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Videos von Versanstaltungen auf eigener HP


| 04.06.2006 12:32 |
Preis: ***,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Jens Jeromin


| in unter 2 Stunden

Guten Tag!

Ich habe vor auf einer eigenen, privaten und kommerzfreien Homepage Kurzvideos (ca. 0,5 Minuten/Video, mit Digitalkamera) von Fußballspielen zu zeigen, welche von mir selbst gemacht wurden.

Es handelt sich hierbei um Videos, welche die Fanaktivitäten etc. zeigen, nicht um Spielszenen oder ähnlichem. Die Videos sind wg. Speicherplatz in verminderter Bild- und Tonqualität.

Da solche Aktivitäten (z.B. Torjubel, Choreographien) oft von Musik im Stadion begleitet werden, wollte ich wissen, ob es hier zu Problemen mit dem Urheberrecht der gespielten Lieder kommt, wenn diese auf dem Video zusammen mit der allgemeinen Geräuschkulisse teilweise im Hintergrund zu hören sind.

Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 4 weitere Antworten zum Thema:
eigener
04.06.2006 | 14:00

Antwort

von

Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Jens Jeromin
163 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,


vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen wie folgt beantworte:

Da Sie Fanreaktionen nach Torjubel wiedergeben wollen und eventuell nach einer Torerzielung eingespielte Musik dabei "notgedrungen" mitaufnehmen und wiedergeben, dürfte der § 57 UrhG einschlägig sein:

"Unwesentliches Beiwerk":

"Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind."

Da der Fanjubel nach einer Torerzielung regelmäßig spontan und ohne besondere Beachtung der eingespielten Musik geschieht, also Jubel und Musik nicht aufeinander abgestimmt sind, ist die Musik bei der Wiedergabe jubelnder Fans unwesentliches Beiwerk.

Anders sähe es hingegen aus, wenn eine bestimmtes Vereinslied nach jedem Tor eingespielt wird und die Fans ritualisiert einstimmen (z.B. RW Essen). Hier lassen sich Musik und Jubel nicht trennen.

Sie sollten bei der Auswahl der Videos daher darauf achten, dass Fanverhalten und Hintergrundmusik quasi nebeneinander stattfinden, ohne aufeinander abgestimmt zu sein.

Ich hoffe Ihnen eine erste Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Jens Jeromin
Rechtsanwalt




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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Jens Jeromin
Dortmund

163 Bewertungen
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Fachanwalt Strafrecht, Verkehrsrecht