und Durchführung der Beerdigung dienen.
Sie stellen sich als unmittelbare Aufwendungen zur Vorbereitung und Durchführung der Beerdigung dar, die grundsätzlich erstattungsfähig sind (BGH, Urteil vom 19. 2. 1960 -
VI ZR 30/59).
Insofern können neben den eigentlichen Beerdigungskosten auch Fahrtkosten Ihrer Mutter verlangt werden.
Die Kosten dieser Anfrage zählen jedoch nicht dazu.
Frage 3)
Sofern Sie stellvertretend für Ihre Mutter handeln, sind die Fahrtkosten aus dem Nachlass Ihnen an Stelle Ihrer Mutter zu erstatten.
Frage 4)
Sie müssen vor Haushaltsauflösung und Weitervermietung das Einverständnis der übrigen Erben einholen, da eine Erbengemeinschaft besteht. Die Haushaltsgegenstände gehören zum Nachlass.
Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen,
§ 2033 Abs. 2 BGB. Der Nachlass wird nach
§ 2032 Abs. 1 BGB gemeinschaftliches Vermögen der Miterben. Eigentümer oder Inhaber von zum Nachlass gehörenden Gegenständen und Rechten ist also nicht, auch nicht zu einem bestimmten Bruchteil, der einzelne Erbe, sondern es sind die Miterben in gesamthänderischer Verbundenheit.
Frage 5)
Aller Voraussicht nach handelt es sich um ein gemeinschaftliches
Testament Ihrer Großeltern, so dass die darin enthaltenen Bestimmungen nach den Tod Ihrer Großmutter nunmehr eintreten.
Es erscheint sinnvoll, mit der Sterbeurkunde, sich selbst, das heißt Ihre Mutter oder jeder andere Erbe, an das Nachlassgericht zu wenden, um die Eröffnung des Testaments nach dem Tod Ihrer Großmutter zu erreichen. Dies dürfte die Angelegenheit zumindest beschleunigen.
Im Bundesrecht existiert außer
§ 2262 BGB (für Beteiligte bei Testamentseröffnung) keine Vorschrift, die das Nachlassgericht verpflichtet, die Erben zu ermitteln. Lediglich
§ 41 FGG Baden-Württemberg und Art. 37 Bay AGGVG sehen eine amtliche Erbenermittlung vor.
Ansonsten sind die Beteiligten auf eigene Ermittlungen angewiesen und müssen sich dabei selbst bei den amtlichen Stellen um Auskunft bemühen.
Frage 6)
Um eine Verfügungsvollmacht über diese Konten zu erhalten, ist ein Erbschein als Nachweis der Erbenstellung erforderlich, sofern für diese Konten keine Kontovollmacht vorliegt.
Frage 7)
Der Erbschein kann nach dem Tod Ihrer Großmutter von jedem Erben beantragt werden. Dazu ist ein Nachweis der Erbenstellung erforderlich.
Sind mehrere Erben vorhanden, so ist auf Antrag ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen. Der Antrag kann von jedem der Erben gestellt werden. In dem Antrag sind die Erben und ihre Erbteile anzugeben.
Es empfiehlt sich also vorher, das hinterlegte Testament eröffnen zu lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
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Eine weiterführende Vertretung zieht allerdings weitere Kosten nach sich. Im Fall einer Beauftragung würde ich den hier gezahlten Einsatz auf meine nachfolgenden Gebühren vollständig anrechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt