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Meine Frage stelle ich für eine Freundin.
Diese befindet sich seit 8 Jahren in Deutschland.
Sie ist kubanische Staatsangehörige.
Sie hat eine Duldung. Dort wurde ihr als Auflage gegeben, dass sie nur nach Genehmigung durch die Ausländerbehörde eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfe.
Sie findet bisher keinen möglichen Arbeitgeber, der ihr die verlangten Formulare ausfüllen würde. Alle möglichen Arbeitgeber wären bereit gewesen sie anzustellen, wollten aber die Formulare nicht ausfüllen.
Meine Freundin hat nun bei der Ausländerbehörde nachgefragt, ob sie eine Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit in ihrer Duldung erhalten könnte, weil keiner die Formulare ausfüllen will.
Die Ausländerbehörde meinte nun, sie habe bisher keine Genehmigung beantragt.
Ferner will die Ausländerbehörde, dass meine Freundin den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nun zurücknimmt. Anderenfalls drohen diese mit kostenpflichtiger Versagung des Antrages.
Ihre Fragen lauten:
1. Kann meine Freundin eine Genehmigung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit stellen, obwohl sie keine Arbeit in Aussicht hat?
Hat sie einen Anspruch, dass ihr eine derartige Erwerbstätigkeit im Ausweis der Duldung schriftlich gestattet wird, da sie bereits seit 8 Jahren hier lebt?
Müssen Arbeitgeber, die bereit wären sie einzustellen das Formular ausfüllen?
2. Kann die Ausländerbehörde den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis einfach so versagen, trotz 8 Jahren in Deutschland oder sollte sie den Antrag zurücknehmen?
Welche Auswirkung hat dies auf die Duldung?
Muss meine Freundin dann das Land verlassen?
3. Kann die Duldung auch für mehr als 3 Monate ausgesprochen werden? Hat sie hierauf ein Anrecht?
Vielen Dank
Antwort geschrieben am 23.03.2011 12:33:45 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Kerem E. Türker
Turmstraße 35 A, 10551 Berlin, Tel: 030/68320817, Fax: 030/52136963
Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Ausländerrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 52
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vielen Dank für Ihre Frage. Ich möchte sie gerne auf der Grundlage Ihrer Angabens wie folgt beantworten:
Ihre Freundin besitzt eine Duldung. Dabei handelt es sich im deutschen Aufenthaltsrecht um ein Konstrukt, durch das die Ausreisepflicht des Ausländers zeitweise gehemmt wird. Die Duldung ist kein Aufenthaltstitel. Der Aufenthalt im Bundesgebiet ist daher juristisch betrachtet illegal. Die Duldung berechtigt auch nicht zur Arbeitsaufnahme; es sei denn dies wird ausdrücklich gestattet.
Zu 1.)
Ihre Freundin kann einen Antrag auf "Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung" stellen. Ein solcher Antrag kann aber nur erfolgreich sein, wenn sie der zuständigen Ausländerbehörde in Ihrem Antrag einen konkreten Arbeitgeber benennen kann, der bereit ist sie bei Erteilung der Genehmigung einzustellen. Eine solche Genehmigung wird nämlich nicht generell erteilt, sonder in Abhängigkeit des konkreten Arbeitsplatzes, da die Ausländerbehörde prüft, ob rechtliche Einwände gegen die Beschäftigung bestehen.
Einen Anspruch hat Ihre Freundin nur auf ermessensfehlerfreie Bescheidung dieses Antrages. Das Gesetz verpflichtet nicht in §10 Beschäftigungsverfahrensordnung zur Erteilung einer solchen Arbeitserlaubnis. Es handelt sich lediglich um eine sog. "Kann"-Bestimmung. Sie könnten eine Ablehnung daher nur erfolgreich angreifen, wenn die Behörde ermessensfehlerhaft entscheidet, sich zB von sachfremden Erwägungen leiten lässt.
Die Arbeitgeber sind rechtlich nicht dazu verpflichtet Formulare für Ihre Freundin auszufüllen. Jedoch werden sie das im eigenen Interesse tun, weil ohne Ausfüllen der Formulare eine Genehmigung der Ausländerbehörde wohl versagt werden würde und eine Einstellung daran scheitern würde.
Zu 2.)
Eine Aufenthaltserlaubnis ist im Gegensatz zur Duldung ein Aufenthaltstitel, deren Erteilung im Aufenthaltsgesetz an viele allgemeine und besondere Voraussetzungen geknüpft ist. Die Dauer des Aufenthalts spielt bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltserlaubnis nicht die entscheidende Rolle, zumal wenn der Aufenthalt unrechtmäßig war (was ja wie bereits gesagt bei der Duldung der Fall ist). Der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis würde im Moment aber wohl schon daran scheitert, dass ihr Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Daher wäre eine Rücknahme wahrscheinlich sinnvoll, da er im Ergebnis wohl abgelehnt werden würde.
Eine Versagung der Aufenthaltserlaubnis hätte auf die Duldung rechtlich keine Auswirkung. Es kann aber natürlich passieren, dass die Duldung nicht mehr verlängert wird. Dann wäre die Ausreispflicht nicht mehr gehemmt. Diese Pflicht könnte bei nicht freiwilliger Ausreise dann durch Abschiebung vollstreckt werden.
Zu 3.)
Das Gesetz geht in §60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) davon aus, dass die Duldung für längstens 6 Monate ausgesprochen werden darf. Unter besonderen Voraussetzungen kann sie auch für länger als 6 Monate ausgesprochen werden.
Ein "Anrecht" darauf besteht leider nicht. Es handelt sich wiederum um sog. "Kann"-Bestimmungen, die die Behörde lediglich zur ermessensfehlerfreien Entscheidung verpflichten.
Ich hoffe, Ihnen durch diese Antworten eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Für eine weitere Beauftragung stehe ich gerne zur Verfügung. Sollten Unklarheiten bestehen, würde ich mich freuen, wenn Sie die kostenlose Nachfragefunktion in Anspruch nehmen.
An dieser Stelle möchte ich mir noch den Hinweis erlauben, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann. Auch aus diesem Grunde, kann und soll diese Plattform eine umfassende Begutachtung durch eine Kollegen vor Ort nicht ersetzen, sondern lediglich eine erste Orientierung bieten.
Mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
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