Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340723
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 02.02.2012 17:52:21

Volljährigenunterhalt

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 527
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 30 weitere Antworten zum Thema Volljährigenunterhalt.
Sehr geehrte Damen und Herren

mein Sohn 20 Jahre alt hat mit 19 Jahren eine Ausbildung begonnen die er Mutwillig beendete indem er einfach nicht mehr zur Arbeit ging. Vor der Ausbildungsstelle hat er verschiedene Schulen besucht ohne diese abzuschliesen. Nun besucht er seit einem halben Jahr eine Berufsfachschule mit dem Ausbildungsziel Systemelektroniker. Das Halbjahreszeugnis welches mir vorliegt besteht aus sechs ungenügend und zwei befriedigend, 40 Fehltagen und dem Zusatz die Versetzung ist gefährdet. Natürlich zahle ich seit er 18 Jahre alt ist weiterhin Unterhalt da er sich ja in Ausbildung befindet. Wie lange muß ich da noch zusehen und wann gibt es eine Handhabe den Unterhalt einzustellen. Dieses Jahr wird er 21 Jahre alt er lebt nicht in unserem Haushalt.

Mfg


Antwort geschrieben am 02.02.2012 18:25:33
Rechtsanwalt Michael J. Zuern
Seestraße 32, 83257 Gstadt, Tel: 08054 - 9233, Fax: 08054 - 9234
Zivilrecht, Erbrecht, Familienrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 303
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:

Als Volljähriger hat Ihr Sohn Anspruch auf Ausbildung gem. § 1610 II BGB.

Sie sind danach verpflichtet , in der Regel – nur – eine Berufsausbildung zu finanzieren. Eine fachfremde Zweitausbildung müssten Sie nicht finanzieren.

Problematisch wäre es grundsätzlich bei der Zweitausbildung nur dann, wenn Sie als Vater/Eltern den Sohn gegen seinen Willen in einen Beruf/Ausbildung gedrängt hätten, der /die seiner Begabung und Neigung nicht entsprochen hätten.

Wenn die Zweitausbildung aber - wie von Ihnen geschildert – katastrophal verläuft, der Sohn sich insbesondere nicht bemüht und damit seinen Leistungswillen und seine Neigung und Eignung vermissen lässt, wie hier, verliert er den Unterhaltsanspruch.

Rechtlich gesehen hat ihr Sohn seinen Unterhaltsanspruch damit verloren und Sie sind zu weiteren Zahlungen nicht mehr verpflichtet.

Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen zu lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.

Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.

Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt


--------------------------------------------------
Tel: 08054-9233
Fax: 08054-9234

ra.zuern@gmail.com
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.02.2012 18:35:09

Guten Abend Herr Zürn


sie schreiben die Zweitausbildung, es ist aber so das er seine erste Lehre nach ca 3 Monaten geschnissen hat also keine Ausbildung beendet hat.
Ändert sich dadurch etwas?

Grüße

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.02.2012 18:52:16

Sehr geehrter Fragesteller,

besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:


Nach Abschluss der Schulausbildung wird den Söhnen/Töchtern eine Orientierungsphase, die sich nach Alter, Entwicklungsstand sowie den gesamten Lebensumständen richtet, zugebilligt.
3 Monate sind ein Zeitraum, der in jedem Fall darunter fällt.

Damit wäre der Unterhaltsanspruch noch nicht entfallen.

Aber:
Nach der Rechtsprechung des BGH bemisst sich der Anspruch auf eine angemessene Ausbildung des Kindes nach der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen. Ihre Finanzierung muss sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeiten der Eltern halten.

Das bedeutet, dass Sie bei derart desolaten Ergebnissen auch diese Erstausbildung nicht mehr weiter bezahlen müssen.


Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können und würde mich über eine gute Bewertung freuen, andernfalls müssten Sie sich einfach nochmals melden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Zuern direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Familienrecht letzten Monat:

66
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340723
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97909
beantwortete Fragen
15
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Volljährigenunterhalt