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Volljährigenunterhalt und Vermögen


| 09.11.2011 21:23 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer


| in unter 2 Stunden

Hallo,

zum Unterhalten meines studierenden Sohnes bin
ich gleich verpflichtet, wie auch seine Mutter,
von der ich seit paar Jahren geschieden bin.
Da ihr Nettoeinkommen den Selbstbedarf nicht überschreitet, beteiligt sie sich an den Unterhaltszahlungen nicht. Sie besitzt jedoch ein Vermögen im Ausland - paar Grundstücke und eine Privatwohnung vom Wert insgesamt ca. 130.000 € - von denen sie eigentlich keinen Verbrauch macht. Sie will diese mal zukünftig günstig verkaufen.
Ist sie verpflichtet, ihr Vermögen anzugreifen - teilweise zu verkaufen - um unseren Sohn in der Studienzeit mitunterhalten zu können? Was sagen Vorschriften dazu?
Danke!
S.D.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 37 weitere Antworten zum Thema:
Volljährigenunterhalt Vermögen
09.11.2011 | 22:13

Antwort

von

Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
160 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage!


Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:

1. Die anteilige Unterhaltspflicht beider Elternteile für ein volljähriges Kind nach den beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ergibt sich aus § 1606 Abs. 3 BGB.

Die Vorschrift nennt ausdrücklich auch die Vermögensverhältnisse als Anknüpfungspunkt für die Unterhaltspflicht.

Die Kindesmutter kann auch dazu verpflichtet sein, eine Immobilie zu veräußern, insbesondere dann, wenn diese nicht als Familienwohnung genutzt wird (BGH FamRZ 1986, 48).

Zwar muss der Elternteil, der ein Einkommen unter dem Selbstbehalt bezieht, nicht soweit sein Vermögen angreifen, dass sein eigenes wirtschaftliches Auskommen gefährdet wird, jedoch droht dies bei Vermögenswerten in der von Ihnen genannten Größenordnung nicht.

Andererseits ist eine Veräußerung dann nicht zumutbar, wenn diese nur unter großen Verlusten möglich ist (OLG Celle, FamRZ 2002, 887).

Demnach ist davon auszugehen, dass die Kindesmutter grundsätzlich verpflichtet ist, eines der Objekte zu veräußern, um zum Kindesunterhalt beitragen zu können.

Gründe, die einer Veräußerung im Wege stehen sollen, sind von der Kindesmutter darzulegen und zu beweisen.

2. Unabhängig von der Veräußerung muss die Kindesmutter aber auch die aus einer evtl. Vermietung erlangten Einkünfte ihrem eigenen Einkommen hinzurechnen.


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
Bewertung des Fragestellers 2011-11-11 | 02:56


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