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Es entstand an meinem Kfz ein wirtschaftlicher Totalschaden, denn laut Gutachten liegt der Wiederbeschaffungswert (vor Unfall) mit 6.100 € inkl. MwSt unter den Reparaturkosten von 6.600 €.
Der Restwert des Kfz (nach Unfall) wurde vom Gutachter mit 3.700 € festgestellt.
Dagegen gibt es von meiner Seite nichts einzuwenden. Auch die Versicherung, bei der ich Vollkasko mit 300 € Selbstbeteiligung versichert bin, erkennt den Schaden und seine Begleichung an.
Das Problem ist, dass die Versicherung bei der Ermittlung der Kaskoersatzleistung die MwSt beim Wiederbeschaffungwert rausrechnet, also so:
Wiederbeschaffungswert oh. MwSt = 5.126 €
- Restwert inkl. MwSt 3.700 €
= Fahrzeugschaden = 1.426 €
- Selbstbeteiligung 300 €
= Kaskoersatzleistung 1.126 €
Meines Erachtens muß jedoch der Wiederbeschaffungswert inkl. MwSt angesetzt werden, sodass sich 2.100 € Kaskoersatzleistung unter dem Strich ergeben.
Allerdings schreibt mir die Versicherung in einem Begleitschreiben zur Schadensfallabrechnung, dass sie mir die abgezogene MwSt erstatten, wenn ich die "Anschaffungsrechnung für die Ersatzsache" einreiche.
Ist dieses Vorgehen üblich? Ist es rechtens?
Antwort geschrieben am 13.12.2011 11:44:28 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Maike Domke
Blücherstraße 64, 25336 Elmshorn, Tel: 041217891138, Fax: 041217894976
Familienrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Versicherungsrecht, Steuerrecht, Insolvenzrecht, Strafrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Nach der Neufassung des § 249 Abs. 2 BGB ist die Mwst nur dann zu ersetzen, wenn Sie tatsächlich angefallen ist.
§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB: „Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist."
Das bedeutet in Ihrem Fall, dass Sie erst die MwSt von der Versicherung zu zahlen ist, wenn Sie tatsächlich ein Ersatzfahrzeug beschafft haben.
Insofern ist das Vorgehen der Versicherung rechtens.
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.12.2011 09:43:19
Vielen Dank für den Hinweis auf § 249 Abs. 2 S. 2 BGB.
Also rechtens. Ich fragte auch, ob es ÜBLICH sei die MwSt zurückzuhalten.
Diese Frage hat auch einen Hintergrund. Denn ich hatte zwei hintereinander liegende Schadensfälle, die nur 1 Woche auseinander lagen. Der beschriebene Sachverhalt des wirtschaftlichen Totalschadens war der 2. Unfall. Bezüglich des 1. Unfalls wurden mir die Reparaturkosten INKLUSIVE MwSt abzüglich der 300 € Selbstbeteiligung als Kaskoersatzleistung erstattet. Hier kam übrigens zu keiner Schadensbeseitigung.
Warum also beim 1. Unfall eine vorbehaltslose Schadensersatzleistung unter Einbeziehung der MwSt und beim 2. Unfall wird sie zurückbehalten?
Vielen Dank für den Hinweis auf § 249 Abs. 2 S. 2 BGB.
Also rechtens. Ich fragte auch, ob es ÜBLICH sei die MwSt zurückzuhalten.
Diese Frage hat auch einen Hintergrund. Denn ich hatte zwei hintereinander liegende Schadensfälle, die nur 1 Woche auseinander lagen. Der beschriebene Sachverhalt des wirtschaftlichen Totalschadens war der 2. Unfall. Bezüglich des 1. Unfalls wurden mir die Reparaturkosten INKLUSIVE MwSt abzüglich der 300 € Selbstbeteiligung als Kaskoersatzleistung erstattet. Hier kam übrigens zu keiner Schadensbeseitigung.
Warum also beim 1. Unfall eine vorbehaltslose Schadensersatzleistung unter Einbeziehung der MwSt und beim 2. Unfall wird sie zurückbehalten?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.12.2011 09:09:18
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich antworte Ihnen wie gewünscht via Email.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- REchtsanwältin -
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