Volljährige Hartz 4 - Unterhalt
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Sozialrecht
Beantwortet von
Rechtsanwältin Tanja Stiller
| in unter 2 Stunden
Guten Tag,
folgender Sachverhalt:
Mein Sohn (20, lebt nicht in meinem Haushalt und erhielt Leistungen der Jugendhilfe) hat im Mai 2007 die Berufsfachschule kurz vor Schuljahresende abgebrochen und Hilfe zum Lebensunterhalt beantragt. Einen Unterhaltstitel gibt und gab es nicht.
Anfang Juni erhielt ich eine Überleitungsanzeige bezüglich eventuell bestehenden Unterthaltsanspruchs von der für die Sozialhilfe zuständige Behörde am Wohnort meines Sohnes (vom Landkreis, nicht von der ARGE). Gleichzeitig erhielt ich die Aufforderung, meine Einkommensverhältnisse offen zu legen, da "es keine offensichtlichen und ohne weiteres erkennbaren Gründe gibt, dass ich nicht zum Unterhalt verpflichtet wäre". Letzteres Schreiben enthielt eine Rechtbehelfsbelehrung.
Ich legte fristgerecht Widerspruch ein, da es nach meiner Auffassung sehr wohl offensichtliche und ohne weiteres erkennbare Gründe gibt, die gegen eine Unterhaltspflicht und somit gegen meine Auskunftspflicht sprechen: Sohn volljährig, weder in Berufs- noch Schulausbildung, allgemeinbildende Schule bereits 2004 abgeschlossen ....
Das war, wie gesagt, Anfang Juni 2007. Bisher habe ich nichts mehr von der Sache gehört, weder eine Eingangsbestätigung meines Widerspruchs noch sonst eine Reaktion. Ich möchte auch nicht unbedingt schlafende Hunde wecken und habe aus diesem Grund nicht bei der Behörde nachgehakt.
Im Grunde ist es mir recht, wenn ich nichts mehr davon höre, aber wenn ein Widerspruch aufgrund Untätigkeit der Behörde irgendwann automatisch als abgelehnt gälte, fände ich schon sehr ärgerlich.
Meine Frage: Innerhalb welchen Zeitraums muss eine Behörde über einen Widerspruch befinden? Und was passiert (oder muss ich tun), wenn der Widerspruch weiterhin nicht behandelt wird?
Für eine Antwort bedanke ich mich im Voraus.
Freundliche Grüße









