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Sehr geehrte Damen und Herren,
folgende Situation:
ich besitze russische Staatsbürgerschaft. Am 22.02.2009 habe ich das Bachelor Studium der Wirtschaftsinformatik an der FH Konstanz absolviert. Nach dem Studium habe ich mich für die Arbeitssuche entschieden und auch ein entsprechendes Dokument beim Ausländeramt unterschrieben. Das Visum wurde entsprechend dem §1 6 abs. 4 für ein halbes Jahr für die Arbeitssuche erteilt. In dieser Zeit habe ich mich bei verschiedenen Unternehmen für eine Stelle beworben. Nach mehreren Vorstellungsgesprächen hatte ich eine bessere Vorstellung, welche Anforderungen die Unternehmen an die Absolventen stellen. In meinem Fall war das Studium der Wirtschaftsinformatik zu allgemein und eine Spezialisierung durch ein Master Studium würde mir bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt geben.
Mit meiner Abschlussnote 2,4 war meine Bewerbung an der TU Berlin für ein Masterstudiengang „Human Factors“ (Mensch-Maschine Kommunikation) erfolgreich und ich habe Zulassungsbescheid für das kommende Sommersemester bekommen. An dieser Stelle ist ein Problem mit dem Visum aufgetreten. Die Sachbearbeiterin im Ausländeramt meinte, es sei nicht mehr möglich nach einem halben Jahr das Visum Status zu ändern (nämlich von dem §16 abs. 4 auf §16 abs.1). Es wurde auch gesagt, dass die Wahrscheinlichkeit ein Visum für ein weiteres Studium zu bekommen sehr klein ist. Mein Fall wird geprüft unter schriftliches Vorliegen der Gründe dafür, warum ich mich erst später für ein weiteres Studium entschieden habe.
Meine Frage ist, ob es in meinem Fall gesetzlich möglich ist das Visum für ein weiteres Studium zu bekommen und wie soll ich am besten meine Entscheidung beim Ausländeramt begründen?
Vielen Dank.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 12.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 12.03.2010 01:52:19 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Siegfried Huber-Sierk
Elsenheimerstraße 59, 80687 München, Tel: 089-29164528, Fax: 089-29164530
Sozialversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Rentenversicherung, Lebensversicherung, Versicherungsvertragsrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Die Aufforderung an Sie, Gründe dafür darzulegen, warum Sie sich erst später für ein "weiteres Studium" entschieden haben, deutet daraufhin, dass die Ausländerbehörde bezüglich des an der TU Berlin vorgesehenen Studiums von einer zweiten Ausbildung oder beruflichen Weiterbildung nach Abschluss der ersten Ausbildung ausgeht. Die Aufnahme einer zweiten Ausbildung oder einer beruflichen Weiterbildung stellt einen Wechsel des Aufenthaltszwecks dar. Ein solcher Wechsel SOLL jedoch in Anwendung von § 16 Abs. 2 AufenthG in der Regel nicht zugelassen werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht (z.B. aus familiären Gründen gemäß § 27 ff. AufenthG). Soweit für eine zweite Ausbildung oder berufliche Weiterbildung grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG erteilt werden könnte, KANN die bestehende Aufenthaltserlaubnis (für das abgeschlossene Studium) verlängert werden, wenn das Ausbildungsziel innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren erreicht werden kann. Ein Rechtsanspruch auf eine solche Aufenthaltserlaubnis besteht jedoch nicht. Die Entscheidung liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde. Eine solche Entscheidung dürfte meines Erachtens aber von der Ausländerbehörde nicht mit der Begründung verweigert werden, dass nach dem Abschluss des ersten Studiums zunächst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 4 AufenthG erteilt worden ist.
Auch wenn die Ausländerbehörden offenbar von der Aufnahme eines zweiten Studiums ausgeht, sollten Sie darauf hinweisen, dass der vorgesehene Masterstudiengang in Berlin weder ein zweites Studium noch eine berufliche Weiterbildung, sondern im Hinblick auf das Bachelor-Studium in Konstanz trotz der kurzen Suche nach einem angemessenen Arbeitsplatz nur eine weitere Ausbildungsphase zum Zwecke der weiteren Spezialisierung darstellt. Der Aufenthaltszweck "Studium" umfasst nämlich sämtliche mit dem Studium verbundenen Ausbildungsphasen. Abhängig vom Einzelfall gehören dazu bei konsekutiven und nicht konsekutiven Bachelor-/Master-Studiengängen auch das weitere Studium bis zu einem zweiten berufsqualifizierenden Abschluss z. B. durch einen Masterstudiengang.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber nur auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung wünschen. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Huber-Sierk
Rechtsanwalt
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