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Frage geschrieben am 26.04.2011 21:19:13

Vollmacht -Vertretung WEG-Versammlung (Berechtigung?)

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2312
12279 Berlin, den 26.04.2011
Meine Frage lautet:
Bitte wer ist berechtigt einen WEG-Eigentümer über eine Vollmacht bei einer Versammlung rechtsverbindlich zu vertreten?
1. Nur WEG-zugehöriege, aus der selben WEG?
2. Auch Mieter?
3. Der Sohn einer Mutter, der aber nicht in der Wohnung der Mutter lebt, noch WEG-Anteile besitzt? Lediglich ein ganz normaler Mieter in einer Wohnung der selben WEG-ist!
4. Dürfen fremde Personen an einer WEG-Versammlung teilnehmen, sich an Disskusionen beteiligen?
Bitte wo finde ich den § der das behandelt!
Danke im voraus
M.f.G.


Antwort geschrieben am 26.04.2011 21:45:32
Rechtsanwalt Kerem E. Türker
Turmstraße 35 A, 10551 Berlin, Tel: 030/68320817, Fax: 030/52136963
Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Ausländerrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage. Ich möchte sie auf der Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes, wie folgt beantworten:

Es kommt entscheidend auf die Gemeinschaftsordnung an. Die in der Gemeinschaftsordnung bzw. anderen Vereinbarungen zwischen den Wohnungseigentümern enthaltenen Bestimmungen sind bindend.

Enthält die Gemeinschaftsordnung keine Regelung zu dieser Frage bzw. gibt es dazu keine Vereinbarung, dann kann sich jeder Wohnungseigentümer gemäß §§ 167 ff. BGB durch einen Dritten auf der Versammlung vertreten lassen.

Bei der Person des Dritten kommt es wieder auf die Gemeinschaftsordnung an.
Sind hier keine Beschränkungen enthalten, so kann die Vertretung durch jeden beliebigen Dritten erfolgen. Dies kann auch der Verwalter selbst sein.
Im Hinblick auf § 174 BGB ist anzuraten, dass dem Vertreter eine schriftliche Vollmachtsurkunde im Original mitgegeben wird, die er bei der Versammlung vorlegt.

Die WEG-Versammlung ist nicht öffentlich. Daher ist die Teilnahme von fremden Person ausgeschlossen. Diese können schon bei Beginn der Versammlung zurückgewiesen werden.


Ich hoffe, Ihnen durch diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Für eine weitere Beauftragung stehe ich gerne zur Verfügung. Sollten Unklarheiten bestehen, würde ich mich freuen, wenn Sie die kostenlose Nachfragefunktion in Anspruch nehmen.

An dieser Stelle möchte ich mir noch den Hinweis erlauben, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann. Auch aus diesem Grunde, kann und soll diese Plattform eine umfassende Begutachtung durch eine Kollegen vor Ort nicht ersetzen, sondern lediglich eine erste Orientierung bieten.

Mit freundlichen Grüßen

Kerem E. Türker
Rechtsanwalt

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 27.04.2011 12:02:57

Mit Ihrer Antwort bin ich leider nicht zufrieden!
Das ist nur allgemein gehalten!
Ich möchte genau wissen, wer ist berechtigt!
Und wer nicht ?
Viele Grüße
G.Krause
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 27.04.2011 12:09:25

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne möchte ich Ihre kostenlose Nachfrage beantworten und zur Aufklärung beitragen:

JEDER Dritte, der ordnungsgemäß bevollmächtigt ist, ist berechtigt den Wohnungseigentümer auf der Versammlung zu vertreten. Es kommt dabei nicht darauf an, ob dieser selbst WEG-Zugehöriger, oder Mieter, oder der Sohn einer Mutter, die WEG-Anteile besitzt, ist.
Nochmal: JEDER DRITTE.
Es sei denn, die Gemeinschaftsordnung sieht Beschränkungen vor.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Kerem E. Türker
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