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Frage geschrieben am 07.09.2011 10:00:06

Visum für das Fortsetzen des Masterstudiums (nicht EU-Bürger)

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 591
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 52 weitere Antworten zum Thema Visum.
Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich habe bis Oktober 2010 Mastersudiengang Wirtschaftsinformatik an der HS-Karlsruhe studiert. Alle Vorlesungen bis zur Thesis habe ich bestanden und danach musste ich in die Türkei zurück wegen Militaerdienst und wurde dann exmatrikuliert von der HS und mein Visum ist auch abgelaufen

Ich habe die HS angeschrieben ob Sie mir die Möglichkeit geben würden den Thesis zur schreiben. Es wurde akzeptiert, sie wollen mich für den letzten Semester einschreiben damit ich die Thesis schreiben kann unter der Voraussetzung dass ich ein Visum bekomme und die Krankenversicherung zahle.

Inzwischen habe ich aber seit 3 Monaten bei Daimler in der Türkei einen Job bekommen und werde mein Thesis auch von der Türkei aus schreiben und versenden, muss vielleicht 2 mal nach Deutschland für ein Zwischenbericht und Endprasentation. Ich habe auch ein Geschaeftsvisum von einem Jahr auf meinem Pass drauf für Schengener Staaten.

Wie kann ich jetzt vorgehen kann ich überhaupt ein Doppeltvisum beantragten (geschaefts und studium) und müsste ich die Kranversicherung zahlen da ich mich ja in der Türkei befinden werde? Habe ich alleine mit meinem Geschaeftlichen Visum kein Recht dazu in Deutschland den letzten Semester noch zu studieren. (wie gesagt nur Thesissemester von der Türkei aus)

Wie Sie vielleicht wissen ist es in der Türkei im Deutschen Konsulat nicht so einfach solche spezialfaelle zu erklaeren und man bekommt auch keine Auskunft.

Es waere natürlich sehr Schade trotz Zusage der Hochschule aus rechtlichen Gründen das Studium nicht abschliessen zu dürfen.

Ich freue mich auf Ihre Beratung.


Antwort geschrieben am 07.09.2011 11:01:55
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes we folgt beantworten möchte:

Wie kann ich jetzt vorgehen kann ich überhaupt ein Doppeltvisum beantragten (geschaefts und studium) und müsste ich die Kranversicherung zahlen da ich mich ja in der Türkei befinden werde?

Es gibt kein Visum für Studium, sondern eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium (§ 16 AufenthG). Mit einem Geschäftsvisum dürfen Sie nicht Studieren, denn das Visum ist an dessen Zweck gebunden.

Eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium werden Sie aber nur bekommen, wenn Sie in Deutschland wohnhaft sind.

Als Student sind Sie nach § 5 Abs. 1 S. Nr. 9 SGB V pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn Ihnen nicht aus über- o. zwischenstaatl. Recht einen Anspruch auf Sachleistungen haben. Inwieweit Ihre Krankenversicherungsschutz in der Türkei Leistungen in Deutschland erbringt, müssen Sie prüfen.

Mit freundlichen Grüßen

Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.09.2011 13:43:24

Sehr geehrte Herr Grueneberg,

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Was aber unbeantwortet blieb, kann ich denn einen Aufhenthalt zum Studium mit der Zulassung der HS beantragen obwohl ich ein Jahr Geschaeftsvisum in Deutschland habe.

Waere es problematisch wenn ich dann mich in Deutschland bei einem Bekannten als Wohnhaft anmelde und in der Türkei dann mein Thesis schreibe?

Danke nochmals vorab für die Informationen.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.09.2011 13:59:06

Was aber unbeantwortet blieb, kann ich denn einen Aufhenthalt zum Studium mit der Zulassung der HS beantragen obwohl ich ein Jahr Geschaeftsvisum in Deutschland habe.

Ja. Sie müssen diese beantragen und zwar von der Türkei aus.

Waere es problematisch wenn ich dann mich in Deutschland bei einem Bekannten als Wohnhaft anmelde und in der Türkei dann mein Thesis schreibe?

Sehr: wenn Sie keinen Wohnsitz in Deutschland haben besteht dann einen Ausweisungsgrund. Hatten Sie beim Antrag keine Absicht gehabt, in D den Wohnsitz zu begründen, gilt gleiches. Meldeverhältnisse sind insoweit nicht entscheidend.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben


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