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Frage geschrieben am 23.08.2010 10:17:14

Visum nach Ausweisung?

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1150
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 52 weitere Antworten zum Thema Visum.
Guten Tag,

meine Mutter (syrische staatsbürgerin), hatte eine Einladung von uns nach Deutschland für 3 Monate und es wurde für weitere 3 Monate wegen ihres Gesundheitszustand verlängert, sie war aber in der Zwischenzeit in ein nicht EU-Land verreist für eine Woche. Bei der wieder Einreise nach Deutschland wurde sie zurückgewiesen und ein Strafvefahren(§15 Abs.1 Auf.G i.V.m. Art.13 Abs. 1SGK/ §14 Abs.1 Nr.2 Auf.G) gegen sie ermittelt da sie ein ungültiges Visum besitz, es war für eine einmalige Einreise bestimmt. Sie hat direkt am Flughafen nochmal ein Visum beantragt, aber es wurde abgelehnt.
Bekommt sie jetzt Schwierigkeiten, wenn man ihr nach 6 Monate nochmal eine Einladung schickt?

vielen Dank


Antwort geschrieben am 23.08.2010 13:43:55
Rechtsanwältin Isabelle Wachter
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Mutter wurde nach §§ 14, 15 AufenthG wegen des Versuchs der illegalen Einreise in das Bundesgebiet an der Grenze zurück gewiesen.

Hierdurch hat sie einen Straftatbestand nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG verwirklicht. Leider machen Sie keine Angaben über den Ausgang des Ermittlungsverfahrens.

Eine Zurückweisung an der Grenze vor der Einreise in das Bundesgebiet löst KEINE Einreisesperre nach § 11 Abs. 1 AufenthG aus.

Ihre Mutter kann also wieder ein Visum beantragen, da sie durch die Zurückweisung nicht im SIS (Schengener Informationssystem) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist.

Die Zurückweisung wurde jedoch mit Sicherheit von den Grenzbeamten im SIS vermerkt. Die deutsche Auslandsvertretung wird daher im Rahmen der Prüfung des neuen Visumsantrags Ihrer Mutter über die Zuückweisung an der Grenze "stolpern".

Hierdurch erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, dass ein neu beantragtes Schengenvisum abgelehnt wird.

Es empfielt sich, bereits bei der persönlichen Vorsprache in der Botschaft im Rahmen der Visumsantragstellung von sich aus auf die Zurückweisung an der Grenze hinzuweisen.

Wenn das Strafverfahren eingestellt wurde, sollte der Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft ebenfalls bei der Botschaft vorgelegt werden.

Wird der Visumsantrag Ihrer Mutter gleichwohl abgelehnt, besteht die Möglichkeit, hiergegen zu remonstrieren. Im Rahmen der schriftlichen Begründung der Remonstration muss dann glaubhaft dargelegt werden, dass es sich bei dem Versuch der illegalen Einreise um ein Versehen handelte, dass Ihrer Mutter nicht bekannt war, dass Ihr Visum nur zu einer einmaligen Einreise berechtigt.

Wenn Ihre Mutter kein Deutsch kann, kann man darauf verweisen, dass sie die auf ihrem Visum angebrachten Vermerke nicht lesen oder verstehen konnte und sich darauf verlassen hat, dass das zeitlich noch gültige Visum (weil während des Aufenthalts in Deutschland um weitere 3 Monate verlängert) sie auch zur Rückreise in die Bundesrepublik berechtige.

Vorgehensweise:

- neues Visum beantragen
- bei der persönlichen Vorsprache in der Botschaft "die Karten auf den Tisch legen" und unaufgefordert alle für Ihre Mutter günstigen Tatsachen vortragen (wie etwa einen Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft)
- im Falle einer Ablehnung des Visums gegen die Ablehnung innerhalb eines Monats ab Erhalt des Ablehnungsbescheids remonstrieren
- zur Begründung der Remonstration einen Anwalt hinzuziehen


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