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Frage geschrieben am 27.01.2012 10:15:05

Volle Gewährleistung nach bestätigter Kulanzlösung

Rechtsgebiet: Baurecht, Architektenrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 521
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Nach Fertigstellung unseres Hauses stellten wir an 5 Fensterscheiben Fehler in der Doppelverglasung fest und reklamierten diese im Rahmen der Gewährleistung fristgerecht. Die Reklamationen wurden anerkannt. Aufgrund eines guten Verhältnisses mit dem Sachbearbeiter boten wir eine Kulanzlösung an, dahingehend, dass wir auf den Ersatz der 5 Glasscheiben verzichten, wenn wir ein bauseits beschädigtes kostenlos ersetzt bekommen. Es dauerte Monate, bis die Firma sich entschied und dann auf unser Angebot einging, was wir per Email bestätigten. Nun dauerte es wieder wochenlang und nichts geschah, bis uns die beschädigten Fenster doch störten und wir die Firma baten, die Reklamation doch normal zu bearbeiten gegen Bezahlung der bauseits beschädigten Ersatzscheibe. Daraufhin stellte sich die Firma quer und weigert sich, von der unsererseits bereits bestätigten Regelung abzugehen. (Der Sacharbeiter hatte sich einmal verplappert: Die Gutschriften vom Hersteller für 5 Scheiben hat sie bereits erhalten.) Welche juristischen Möglichkeiten haben wir, zur ursprünglichen Gewährleistung zurückzukehren?


Antwort geschrieben am 27.01.2012 12:05:28
Rechtsanwalt LL.M. Markus Koerentz
Kölner Str. 265, 51149 Köln, Tel: 02203 914 315, Fax: 02203 914 350
Baurecht, priv., Verwaltungsrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht, Maklerrecht, Zwangsvollstreckungsrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworte:

Die von Ihnen abgegebene Erklärung auf den Ersatz der 5 Glasscheiben zu verzichten, wenn die von Ihnen beschädigte Glasscheibe kostenlos ersetzt wird, ist – so wie Sie den Fall schildern – rechtlich als Abnahme in Kenntnis eines Mangels gemäß § 640 Abs. 2 BGB zu werten.

Da Sie sich Ihre Mängelrechte bei Abnahme nicht vorbehielten, sondern auf diese vielmehr verzichteten, trat die Rechtsfolge des § 640 Abs. 2 BGB ein. Sie verloren Ihre Rechte aus § 634 Nr. 1 – 3 BGB, Nacherfüllung, Selbstvornahme und Rücktritt. Diese können in dem von Ihnen geschilderten Fall auch nicht wieder aufleben, weil sonst selbstwidersprüchliches Verhalten Ihrerseits vorläge. Der Wortlaut des § 640 Abs. 2 BGB spricht zwar von Rechtsverlust, ist jedoch so zu verstehen, dass dem von Ihnen beauftragten Werkunternehmer eine dauerhafte Einrede dahingehend zusteht, die genannten Gewährleistungsrechte auszuüben. Die Regelung soll nämlich den Unternehmer schützen und darf nicht zu einem vollständigen Verlust des Nacherfüllungsrechts führen.

Nacherfüllung meint, dass es dem Unternehmer möglich sein muss, Ihnen neue Fenster einzubauen und die beschädigten Fenster mitzunehmen. Da sich die Baufirma in dem von Ihnen geschilderten Fall quer stellte und keine Nacherfüllung vornehmen wollte hat sie sich auf die ihr zustehende Einrede berufen. Dies ist zulässig.

Durch Ihre Abnahme in Mangelkenntnis nicht ausgeschlossen sind aber die Schadensersatzansprüche gemäß § 634 Nr. 4 BGB i.V.m. §§ 280, 281 BGB. Das Bestehenbleiben Ihrer Schadensersatzansprüche wurde durch den Gesetzgeber im Wortlaut des § 640 Abs. 2 BGB klargestellt. Eine von Ihren Mängelrechten im Übrigen abweichende Behandlung des Schadensersatzes ist gerechtfertigt, weil dieser Schadensersatzanspruch das Verschulden des Werkunternehmers voraussetzt. Dementsprechend müssten Sie darlegen, dass der Unternehmer den Mangel zu vertreten hat – wie Sie es in dem hier vorliegenden Fall mit der Formulierung „Fehler in der Doppelverglasung" getan haben. Dieses Verschulden bestimmt sich nach § 276 BGB, so dass Schadensersatzansprüche nicht nur bei schuldhaft hervorgerufenen Mängeln, sondern sondern auch bei Übernahme einer Garantie gegeben wären.

Die Schadensersatzansprüche entfallen entgegen der Regelung des § 634 Nr. 4 BGB jedoch nach Treu und Glauben, wenn die Mängel in der Doppelverglasung von Ihnen gezielt herbeigeführt wurden. Dafür liegen hier jedoch keine Anhaltspunkte vor.

So wie Sie Ihren Fall schildern können Sie von der Baufirma noch Schadensersatz in angemessner Höhe verlangen. Ob dieser Schadensersatz hinsichtlich der Höhe im Umfang der vollständigen Neulieferung und des Einbaus der Fenster besteht wird davon abhängen ob es sich um eine mehr als unerhebliche Pflichtverletzung handelt, § 281 Abs. 1 S. 3 BGB. Entscheidend wird demnach sein, wie schwerwiegend die Fehler in der Doppelverglasung auch nach sachverständiger Würdigung ausfallen. Zumindest aber ein Teilbetrag wird durch die Baufirma zu erstatten sein, nachdem Sie den Ihnen zustehenden Schadensersatz in angemessener Höhe unter Fristsetzung nachweisbar beansprucht haben.

Bitte beachten Sie noch Folgendes: Für den Ausschluss der Mängelrechte im Übrigen, ist ferner erforderlich, dass Sie die negative Abweichung der erbrachten von der geschuldeten Leis-tung in ihrer Bedeutung und Tragweite für die Beschaffenheit und die Verwendbarkeit der Fenster im Zeitpunkt der von Ihnen getroffenen Kulanzregelung erkannt und die mit fehlerhafter Doppelverglasung behafteten Fenster dennoch vorbehaltlos angenommen haben (OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 532, 533).

Diesbezüglich ist anerkannt, dass die Kenntnis der Mangelsymptome der Kenntnis des Mangels nicht gleich steht, weil es nicht Ihre Sache ist, diese Symptome den möglichen Ursachen zuzuordnen. Auch an grob fahrlässige Unkenntnis vom Mangel knüpft § 640 BGB, anders als § 442 Abs. 2 S. 2 BGB im Kaufrecht, keine Folgen. Hat sich in Ihrem Fall also die Tragweite der fehlerhaften Doppelverglasung also erst nach einer gewissen Zeitspanne, wie etwa nach der Erprobungsphase bei Ihnen, in vollem Umfang gezeigt, so wäre vollständige Mangelkenntnis – in Ihrem Fall – auch erst nach Ablauf dieser Zeitpanne zu bejahen. Dies würde bedeuten, dass Ihnen über den erwähnten Schadensersatz auch die weiteren Mangelrechte nach wie vor zustehen, weil sich der von Ihnen seinerzeit erklärte Verzicht nicht auf den vollen Umfang der bestehenden Mängel bezog.

Sehr geehrter Ratsuchender beachten Sie, dass dies nur eine erste Einschätzung auf der Basis des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts sein kann. Diese ersetzt eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht sondern dient ausschließlich einer überschlägigen nicht umfassenden Einschätzung der in Ihrem Fall bestehenden Rechtslage.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr
RA Markus Koerentz, LL.M.

Für Rückfragen und weitere Informationen stehe ich jederzeit gerne zur Verfügung:

Internet: www.marko-baurecht.de
E-Mail: www.marko-baurecht@gmx.de

Büro: 02203 914 315
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Ich war sehr überrascht über die Mühe, die sich Herr RA Koerentz mit meinem Anliegen gemacht hat, und mehr als beeindruckt über die detaillierte Sachkenntnis. Ich bin ihm sehr dankbar für seine Ausführungen! Er hat mir sehr geholfen. Vielen Dank!!!

Stellungnahme vom Anwalt:
Danke Ihnen. MK



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