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Frage geschrieben am 15.12.2009 13:21:14

Visaerteilung

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1342
Guten tag ,
ich habe seit dem 16.08.2009 ein Kind mit meiner Freundin(die ich seit 2 Jahren kenne) aus der
Ukraine. Wir denken nicht an heirat , wollen aber generell die Moeglichkeit haben , das Mutter und Kind den Vater regulaer in Deutschland besuchen koennen. Wie muessen wir vorgehen?

mfg

Lars Fromm


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Diese Antwort ist vom 15.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 15.12.2009 14:03:34
Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Maximilian A. Müller
Rathausplatz 1, 76829 Landau, Tel: 06341 - 91 777 7, Fax: 06341 - 91 777 19
Aufenthaltsrecht, Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Internetrecht, Miet und Pachtrecht, Wohnungseigentumsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich auf der Grundlage Ihrer Schilderungen wie folgt beantworten kann:

1.
Ihre Freundin kann selbstverständlich wie jeder andere Nicht-EU-Bürger auch ein Visum zum Aufenthalt von bis zu drei Monaten beantragen. Ein besonderer Aufenthaltszweck ist hierfür nicht notwendig.

Sichergestellt werden muss bei einem solchem Visum allerdings, dass der Lebensunterhalt Ihrer Freundin hier gesichert ist. Dies ist z.B. möglich durch den Nachweis eines entsprechenden Einkommens oder die Abgabe einer Verpflichtungserklärung, wonach Sie sich zum Unterhalt für die Zeit des Aufenthaltes in Deutschland verzichten.

EIn solches Visum berechtigt grundsätzlich zu einem Aufenthalt bis zu drei Monate innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten. Gemäß § 6 II AufenthG kann das Visum hierbei eine Gültigkeit von bis zu 5 Jahren erhalten, so dass Ihre Freundin hierdurch regelmäßig für kürze Zeitabschnitte nach Deutschland einreisen und Sie hier in Deutschland besuchen könnte.

Der Antrag auf Erhalt des Visums müsste von Ihrer Freundin bei der Deutschen Botschaft in der Ukraine gestellt werden. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen über die notwendigen UNterlagen und die mit der Beantragung entstehenden Kosten.


2.
Hinweisen möchte ich darauf, dass gemäß § 28 AufenthG unter Umständen die Möglichkeit für Ihre Freundin und ihr gemeinsames Kind bestünde, eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis für Deutschland zu erhalten, wenn SIe gemeinsam in Deutschland leben wollten.

Auch hier müsste der entsprechende Antrag von Ihrer Freundin bei der zuständigen Botschaft bzw. Konsulat in der Ukraine gestellt werden.


Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben und stehe Ihnen selbstverständlich gerne bei der Beantragung der Visa zur Verfügung, falls es zu SChwierigkeiten kommen sollte.


Mit freundlichen Grüßen

Maximilian A. Müller
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Dr. Seither Rechtsanwaltskanzlei, Landau i.d.Pfalz

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