Frage geschrieben am 21.09.2008 20:32:00
Visa
Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1808ich habe eine Freundin in Kambodscha, die ich liebe. Möglicherweise soll aus dieser Liebe mal eine Hochzeit resultieren. Aus diesem Grund habe ich einen Antrag auf ein Visum gestellt mit allem was dazu gehört (Verpflichtungserklärung usw.) Als Reisezweck habe ich "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden" angekreuzt. Den Antrag habe ich auf einen Zeitraum von 3 Monaten gestellt und ich wollte sie hier in Deutschland auf ein Privatschule schicken, damit meine Freundin deutsch lernt. Zusätzlich sollte diese Zeit als Kennenlern-Phase dienen, ob unsere Liebe auch im Alltag in Deutschland Bestand hat. Ich weiss auch dass meine Freundin nach dieser Zeit auf jeden Fall nach Kambodscha zurück muss, aber nach drei Monaten hat man zumindest eine Entscheidungsgrundlage.Leider wurde kein Visum erteilt, mit der Begründung, dass Sie keinen Arbeitsvertrag in Kambodscha hat und deshalb die Chance, dass Sie nach Kambodscha zurück kommt nur sehr gering ist. In Kambodscha haben aber die meisten Arbeitnehmer keinen Arbeitsvertrag und außerdem habe ich sie darum gebeten, die Arbeit niederzulegen und auf eine Schule zu gehen, wo sie deutsch lernt. Damit meine Freundin die Schule in Kambodscha bezahlen kann unterstütze ich Sie finanziell. Die deutsche Botschaft hat nun gesagt, dass ich einen Antrag noch mal nach 3 Monaten stellen kann. Ich weiß, dass sie keinen rechtlichen Anspruch auf ein Visum hat und deshalb weiss ich nicht wie ich am geschicktesten Vorgehen sollte. Einerseits könnte man ihr einen Arbeitsvertrag besorgen, aber die Mitarbeiter der deutschen Botschaft sind sicherlich nicht blöd und wenn sie auf einmal mit einem Arbeitsvertrag um die Ecke kommt wo sie gutes Geld verdienen soll, ist es meiner Meinung nach mehr als fragwürdig, ob die deutsche Botschaft dieses anerkennt. Deshalb überlege ich, ob es nicht am besten wäre, die Privatschule in Deutschland darum zu bitten ein Schreiben aufzusetzen so dass ihr Besuch als Sprachurlaub zu werten ist. Natürlich weiss ich, dass wenn ich sie heiraten würde alles kein Hinderniss sein würde, aber ich kann keinen Menschen heiraten, der nicht mit mir den deutschen Alltag erlebt hat. Momentan sind wir beide verzweifelt und wissen momentan nicht, wie wir am sinnvolsten vorgehen können. Was können Sie mir empfehlen?
Mit freundlichem Gruß
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Diese Antwort ist vom 22.9.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 22.09.2008 19:23:32 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Alexandros Kakridas
Westerbachstraße 23 F, 61476 Kronberg i.Ts., Tel: 06173-702906, Fax: 06173-702894
Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 42
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ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Dreh und Angelpunkt der positiven Entscheidung über die Erteilung eines Visums ist, neben den sonstigen Voraussetzungen, eine einigermaßen gesicherte Gewissheit des austellenden Konsulats, dass der/die Antragsteller/in nach Ablauf der Visumsfrist in das Ursprungsland auch wieder zurückkehrt.
Dieser Umstand sollte bei der Antragstellung berücksichtigt werden.
In Ihrem Falle wäre es insofern nicht abträglich eine Anmeldebescheinigung der Sprachschule über eine (befristete)Teilnahme bei der Beantragung des Visums beizulegen. Die Notwendigkeit einer Rückkehr ergibt sich aber daraus nicht.
Geigneter hierfür wäre sicherlich der von Ihnen angesprochene Arbeitsvertrag. Sofern Fragen aufgeworfen werden würden, weswegen dieser nicht bereits bei der ersten Antragstellung eingereicht wurde, kann man diesen z.B. mit dem Argument begegnen, dass dieser Umstand zunächst nicht bekannt war und daher jetzt nachgereicht werde.
Insgesamt ist daher festzuhalten, dass umso mehr Indikatoren (z.B. Arbeitsplatz, feste Familienstruktur, Eigentum etc.) Sie und Ihre Freundin für die "Rückkehrwiligkeit" anführen können, desto größer sind die Chancen auf eine Bewilligung.
Alternativ können Sie auch über ein Schengen Visum eines anderen Mitgliedstaates der EU nachdenken. Dies würde ggf. eine Einreise möglich machen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weiter geholfen zu haben.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern.
Gerne bin ich bereit, eine ausfürliche, persönliche Beratung in der Angelegenheit vorzunehmen.
Sie erreichen mich über die unten angeführte Telefonnummer oder Sie kontaktieren mich per Email.
Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Alexandros Kakridas
- Rechtsanwalt –
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