Frage geschrieben am 15.11.2008 16:31:32
Vf-recht....ZPO §321a .... iVm "Herstellung eines Prozessrechtsverhältnisses"
Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1140Klage im April hängig- danach reger Eingabeverkehr der Parteien bis August - sodann Verweisung von München nach Ort des gewerbl. Gegners- dort sofort vom Richter mitgeteilt "Kein Prozessrechtsverhälnis. Hier wird nichts veranlasst." Danach 3x vom Richter diesselbe Mitteilung wiederholt, kein Hinweis.
Sachverhalt:
Reine Vermutung habe ich, daß dies an einem Mangel der Vollmacht liegen kann. Gegner erklärte Replik "keine wirksame Vollmacht vorliegend". 1.Woche August stellte Klägerseite fest, daß aus Versehen nur der Vollmachtsentwurf eingereicht wurde und die Originale in den eigenen Unterlagen verblieben. Danach sofort die Orginale eingereicht mit Bitte um Heilung und eidesstattlicher Versicherung des wahren Versehens. Richter beharrt weiterhin auf seiner Sentenz. Dem Gegner wurde erklärt, "er möge eine RadioKarbonAnalyse beantragen zum Nachweis, daß die Tinte unter der Vollmacht schon im März trocken war". Ebenso angeboten, daß die Klägerin höchstpersönlich bei Erstgericht/München via "Erklärung zu Protokoll" auf Geschäftszimmer mit personalausweis alle Eingaben (Klageschrift ua) neben der Unteschrift des Generalbevollmächtigten §164ff zeichnet.
Da nichtselten eine Vollmacht vergessen wird, müßte durch Nachreichung Heilung längst eingetreten sein.
FRAGE: Muß ausdrücklich Einsetzung voriger Stand beantragt werden ? (Es wurde nur Heilung beantragt).
FRAGE: wäre es taktisch möglich, Urteil zu verlangen. Sodann nach Abweisung sofort BGB §321a Beschwerde ? Ist dieser Weg geschickt ??
FRAGE: Welcher Weg ist überhaupt möglich ? Damit der Richter endlich "etwas veranlasst" ?
Mit freundlichen grüßen (Kläger)
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 15.11.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 15.11.2008 18:37:20
ich beantworte Ihre Frgae, soweir ich se verstanden habe.
Wenn tatsächlich kein Prozessrechtsverhältnis bestehen sollte, kann das Gericht nichts veranlassen, da es quasi keine Klage gibt. Dies könnte tatsächlich mit der Vollmacht im Zusammenhang stehen. Ohne wirksame Vollmacht, kann kein Prozessrechtsverhältnis begründet werden. Eine Vollmacht wird aber wenn Anwälte den Prozess führen, nur auf Rüge des Gegners geprüft. Im Prozess der von den Parteien selbst geführt wird, dies geht i.d.R. nur vor dem Amtsgericht, muss die Partei gar keine Vollmacht vorlegen, dasie sich ja nicht vertreten lässt.
Damit der Richter etwas veranlasst, mus eine wirksame Klage vorliegen. Dann muss das Gericht tätig werden. Sie standen aber vor dem Richter, daher müsste die Klage eigentlich wirksam gewesen sein. Wurde die Vollmacht erst im Prozess vom Gegner gerügt. Sollte das der Fall sein, hätte auch ein Nachreichen der Vollmacht erfolgen können. Mit § 321 a ZPO dürfte dies nichts zu tun haben. Ist ein Versäumnisurteil ergangen?
Damit das Vefahren weiter geht, müssen den Prozess wirksam weiter betreiben, vor dem Landgericht müssen Sie hierzu einen Anwalt beauftragen und diesem am besten schriftloche Vollmacht erteilen. Grundsätzich sinnvoll ist es, auch die erste Instanz voll auszuschöpfen, da sie hierdurch quasi eine Chance mehr haben.
Ich hoffe, Sie richtig verstanden zu haben. Gerne können Sie eine Nachfrge stellen oder mir eine Email schreiben, vielleicht kann ich Ihnen helfen. Denken Sie bitte daran, dass ggf. auch Fristen zu beachten sind.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Kuhlmann
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.11.2008 19:12:27
Sehr geehrter Herr RA Kuhlmann
um nochmals sauber herauszuarbeiten:
das Erstgericht München hat nur den Beschluß gefasst, die Klage zu verweisen (Ende Juli).
(Der Beklagte wird anwaltlich vertreten; die Klägerin nicht; jedoch wird sie seit Jahrzehnten durch Generalbevollmächtigten vertreten. Diese Vollmacht ist gemeint, die NICHTS mit Prozessvollmacht zu tun hat; insbesondere wäre Prozessvollmacht extrem schwächer, da der Generalbev. enorm mehr Befugnsse im Innenverhältnis hat.)
Der GenB. hat also Schriftsätze verfasst anstelle der Klägerin.
Sobald ein Termin gesetzt wird- aber nicht vorher- wird entweder die Klägerin zum Termin gehen oder ein Anwalt bestellt-.
Soweit so gut.
Also hat durch das Versehen noch keine wirksame Vollmacht (Klageschrift ua.) zu den Schriftsätzen bestanden.
Dies ist aber zweifelsfrei Anfang August durch Behebung des Versehens und wirksamer Vollmacht geheilt.
Nunsollte also nach der Verweisung der Akte endlich im August das Vf. beginnen (wegen Heilung) und das PrVerhältnis hergestellt sein.
Dennoch will der Richter nichts veranlassen, also Akte lesen, ersten termin bestimmen etc.
HINWEIS: "Sie standen vor dem Richter" ist unwahr; dieser sitzt über 1000 km entfernt von München !
Die Vollmacht wurde sofort vom Gegner ohne Grundangabe gerügt, deswegen erst August Versehen klargeworden.
WEITER: Ich kenne LG-Vf, wo die Vollmacht auf Rüge nachgereicht wurde (was nur für verjährung ggfs. überhaupt Bewandnis hat)
DIES WURDE HIER GETAN (Anfang Aug.) . Das Gericht antwortet einfach auf Heilung dennoch nur idem- idem "Nichts zu veranlassen".
mfg (Klägerin)
Sehr geehrter Herr RA Kuhlmann
um nochmals sauber herauszuarbeiten:
das Erstgericht München hat nur den Beschluß gefasst, die Klage zu verweisen (Ende Juli).
(Der Beklagte wird anwaltlich vertreten; die Klägerin nicht; jedoch wird sie seit Jahrzehnten durch Generalbevollmächtigten vertreten. Diese Vollmacht ist gemeint, die NICHTS mit Prozessvollmacht zu tun hat; insbesondere wäre Prozessvollmacht extrem schwächer, da der Generalbev. enorm mehr Befugnsse im Innenverhältnis hat.)
Der GenB. hat also Schriftsätze verfasst anstelle der Klägerin.
Sobald ein Termin gesetzt wird- aber nicht vorher- wird entweder die Klägerin zum Termin gehen oder ein Anwalt bestellt-.
Soweit so gut.
Also hat durch das Versehen noch keine wirksame Vollmacht (Klageschrift ua.) zu den Schriftsätzen bestanden.
Dies ist aber zweifelsfrei Anfang August durch Behebung des Versehens und wirksamer Vollmacht geheilt.
Nunsollte also nach der Verweisung der Akte endlich im August das Vf. beginnen (wegen Heilung) und das PrVerhältnis hergestellt sein.
Dennoch will der Richter nichts veranlassen, also Akte lesen, ersten termin bestimmen etc.
HINWEIS: "Sie standen vor dem Richter" ist unwahr; dieser sitzt über 1000 km entfernt von München !
Die Vollmacht wurde sofort vom Gegner ohne Grundangabe gerügt, deswegen erst August Versehen klargeworden.
WEITER: Ich kenne LG-Vf, wo die Vollmacht auf Rüge nachgereicht wurde (was nur für verjährung ggfs. überhaupt Bewandnis hat)
DIES WURDE HIER GETAN (Anfang Aug.) . Das Gericht antwortet einfach auf Heilung dennoch nur idem- idem "Nichts zu veranlassen".
mfg (Klägerin)
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.12.2008 02:13:14
ok
ok
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 18.11.2008 10:06:01
Vor dem Landgericht kann ohne Anwalt nicht geklagt werden. Das ist in § 78 ZPO geregelt. Es fehlt somit nicht an der Vollmacht, sondern wohl vielmehr an der Postualtionsfähigkeit. Wenn nämlich Anwaltszwang besteht, muss auch die Klage von einem Anwalt erhoben werden. Vor dem Erstgericht wohl Amtsgericht konnte Klage erhoben werden, hier hätten Sie den Mangel der Vollmacht heilen können. Da der Rechtsstreit aber wohl an das Landgericht verwiesen wurde, müsen Sie nun einen Anwalt beauftrgen. Dieser müsste sich nur bestellen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Kuhlmann
Rechtsanwalt
Vor dem Landgericht kann ohne Anwalt nicht geklagt werden. Das ist in § 78 ZPO geregelt. Es fehlt somit nicht an der Vollmacht, sondern wohl vielmehr an der Postualtionsfähigkeit. Wenn nämlich Anwaltszwang besteht, muss auch die Klage von einem Anwalt erhoben werden. Vor dem Erstgericht wohl Amtsgericht konnte Klage erhoben werden, hier hätten Sie den Mangel der Vollmacht heilen können. Da der Rechtsstreit aber wohl an das Landgericht verwiesen wurde, müsen Sie nun einen Anwalt beauftrgen. Dieser müsste sich nur bestellen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Kuhlmann
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