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Videoüberwachung ohne Beschluss


| 08.05.2010 00:43 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth


| in unter 2 Stunden

In unserer Wohnanlage hat - nach einigen Diebstählen in der Tiefgarage - der Verwalter (mit Unterstützung der Verwaltungsbeiräte) eine Videoüberwachung installiert, die die Einfahrt zur Tiefgarage sowie das 1.UG abdeckt. Es gab dazu keinerlei Information an die nicht beteiligten Eigentümer und Mieter bezüglich Sinn+Zweck, was genau aufgezeichnet wird etc. - eines Tages waren die Kameras einfach da. Ich kann jetzt meinen Stellplatz nicht mehr erreichen, ohne gefilmt zu werden und weiss auch nicht, wer Einsicht in die Aufzeichnungen hat. Auf meine Aufforderung an den Verwalter (Einschreiben mit Fristsetzung), die Kameras zu beseitigen erhielt ich bisher keine Antwort.

Frage:
Soweit ich weiss, ist diese Installation eine bauliche Veränderung, die einen einstimmigen Beschluss der Eigentümerversammlung erfordern würde.
Ist das korrekt? Wie soll ich sinnvollerweise vorgehen, um die Deinstallation der Anlage zu bewirken?

Danke.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 26 weitere Antworten zum Thema:
Beschluss
08.05.2010 | 01:24

Antwort

von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth
643 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:


Ihre Auffassung ist richti. Die Videoüberwachung eines Hauses berührt insoweit das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen,s so dass grundsätzlich alle Wohnungseigentümer der Viedeoüberwachung zustimmen müssen.

Da die Verwaltung auf Ihre Erklärungen bisher nicht reagiert hat, empfehle ich, einen Kollegen mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen, um in zeitlicher Hinsicht das Verfahren zu fördern und notfalls mit gerichtlichen Schritten zu drohen.

Sollte ein Eigentümerbeschluss gefasst werden, muss dieser sich an den Grundsätzen orientieren lassen, die das BayObLG in der Entscheidung vom 27.10.2004 (Az. 2 Z BR 124/04) aufgestellt hat. Die Leitsätze lauten insoweit:

"1. Die Einführung einer Videoüberwachung des Hauseingangsbereichs einer Wohnungseigentumsanlage ohne technische Beschränkung dergestalt, dass Besucher nur von den Wohnungen aus identifiziert werden können, die der Videoüberwachungsanlage angeschlossen sind und deren Klingel betätigt wurde, dürfte gegen Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung verstoßen.

2. Im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot von Eigentümerbeschlüssen muss ein Eigentümerbeschluss über die Einführung einer Videoüberwachung des Hauseingangsbereichs einer Wohnungseigentumsanlage klar zum Ausdruck bringen, ob die Videoüberwachung ohne technische Beschränkungen darauf installiert werden soll, dass Besucher nur von den Wohnungen aus identifiziert werden können, die dem System angeschlossen sind und deren Klingel betätigt wurde. Außerdem muss der Eigentümerbeschluss die durch § 6 Abs. 2 und 5 BDSG vorgeschriebenen Einschränkungen berücksichtigen."

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



Bewertung des Fragestellers 2010-05-08 | 22:09


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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Hamburg

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