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Frage geschrieben am 21.05.2011 14:57:01

Volkszählung 2011

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1081
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
1. Ist man verpflichtet die Überbringer des Fragebogens in die Wohnung zu lassen?

2. Kann man alle Fragen auch Online beantworten?

3. Dürfen Minderjährige separat befragt werden - mit einem eigenen kompletten Fragebogen?

4. Dürfen die Erziehungsberechtigten statt der Kinder die Fragen beantworten und eine Befragung der minderjährigen Kinder untersagen?

Ich denke der Einsatz steht in relation zur Einfacheit der Fragen.


Antwort geschrieben am 21.05.2011 15:30:05
Rechtsanwalt Matthias Düllberg
Lindengraben 11, 44803 Bochum, Tel: 0234 300555, Fax: 0234 34734
Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Verkehrsstrafrecht, Jugendstrafrecht, Verwaltungsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfragen wie folgt:

1. Ist man verpflichtet die Überbringer des Fragebogens in die Wohnung zu lassen?

Nein, eine derartige Verpflichtung besteht nach dem Zensusgesetz 2011 nicht. Sie sind lediglich zur Auskunft verpflichtet.
Sofern Sie keine persönliche Befragung, oder Hilfe beim Ausfüllen des Fragebogens wünschen, können sie diese ohne Angabe von Gründen ablehnen und werden sodann die der Haushaltsgröße entsprechende Anzahl von Fragebögen erhalten.
Die „Interviewer" werden zudem eine sog. Existenzfeststellung durchführen. Hierzu ist es ausreichend, dass ein Auskunftspflichtiger Angaben bzgl. Name, Geburtsdatum und Geschlecht aller Personen in der Wohnung macht.

2. Kann man alle Fragen auch Online beantworten?

Auf der entsprechenden Internetseite gibt es die Möglichkeit, den Fragebogen online auszufüllen. Für die Haushaltsbefragung folgen Sie hierzu bitte diesem Link:
https://www.zensus2011.de/fragebogen/haushalte-und-wiederholungsbefragung.html

Dort wird auch erklärt, was Sie wo eintragen müssen, um online den Fragebogen ausfüllen zu können.

3. Dürfen Minderjährige separat befragt werden - mit einem eigenen kompletten Fragebogen?

Nach § 18 Absatz 3 ZensG sind die Fragbögen für Minderjährige von den volljährigen Haushaltsmitgliedern vorzunehmen, es sei denn die Minderjährigen führten einen eigenen Haushalt. Eine Auskunftspflicht eines Minderjährigen selbst besteht, von dieser Ausnahme abgesehen, nicht.


4. Dürfen die Erziehungsberechtigten statt der Kinder die Fragen beantworten und eine Befragung der minderjährigen Kinder untersagen?

Da, wie zuvor dargelegt, keine Auskunftspflicht Minderjähriger besteht, besteht im Grunde keine Notwendigkeit, die Befragung der Kinder zu untersagen. Diese ist so bereits nicht vorgesehen und die Fragebögen sind ohnehin von den Erziehungsberechtigten auszufüllen.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe mit freundlichem Gruß,


M. Düllberg
Rechtsanwalt

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