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Guten Abend,
In unserem Unternehmen gab es im Oktober vergangenen Jahres eine Reihe von Diebstählen im Lagerbereich. Daraufhin wurde mit Kenntnis des Betriebsrats eine nahezu lückenlose Videoüberwachung installiert, die seitdem in Betrieb ist. Soweit so gut.
Bei der täglichen Arbeit kommt es vor, dass Teile der Kommissionsfläche für Kunden an die Rampe gefahren werden müssen. In dieser Woche kam es vor, dass trotz unterschriebenen Lieferscheines ein Kunde behauptete, er hätte eine bestimmte Ware nicht bekommen. Daraufhin hat der Filialleiter die Videoaufnahmen zu Rate gezogen und gesehen, dass die dafür zuständige Komissionsfläche frei war, dass ich also alles an die Rampe gefahren habe. Also alles richtig gemacht. Während der Begutachtung waren auch unbeteiligte Mitarbeiter des Unternehmens zugegen und gaben Kommentare ab.
Muss ich mir eine solche permanente Überwachung und Arbeitskontrolle überhaupt gefallen lassen? Dürfen auch Mitarbeiter des Unternehmens mir einfach so bei der Arbeit zuschauen, indem sie sich Videoaufzeichnungen von meiner Arbeit ansehen? Wobei diese Mitarbeiter, Verwaltung, natürlich nicht per Video überwacht werden?
Danke für eine erste Einschätzung.
Antwort geschrieben am 25.02.2011 23:07:14 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Marcus Bade
Hogenestweg 17a, 12353 Berlin, Tel: (030) 850 750 64, Fax: (030) 850 750 65
Strafrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 163
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Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
1. Die Videoüberwachung
Zunächst einmal ist festzuhalten, dass die (permanente) Videoüberwachung eines Arbeitsplatzes einen Eingriff in das durch das Grundgesetz geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt.
Ein solcher Eingriff ist aber dann zulässig, wenn er verhältnismäßig ist.
Besonders eine permanente, zeitlich unbergrenzte Überwachung ist sehr kritisch zu sehen und dürfte im Regelfall unzulässig sein.
Aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und auch des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich, dass eine solch schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Arbeitnehmers nicht durch schützenwerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein kann.
Dies wird unter anderem damit begründet, dass Sie als Arbeitnehmer bei einer Dauerüberwachung praktisch keine Möglichkeit haben der Überwachung zu entgehen – Im Gegensatz zu einem Kunden im Kaufhaus, der das überwachte Kaufhaus nach dem Einkauf wieder verlässt.
Auch die Tatsache, dass von vorneherein klar ist, dass nur ein bestimmter Personenkreis beobachtet wird, erhöht den Überwachungsdruck in unverhältnismäßiger Art und Weise.
Eine Videoüberwachung wäre daher nur in einem ganz konkreten Verdachtsfall zulässig. Das heißt Ihr Arbeitgeber müsste einen ganz bestimmten Mitarbeiter (oder auch eine konkrete Gruppe von Mitarbeitern) wegen der Diebstähle verdächtigen.
Und selbst dann dürfte die Videoüberwachung nur dann aktiviert sein, wenn diese(r) Mitarbeiter gerade arbeiten und sich in dem überwachten Bereich befinden.
Im Übrigen darf die Videoüberwachung gemäß § 32 Bundesdatenschutzgesetz ausschließlich zur AUFDECKUNG von Straftaten und nicht zur VERMEIDUNG von Taten benutzt werden.
2. Sichtung des Videos
Die Sichtung der Videos unterliegt ebenfalls dem Bundesdatenschutzgesetz, da es sich bei den aufgezeichneten Bildern um personenbezogene Daten handelt.
Grundsätzlich hat Ihr Arbeitgeber mit diesen personenbezogenen Daten sorgsam umzugehen und sie vor dem Zugriff Unberechtigter zu schützen.
Es dürfte daher unzulässig sein, dass sich ein beliebiger Mitarbeiterkreis die Überwachungsvideos mit ansieht.
3. Zusammenfassung.
Meiner Auffassung nach ist sowohl die zeitlich unbegrenzte Überwachung an sich als auch die „Präsentation" der Überwachungsvideos in dem Rahmen, in dem Ihr Arbeitgeber sie durchführt rechtswidrig.
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Betriebsrat der Überwachung zugestimmt hat.
Sie sollten sich daher, wenn Sie gegen die Überwachung vorgehen möchten entweder mit dem Betriebsrat oder – sofern vorhanden – mit dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten in Verbindung setzen, um eine Möglichkeit zu haben, gegen diese Dauerüberwachung vorzugehen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Bade
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.02.2011 23:13:17
Herzlichen Dank für die hilfreiche Antwort.
Aber darf denn mein Arbeitgeber die gemachten Aufnahmen auch zur Arbeitskontrolle nutzen? Denn dies hat er ja mit der Kontrolle der leeren Kommifläche getan.
Herzlichen Dank für die hilfreiche Antwort.
Aber darf denn mein Arbeitgeber die gemachten Aufnahmen auch zur Arbeitskontrolle nutzen? Denn dies hat er ja mit der Kontrolle der leeren Kommifläche getan.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 25.02.2011 23:18:16
Sehr geehrter Ratsuchender,
Zur Arbeitskontrolle dürfen die Aufnahmen grundsätzlich nicht genutzt werden.
Eine Nutzung der Aufnahmen ist wenn überhaupt nur zum auch gegenüber dem Betriebsrat angegebene Zweck (Aufklärung von Straftaten) erlaubt.
Mit freundlichen Grüßen
Bade
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
Zur Arbeitskontrolle dürfen die Aufnahmen grundsätzlich nicht genutzt werden.
Eine Nutzung der Aufnahmen ist wenn überhaupt nur zum auch gegenüber dem Betriebsrat angegebene Zweck (Aufklärung von Straftaten) erlaubt.
Mit freundlichen Grüßen
Bade
Rechtsanwalt
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