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Frage geschrieben am 11.02.2011 13:13:48

Visum für vietnamesische Familie

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1056
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 52 weitere Antworten zum Thema Visum.
Ich bin mit einer Vietnamesin verheiratet. Wir bekommen Ende August Anfang September ein Baby. Meine Frau möchte nn gern nach der Entbindung so für 1 Monat ihre Mutter oder Ihre kleine Schwester bei sich haben. Es gibt ja die Möglichkeit ein Urlaubsvisum zu beantragen, dies wird aber in der Regel abgelehnt (habe ich selber schon ausprobiert). Gibt es eine Regelung, das die Chancen auf Erhalt eines Visums erhöht?


Antwort geschrieben am 11.02.2011 14:10:53
Rechtsanwältin Gesine Mönner
Ernst-Lemmer-Str. 101, 35041 Marburg, Tel: 06421-8092060, Fax: 06421-8091950
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Sehr geehrter Ratsuchender,

um die Chancen für die Erteilung eines Urlaubs-/Touristenvisums der Mutter oder auch der Schwester Ihrer Ehefrau in Deutschland zu erhöhen, damit diese Ihre Frau und das Baby nach der Entbindung besuchen können, sollten Sie den Visumsanträgen der Mutter und/oder Schwester ein Schreiben beifügen, in dem Sie und Ihre Frau erklären, aus welchem Grund das Visum für den kurzfristigen Aufenthalt beantragt wird.

In diesem Schreiben sollte also erläutert werden, dass Ihre Ehefrau im September ihr Kind erwartet und die Mutter oder die Schwester nach Deutschland einreisen möchten, weil sie Ihre Ehefrau in dem Monat nach der Entbindung besuchen und unterstützen möchten.
Die Entbindung und die sich direkt daran anschließende Zeit stellen für die Mutter durchaus eine besondere auch körperliche Belastung dar, in der sie die Unterstützung anderer benötigt.
Dass insbesondere die Mutter oder auch die Schwester aus Vietnam kommen möchte, um ihrer Tochter bzw. Schwester in den ersten Wochen mit dem Baby mit Rat und Tat zur Seite zu stehen, ist ein Grund, der meines Erachtens geeignet ist, die Rückkehrwilligkeit der das Visum Beantragenden zu belegen, da der besondere Unterstützungsbedarf nach der Entbindung vorübergehend ist.

Ob die Ausländerbehörde eine Rückkehrwilligkeit Ihrer Schwiegermutter möglicherweise eher bejaht als die der Schwester Ihrer Frau, weil bei der Mutter eventuell eine festere Verwurzelung im Heimatland gesehen wird, evtl. aufgrund des höheren Alters und der vorhandenen familiären Beziehungen als bei der Schwester, vermag ich an dieser Stelle nicht zu beurteilen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben.
Sollten noch Unklarheiten bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Zum Abschluss möchte ich Sie noch hierauf hinweisen:

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben beruht, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhalts.
Diese Einschätzung kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Mit freundlichen Grüßen,

Gesine Mönner, Rechtsanwältin



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