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Frage geschrieben am 31.01.2011 09:55:35

Visumverfahren zur Eheschliessung - Schwangerschaft

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1764
Ich möchte meine Verlobte aus China in Deutschland heiraten.Sie hat vor kurzem das Visum zur Eheschliessung in der Deutschen Botschaft beantragt.Alle Unterlagen müssten in kürze bei der zuständigen Ausländerbehörde eintreffen.Ich habe die Eheschliessung jetzt beim Standesamt angemeldet und die Unterlagen sind zum Oberlandesgericht geschickt worden.Verpflichtungserklärung habe ich bereits abgegeben und Auslandskrankenversicherungschutz für meine Verlobte ist auch vorhanden.Meine Verlobte spricht sehr gut deutsch.Wir arbeiten beide für die gleiche Firma,so haben wir uns auch kennengelernt.Ich habe gehofft das es jetzt schnell gehen könnte mit dem Visum,doch bei der Ausländerbehörde will man auch noch abwarten bis das OLG zugestimmt hat und das kann auch dauern.Unser Problem ist das meine Verlobte bereits in 5 Monat schwanger von mir ist.Wir haben es aber bis jetzt niemanden mitgeteilt.Meine Frage ist ob man das Visumverfahren auf Grund der Schwangerschaft beschleunigen könnte.Meine Verlobte war bis jetzt noch bei keiner Vorsorgeuntersuchung,da in China eine Schwangerschaft vor der Ehe nicht akzeptiert wird und sie alles dafür tut das es niemanden auffällt.Ich mache mir große Sorgen und möchte wissen wie die Rechtslage in so einer Situation ist uns was ich tun könnte damit sie so schnell wie möglich einreisen darf.
Könnte die Ausländerbehörde unter diesen Umständen eine Vorabzustimmung erteilen und macht es sinn jetzt einen Rechtsanwalt damit zu beauftragen.


Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf der Grundlage des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts.



Zusammenfassung der momentanen rechtlichen Situation:

Es ist zwar richtig, dass grundsätzlich eine Einreise mit einem Heiratsvisum erfolgen muss. Wenn dies nicht beachtet wird, muss das Visumsverfahren grundsätzlich nachgeholt werden (§ 5 Abs. 2 AufenthG). Eine AUSNAHME hiervon macht aber § 39 Nr. 3 AufenthV.

Diese Vorschrift lautet: „Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist. China gehört nicht zu diesen Staaten.


Der Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in Deutschland ergibt sich für Ihre Verlobte aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Aus Satz 3 dieser Vorschrift folgt, dass IM REGELFALL der Lebensunterhalt nicht gesichert sein muss. Ein atypischer Ausnahmefall läge zum Beispiel vor, wenn Sie selber längere Zeit in China gelebt haben und die Sprache sprechen, so dass Ihnen beiden unter Umständen auch zugemutet werden kann, die Ehe in China zu schließen und zu leben.

Auch ausreichender Eheraum muss in Ihrem Fall nicht vorhanden sein, da Sie Deutscher sind. Über ausreichende Sprachkenntnise verfügt Ihre Verlobte sowieso.

Demnach sind eigentlich alle Voraussetzungen für die Erteilung des Visums erfüllt.

Nach der Eheschließung beantragen Sie dann gemeinsam bei der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Eheschließung (§ 28 Abs. AufenthG).

Vorgehensmöglichkeit:

Wie Sie es zutreffend angedeutet haben, gibt es auch die Möglichkeit, eine so genannte Vorabzustimmung auszustellen. In diesem Fall legt z.B. der hier lebende (künftige) Ehegatte alle Unterlagen bei der ABH vor, diese prüft und schickt dann ggf. die Zustimmung zur Visumserteilung vorab an die Botschaft. Dann erst geht der Ehegatte im Ausland zur Botschaft und kann u.U. das Visum nach recht kurzer Zeit erhalten.

Nähere Erläuterungen findet man in § 31 Abs. 3 Aufenthaltsverordnung.

Es ist darauf hinzuweisen, dass es den Ausländerbehörden obliegt, ob und wann sie das Vorabzustimmungsverfahren "einsetzen".

Zitat aus der Begründung zu § 31 Abs. 3 AufenthV:

"Absatz 3 wurde zusätzlich aufgenommen. Er regelt die schon bisher in der Verwaltungspraxis bedeutsame Erteilung von Vorabzustimmungen. Sie dient vor allem der Verfahrensbeschleunigung und kommt daher insbesondere in dringlichen Fällen in Betracht. Es bleibt bei der gesetzlichen Regel, wonach Visaanträge grundsätzlich bei der zuständigen Auslandsvertretung gestellt werden müssen, und Vorabzustimmungen den Ausnahmefall bilden. Daher kann eine Ausländerbehörde die Erteilung einer Vorabzustimmung vor allem wegen einer damit verbundenen besonderen Arbeitsbelastung versagen; da die Vorabzustimmung keinen eigenständigen Verwaltungsakt darstellt, stellt auch die Versagung keinen solchen Verwaltungsakt dar und kann nicht selbständig mit Rechtsbehelfen angegriffen werden".

Problematisch dürfte jedoch der Umstand sein, dass Ihre Verlobte noch nicht in einer Vorsorgeuntersuchung war; denn ggfs müssten Sie die Schwangerschaft Ihrer Verlobten glaubhaft machen.Dies dürfte i.d.R. nur mit einem ärztlichen Attest möglich sein, welches Sie ggfs sogar hier in der Bundesrepublik übersetzen lassen müssten.

Weiterhin müssten Sie eventuell sogar darlegen und glaubhaft machen, welche Folgen eine Offenlegung der Schwangerschaft für Ihre Verlobte in China haben würde. Sie haben geschrieben, "...da in China eine Schwangerschaft vor der Ehe nicht akzeptiert wird...". Sind etwaige Strafandrohungen oder Sanktionen zu befürchten? Ich wage es zu bezweifeln. Handelt es sich nur um ein moralisches "Verbot"? Oder werden nichtehelichen Schwangeren grundsätzlich keine Untersuchungen angeboten in China?

Da der unterbliebene Arztbesuche während der Schwangerschaft sogar eine Gefahr für das werdende Kind und die Mutter darstellen könnte, wäre an sich ein Eilfall gegeben.

Von daher rate ich Ihnen an, sich an einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens zu wenden.

Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zu einer Erstorientierung dient und den Besuch bei einem Rechtsanwalt nicht ersetzt.

Das Weglassen und bzw. oder Hinzufügen von Angaben kann eine völlig andere rechtliche Bewertung nach sich ziehen.

Ich hoffe , Ihnen weitergeholfen zu haben.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Serkan Kirli


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