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Volljährigenunterhalt und evtl. Nachforderung


04.08.2012 12:18 |
Preis: 55,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Reinhard Otto


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

Erst die Fakten:
Mein Exmann und ich sind geschieden, beide wieder verheiratet. Mein Sohn lebt bei mir und wird 18 Jahre und schließt seine Schulausbildung voraussichtlich im August 2013 ab. Mein Exmann lebt mietfrei im Haus seiner Eltern (ob es schon überschrieben wurde weiß ich leider nicht). Ich habe noch eine weitere Tochter seit 2003.

Mein Sohn hat vom Anwalt seines Vaters eine Aufforderung bekommen meine Gehaltsnachweise der letzten 3 Jahre beizubringen. Nach Auskunft im JA habe ich die letzten 12 Monate geschickt und wir haben im gleichen Schreiben die Gehaltsnachweise des letzten Jahres vom KV beantragt. Diese sind nun endlich vom Anwalt gekommen mit folgendem Zusatz:

"Wir gehen davon aus daß Ihre Mutter wieder das höhere Gehalt (bis November 2011) anstrebt und legen das zu Grunde. Ferner weisen wir Sie darauf hin daß unser Mandant sein Nettoeinkommen um 480 Euro betriebsbedingte Aufwendungen kürzen wird, da der Weg zur Arbeit einfach 43 km beträgt."

Mein monatliches Netto war von Juli 2011 bis November 2011 ca. 2.100 Euro, aufgrund schlechter Auftragslage und geänderten Betreuungszeiten meiner Tochter (8 Jahre) wurde meine Arbeitszeit ab Dezember von 40 auf 30 Wochenstunden reduziert und mein Nettogehalt liegt nun bei 1.700 Euro (ich habe keinerelei Sozialleistungen wie Weihnachtsgeld / Urlaubsgeld etc), beziehe aber das Kindergeld und den Unterhalt für die Kleine (307 Euro)

Das Jahresnetto vom Kindsvater liegt bei 32.802 Euro (inkl. Weihnachts- und Urlaubsgeld).

Bei unserem Scheidungsurteil wurde festgelegt daß der KV damals in der Gehaltsstufe 1 (0-1.500 Euro) zwei Stufen darüber KIndesunterhalt zu zahlen hat und den Unterhalt bei allen Änderungen automatisch anpassen muß.

Nun endlich zu meinen Fragen:

1. Wie verhält es sich mit dem Volljährigenunterhalt, wer muß in welchem Rahmen aufkommen?

2. Ich bin davon ausgegangen (nachdem ich immer gehört habe wie knapp das Geld beim KV ist und er deshalb sogar das Sparbuch meines Sohnes leergeräumt hat) daß er wirklich so wenig verdient wie er sagt, einen Gehaltsnachweis habe ich deshalb nie angefordert. In dieser Firma ist der KV wohl schon seit 2007 beschäftigt (lt. der Abrechnung) und wenn ich vom letzten Jahr ausgehe hat er jeden Monat 111 Euro zu wenig Unterhalt bezahlt. Kann ich diese nachfordern ggf. auch rückwirkend bis 2007? (bezahlt wurden 377 Euro, lt Tabelle wären es aber 488 Euro gewesen)

3. Hat mein Sohn eine Chance wegen dem Sparbuch (in das seine Omas seit seiner Geburt regelmäßig einbezahlt haben, das aber allerdings wohl auf seinen Vater lief - mit einem Vermerk daß es für den Sohn ist) etwas zu unternehmen?

Herzlichen Dank
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 32 weitere Antworten zum Thema:
Nachforderung Volljährigenunterhalt
04.08.2012 | 12:47

Antwort

von

Rechtsanwalt Reinhard Otto
538 Bewertungen
Guten Tag,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Zu 1:

Mit Volljährigkeit eines Kindes ändert sich die Unterhaltsberechnung dahingehend, dass jetzt dem Kind ein Anspruch zusteht, dessen Höhe abhängig ist von dem schulischen bzw. beruflichen Umständen und der Wohnsituation.

Auf den so zu ermittelnden Bedarf des Kindes ist das Kindergeld in voller Höhe anzurechnen, weil es Einkommen des Kindes ist.

Bis 08/2013 wird Ihr Sohn keine weiteren eigenen Einkünfte haben, die anzurechnen wären. Danach muss neu berechnet werden.

Der ungedeckte Bedarf des Sohnes ist von Ihnen und Ihrem Exmann im Verhältnis der beiden Einkünfte zu tragen, wobei auf Ihrer Seite noch die Unterhaltspflicht gegenüber dem weiteren Kind zu berücksichtigen ist. Insoweit leisten Sie ja Naturalunterhalt.

Bei der Frage, welches Einkommen auf Ihrer Seite anzusetzen ist, muss die häusliche und berufliche Situation berücksichtigt werden. Wenn Ihnen dann eine Vollzeittätigkeit zumutbar ist, müssen Sie sich ein solches Einkommen (fiktiv) zurechnen lassen, ansonsten ist das tatsächlich erzielte maßgebend.

Der Ansatz von 480.- € Fahrkosten auf Seiten Ihres Exmannes ist möglicherweise überzogen.
Er wird darzulegen haben, warum er nicht beispielsweise öffentliche Verkehrsmittel benutzt, was deutlich niedrigere Kosten verursachen würde.

Stehen nach diesen Prüfungen die beiden Einkünfte fest, ergibt sich eine bestimmte Quote, nach der der ungedeckte Bedarf des Volljährigen zu tragen ist.


Zu 2:
Grundsätzlich ist die Nachforderung von Unterhalt sehr schwierig, die Grundlagen sind in § 1613 BGB niedergelegt.

Ob Ihr Exmann aufgrund des seinerzeit geschlossenen Vergleiches eine Verpflichtung hatte, Gehaltserhöhungen unaufgefordert zu offenbaren, und ob sich aus dieser Pflichtverletzung ausnahmsweise ein Nachforderungsanspruch ergibt, kann nur nach Einsicht in den vollständigen Vergleichstext beantwortet werden. Denkbar ist das schon.

Zu 3:
Die von Ihnen hierzu erteilten Informationen sind zu dürftig, als dass eine sachgerechte Beantwortung erfolgen könnte.

Auszugehen ist aber davon, dass keine Aussicht besteht, wenn das Sparbuch allein auf den Namen Ihres Exmannes lief. Es kommt zudem darauf an, was er mit dem entnommenen Geld gemacht hat.


Sollten Sie im Rahmen eines neuen Mandates an einer weitergehenden Prüfung und ggf. Bearbeitung durch mich Interesse haben, setzen Sie sich bitte mit mir in Verbindung und lassen mir den gerichtlichen Vergleich zukommen.


Mit freundlichen Grüßen


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Bielefeld

538 Bewertungen
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Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht