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Frage geschrieben am 05.09.2010 14:25:34

Videokritiken von Computerspielen im Internet

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1119
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich bin hobbymässig Verfasser von Kritiken zu Computerspielen. Bisweilen habe ich die Kritiken in Schriftform verfasst, im Zeitalter von Youtube und Co ist das aber nicht mehr wirklich modern und ich überlege momentan auf Videokritiken umzusatteln.
Das Videomaterial würde ich eigenhändig aufnehmen und für das jeweilige Spiel individuell zusammenschneiden.

Meine Arbeit ist nicht-kommerziell.

Nun ist mir vollkommen bewusst, dass der jeweilige Vertreiber das Urheberrecht an Bild und Tonmaterial des Spieles hat.

Andererseits würde ein Videoreview ohne Anschauungsmaterial wenig Sinn machen. Bei einer Filmkritik wäre das einfacher, da ein Film immer gleich abläuft und man sich notfalls sekundengenau auf den Film beziehen kann. Ein Spiel hingegen läuft individuell immer anders ab und Bezüge ohne Anschauungsmaterial sind so sehr schwierig.

Mich würde zum einen interessieren, ob ich mich generell bei solch einer Verwendung auf das Zitatrecht berufen kann und ob es eine Rolle spielt wie die Gewichtung von Nicht-Spiel- vs. Spielmaterial ist?

Z.B.: Macht es einen Unterschied, ob ich das Spielmaterial lediglich mit einem Kommentarton von mir unterlege oder ob die Kritik einen Mix darstellt (Videomaterial von mir, indem ich erläutere. Anschauungsmaterial vom Spiel zur Unterstreichung wird zwischendurch eingeblendet.)

Wenn die Berufung auf das Zitatrecht ausgeschlossen ist, dann würde es mich noch interessieren, wie denn die "großen" (kommerziellen) Spieleseiten so etwas handhaben. Deren Videokritiken bestehen ja im Grunde ausschließlich aus Spielematerial, welches durch einen Audiokommentar unterlegt ist. Das sie die Erlaubnis für jedes einzelne Spiel beim Hersteller einholen, kann ich mir kaum vorstellen.


Antwort geschrieben am 05.09.2010 15:04:47
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
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Sehr geehrter Fragesteller,

sämtliche Rechte an einem Computerspiel, sodass auch Videoaufnahmen, oder sog. Gameplay Videos unter dieses Recht fallen. Das bedeutet, dass es Ihnen ohne die ausdrückliche Zustimmung des Herstellers nicht erlaubt ist, diese Videos zu veröffentlichen, egal ob privat oder gewerblich.

Dies ist aber dann nicht gegeben, und in sofern können Sie sich dann auf das Zitatrecht berufen (§ 51 UrhG), wenn das Folgende vorliegt:

§ 51:
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

1.einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.


In Ihrem Fall kämen die Nummern 1 und 2 in Betracht.
Eine solche Zitierung ist dann erlaubt, wenn Ihr Werk ein eigenes geistiges Werk darstellt und dies nicht kommerziellen Zwecken dient. Die Rechtssprechung nimmt hier an, dass die eigene Leistung/Gewichtung ca. 75% der Arbeit ausmachen muss.
Dies bedeutet, dass Ihr Werk, wenn Sie es kommentieren, überwiegend entweder mit Informationen von Ihnen untertitelt sein muss oder aber sprachlich unterlegt. Dies stellt dann keinen Unterschied dar, solange sich Ihr Kommentar und Ihr Test im Vordergrund hält.
Auf der sicheren Seite wären Sie sicherlich nur mit einzelnen Screenshots, wie es auch größtenteils die großen Spielemagazintester tun. Sie verfassen also einen Text und legen dazu die Screenshots als Bildmaterial bei. Das wäre dann in jedem Fall vom Zitatrecht her gedeckt.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.09.2010 15:13:23

Sehr geehrter Herr Hoffmeyer,

Erst einmal vielen Dank für ihre Antwort. Ich hätte da allerdings noch ein paar Rückfragen zu ihren letzten 2 Absätzen (Die Aussagen, auf die ich mich beziehe, in Gänsefüßchen):

"Eine solche Zitierung ist dann erlaubt, wenn Ihr Werk ein eigenes geistiges Werk darstellt und dies nicht kommerziellen Zwecken dient."

Sie schränken hier auf "nicht kommerzielle" Zwecke ein. Das hat mich jetzt überrascht, ich dachte, dass Zitatrecht wäre davon unabhängig. Wenn ein bei einem kommerziellen Spielemagazin fest angestellter Journalist einen Testartikel schreibt und den Artikel mit selbst geschossenen Screenshots schmückt...ist das dann keine kommerzielle Nutzung? Wenn ja, worauf können sich die Journalisten dann berufen?

"Dies bedeutet, dass Ihr Werk, wenn Sie es kommentieren, überwiegend entweder mit Informationen von Ihnen untertitelt sein muss oder aber sprachlich unterlegt."

Verstehe ich Sie hier richtig? Ich lese aus Ihrer Aussage heraus, dass ein vollständig kommentiertes Gameplay-Video durchaus vom Zitatrecht gedeckt sein KANN, aber (das schreiben sie natürlich nicht mehr explizit, ich denke die Aussage nur gerade weiter) es für mich als Laien ohne begutachtenden Experten an der Seite sehr schwer ist zu beurteilen, ob dies wirklich der Fall ist.

"Auf der sicheren Seite wären Sie sicherlich nur mit einzelnen Screenshots, wie es auch größtenteils die großen Spielemagazintester tun."

Ok, aber das könnte man auch auf Videos übertragen. Ich kann mich ja, um mich abzusichern, darauf einschränken in der Videokritik statt Gameplay-Schnippsel nur einzelne Bilder einzublenden. Das müsste dann doch auch in jedem Fall gedeckt sein, oder? Oder gibt es einen rechtlichen Unterschied, ob ein einzelnes Bild in einem Artikel hinterlegt ist oder ob es im Verlauf eines Videos führ mehrere Sekunden eingeblendet wird? Ich frage deswegen so genau nach, weil ein Bild in einem gewöhnlichen Artikel nur ein einzelnes Bild ist. Ein 10 Sekunden lang eingeblendetes Bild in einem 25 Bilder/Sekunde Video wären (von der technischen Ebene aus betrachtet) hingegen 250 Bilder, die aber halt alle denselben Inhalt haben.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.09.2010 15:21:20

Sehr geehrter Fragesteller,

ich werde Ihre Nachfrage in der nächsten Stunde beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 08.09.2010 15:58:20

Sehr geehrter Fragesteller,

nunmehr meine Antwort auf Ihre Nachfragen:


"Sie schränken hier auf "nicht kommerzielle" Zwecke ein. Das hat mich jetzt überrascht, ich dachte, dass Zitatrecht wäre davon unabhängig. Wenn ein bei einem kommerziellen Spielemagazin fest angestellter Journalist einen Testartikel schreibt und den Artikel mit selbst geschossenen Screenshots schmückt...ist das dann keine kommerzielle Nutzung? Wenn ja, worauf können sich die Journalisten dann berufen?"

Die kommerzielle/gewerbliche Nutzung ist vom Zitatrecht nicht umfasst. Hier verweise ich auch auf § 52 UrhG:

(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient

Dies bedeutet, dass gewerblich handelnde Zeitschriften / Medien immer erst die Erlaubnis brauchen, da sie vom Zitatrecht nicht umfasst werden.


Verstehe ich Sie hier richtig? Ich lese aus Ihrer Aussage heraus, dass ein vollständig kommentiertes Gameplay-Video durchaus vom Zitatrecht gedeckt sein KANN, aber (das schreiben sie natürlich nicht mehr explizit, ich denke die Aussage nur gerade weiter) es für mich als Laien ohne begutachtenden Experten an der Seite sehr schwer ist zu beurteilen, ob dies wirklich der Fall ist.


Die Regelung mit den 75% lässt sich sicherlich nur schwer fassen und es kommt immer auf den jeweiligen Einzelfall drauf an, wie ein Video gestaltet ist, wieviel Text und Sprache verwendet worden ist.
Bei diesen unbestimmten Normen ist das meist eine Auslegungssache und die persönliche Entscheidung eines Richters (im schlimmsten Fall). Leider lässt sich das nur sehr schwer greifen.


"Ok, aber das könnte man auch auf Videos übertragen. Ich kann mich ja, um mich abzusichern, darauf einschränken in der Videokritik statt Gameplay-Schnippsel nur einzelne Bilder einzublenden. Das müsste dann doch auch in jedem Fall gedeckt sein, oder? "


Das wäre auf jeden Fall davon gedeckt, wenn Sie dazu kommentieren und erläutern und nicht lediglich das Bild zeigen.


"Oder gibt es einen rechtlichen Unterschied, ob ein einzelnes Bild in einem Artikel hinterlegt ist oder ob es im Verlauf eines Videos für mehrere Sekunden eingeblendet wird? Ich frage deswegen so genau nach, weil ein Bild in einem gewöhnlichen Artikel nur ein einzelnes Bild ist. Ein 10 Sekunden lang eingeblendetes Bild in einem 25 Bilder/Sekunde Video wären (von der technischen Ebene aus betrachtet) hingegen 250 Bilder, die aber halt alle denselben Inhalt haben."

Das macht natürlich keinen rechtlichen Unterschied, sondern es bleibt ein einziges Bild, auch wenn es mittels einer Videoaufnahme im Grunde gesehen hunderte Einzelbilder wären.


Bei weiteren Fragen schreiben Sie mich bitte direkt an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weitere Fragen beantworten möchte.

Mit freundlichen Grüßen

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Videokritiken von Computerspielen im Internet | Gesamtbewertung: 3.8/5 | Datum: 2010-09-29
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