Frage geschrieben am 28.01.2005 23:58:00
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Videoüberwachung Gartenhaus
Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5168Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich habe in meinem Gartenhaus neben einer mechanischen Sicherung zusätzlich eine elektronische Einbruchsicherung mit SMS-Benachrichtigung sowie Warnschild installiert. Damit im Falle eines Einbruchs die Täter ermittelt werden können, beabsichtige ich eine Video-Speicherkamera mit IR-Nachtsicht getarnt zu installieren, welche nach Ansprechen der Alarmanlage für 3 Minuten Bilder vom Tatort und evtl. der Einbrecher aufnimmt. Die Bilder könnten somit als Beweismittel der Fandung übergeben werden.
Mit der Installation diese Kamera würde ich ein schutzwürdiges Interesse verfolgen und zur Täterermittlung einen Beitrag leisten.
Meine Frage: Verstoße ich durch mein Vorhaben gegen irgend welche Gesetzesvorschriften / Persönlichkeitsschutz?
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Diese Antwort ist vom 29.1.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 29.01.2005 00:53:20 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
August-Bebel-Str. 13, 33602 Bielefeld, Tel: 0521/9 67 47 40, Fax: 0521/9 67 47 42
Arbeitsrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 81
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ich möchte Ihnen Ihre Frage wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung spricht nichts gegen das geplante Vorhaben. Auf dem Gelände Ihres Gartenhauses dürfen Sie ohne weiteres Videoüberwachung durchführen.
Nur wenn die Kamera so ausgerichtet sein sollte, dass auch öffentlich zugängliche Wege mit erfasst werden, müssen Sie die Vorschriften des Datenschutzes beachten. Hier schreibt § 6b BDSG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bdsg_1990/__6b.html) vor, dass eine Überwachung u.a. nur zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erlaubt ist.
Insbesondere in der Art und Weise, wie Sie Ihr Vorhaben beschreiben (nur bei Auslösung des Alarms Aufzeichnung für 3 Minuten, Warnschild, konkreter Überwachungsgrund) wäre dies danach auch zulässig, wenn die Aufnahmen auch teilweise öffentlich zugängliche Wege erfassen. Nach Möglichkeit empfehle ich aber, die Überwachung auf Ihr eigenes Gartengelände zu beschränken, da es in anderen Fällen erfahrungsgemäß auch schnell zu Unstimmigkeiten mit den Nachbarn (wegen evtl. Persönlichkeitsrechtsverletzungen) kommen kann.
Zuletzt noch ein Zitat aus einem Urteil des OLG Schleswig vom 16.10.1998 (Az. 1 U 194/97): "Allerdings zeigten sich die Hausbesitzer einsichtig und fixierten ihre Kameras so, dass Aufzeichnungen der Wege zum Nachbargrundstück nicht mehr möglich waren. In dieser Stellung durften sie die Kameras an deren Standort belassen."
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
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