Antwort geschrieben am 07.11.2011 19:28:26 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41, 60431 Frankfurt, Tel: 069 - 523140, Fax: 069- 53098110
Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 407
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ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Ein durch die Vollkaskoversicherung abgedeckter Unfallschaden liegt vor, wenn der Fahrzeugschaden durch ein unmittelbar von AUSSEN, plötzlich mit mechanischer Wirkung einwirkendes Ereignis herbeigeführt wird. Nicht versichert sind dagegen Schäden, die durch Betriebs- oder Bremsvorgänge und Bedienungsfehler entstanden sind. Ein nicht versicherter Betriebsschaden liegt daher z.B. auch vor, wenn Schäden innerhalb einer Betriebseinheit von ziehendem Fahrzeug und Anhänger entstehen, bei denen keine sonstigen äußeren Einwirkungen ursächlich sind (vgl. z.B. OLG Stuttgart, Urt. v. 10.08.2006 - 7 U 73/06; LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 04.04.2011 - 8 O 7327/10). Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wird in Ihrem Fall lediglich von einem nicht versicherten Betriebsschaden auszugehen sein, weil keine Kollision mit einem anderen Fahrzeug vorliegt. Die Deckungsablehnung der Vollkaskoversicherung wird meiner ersten Einschätzung nach somit nicht angreifabr sein.
Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Antwort geben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.11.2011 11:54:51
Vielen Dank für die Antwort. Ich habe diesbezüglich eine Nachfrage. Ich habe gehört, dass "normale" Hochwasserschäden von der Kasko-Versicherung übernommen werden müssen, so lange keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Wo genau ist also der Unterschied zum vorliegenden Fall? Könnte man nicht argumentieren das Wasser sei die Einwirkung von außen? Vielen Dank im Voraus!
Vielen Dank für die Antwort. Ich habe diesbezüglich eine Nachfrage. Ich habe gehört, dass "normale" Hochwasserschäden von der Kasko-Versicherung übernommen werden müssen, so lange keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Wo genau ist also der Unterschied zum vorliegenden Fall? Könnte man nicht argumentieren das Wasser sei die Einwirkung von außen? Vielen Dank im Voraus!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.11.2011 17:26:00
Sehr geehrter Fragesteller,
richtig ist, dass in der Kaskoversicherung Schäden durch die UNMITTELBARE Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug versichert sind. Abgesehen davon, dass in Ihrem Fall bereits kein Hochwasser vorlag, handelt es sich bei den durch das Flusswasser entstanden Schäden zwar um Schäden durch eine Gewalt von außen. Das ERSTE auslösende Schadensereignis, auf das hier maßgeblich abzustellen sein wird, war aber das Versagen der Handbremse. Es ist daher kaum zu erwarten, dass Ihre Argumentation Erfolg haben wird.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger
Sehr geehrter Fragesteller,
richtig ist, dass in der Kaskoversicherung Schäden durch die UNMITTELBARE Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug versichert sind. Abgesehen davon, dass in Ihrem Fall bereits kein Hochwasser vorlag, handelt es sich bei den durch das Flusswasser entstanden Schäden zwar um Schäden durch eine Gewalt von außen. Das ERSTE auslösende Schadensereignis, auf das hier maßgeblich abzustellen sein wird, war aber das Versagen der Handbremse. Es ist daher kaum zu erwarten, dass Ihre Argumentation Erfolg haben wird.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger
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